Urteil des BGH vom 11.02.2010

BGH (gerichtshof für menschenrechte, sicherungsverwahrung, bundesrepublik deutschland, stgb, anordnung, menschenrechte, zeitpunkt, zustand, gesetz, krankenhaus)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 577/09
vom
12. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2010 gemäß §§ 349
Abs. 4, 126 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Betroffenen wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2009 aufgeho-
ben.
2. Der Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbrin-
gung in der Sicherungsverwahrung wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Betroffe-
nen wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen
bleibt dem Landgericht vorbehalten.
4. Der
Unterbringungsbefehl
des Landgerichts Saarbrücken
vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Betroffene ist in
dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
5.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmit-
telkosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen
fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 17. Juli 2009 gegen den
Betroffenen (erneut) die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwah-
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rung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB angeordnet. Mit seiner Revision gegen dieses
Urteil rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel
hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg.
I.
Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körper-
verletzung vorbestrafte Betroffene war durch Urteil des Landgerichts Saarbrü-
cken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte
das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte nach Ansicht der damals
erkennenden Strafkammer in einem Rausch jedenfalls die Tatbestände der
Körperverletzung und des versuchten Totschlags durch Unterlassen verwirk-
licht. Die Anordnung der Maßregel hatte das Landgericht damit begründet, dass
der Verurteilte auf Grund einer Persönlichkeitsstörung zur Begehung schwers-
ter, sexuell motivierter Straftaten neige.
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Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-
nem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses Ver-
fahrens war eine gefährliche Körperverletzung, die der Verurteilte am 23. Feb-
ruar 1990 während einer Flucht aus dem Maßregelvollzug begangen hatte.
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Der Verurteilte befand sich anschließend nahezu ununterbrochen im
Maßregelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Saarbrücken gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1
StGB beide Unterbringungsanordnungen für erledigt, da ein Zustand im Sinne
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des § 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte weiter-
hin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen. Seit dem 23. Dezember
2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verbüßte bis zum
22. Juni 2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus
dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989. Seitdem ist
er einstweilen untergebracht (§ 275 a Abs. 5 StPO).
Mit Urteil vom 4. April 2007 hatte das Landgericht Saarbrücken auf An-
trag der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2006 im Hinblick auf die Verur-
teilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 28. September 1989 gegen
den Betroffenen gemäß § 66 b Abs. 3 StGB nachträglich die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hatte der Senat durch
Beschluss vom 10. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Aufhebungsgrund war, dass der Große Senat für Strafsachen des Bundesge-
richtshofs mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - (BGHSt 52, 379)
entschieden hatte, dass § 66 b Abs. 3 StGB nicht auf Fälle anwendbar ist, in
denen der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu
verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht erneut die
nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung an-
geordnet und nunmehr die Anordnung der Unterbringung auf das Urteil des
Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 gestützt, in der gegen den Betroffe-
nen - weil schuldlos handelnd - nur auf die Unterbringung nach § 63 StGB er-
kannt worden war.
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II.
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Be-
stand. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 3 StGB
rechtsfehlerfrei bejaht, jedoch ist diese Bestimmung gemäß § 2 Abs. 6 StGB
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK nicht auf Taten anwendbar, die vor ihrem In-
krafttreten begangen worden sind.
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1. a) Nach dem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (Fünfte Sektion) in der Rechtsache M. gegen Bundesrepublik
Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) vom 17. Dezember 2009
(EuGRZ 2010, 25; auszugsweise auch abgedruckt in NStZ 2010, 263; vgl. hier-
zu auch Kinzig NStZ 2010, 233) ist die Sicherungsverwahrung - ungeachtet ih-
rer Bezeichnung im deutschen Recht als „Maßregel der Besserung und Siche-
rung“ - im Sinne der MRK als Strafe zu qualifizieren, für die das Rückwirkungs-
verbot des Art. 7 Abs. 1 MRK gilt (Rdnrn. 124 - 133). Der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte hat dies unter anderem damit begründet, dass die
Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbun-
den sei und es in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentlichen Unter-
schiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungs-
verwahrung gebe (Rdnrn. 127 bis 130). Er hat daher in jenem Fall die Bundes-
republik Deutschland zur Zahlung von Schadensersatz an den dortigen Be-
schwerdeführer verurteilt, da die Anwendung des § 67 d StGB in der Fassung
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160), in welchem die Höchstfrist der Sicherungs-
verwahrung für Erstverwahrte von zehn Jahren in § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB
a.F. abgeschafft worden war, auf Altfälle gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK ver-
stoße (Rdnrn. 135 ff.). Diese Entscheidung ist endgültig, nachdem der Antrag
der Bundesregierung auf Verweisung der Rechtsache an die Große Kammer
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am 10. Mai 2010 abgelehnt worden ist (Artt. 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 Buchst. c
MRK).
b) Nach Maßgabe dieses Urteils verstößt im vorliegenden Fall die nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2
MRK, da das Tatzeitrecht für die Anlasstat nicht die Anordnung von Siche-
rungsverwahrung androhte.
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Der Betroffene hat die Tat, die der Verurteilung durch das Landgericht
Trier vom 28. Februar 1991 zugrunde liegt, am 23. Februar 1990 begangen.
Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts handelte er bei ihrer Bege-
hung nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). Da-
nach kam bereits aus diesem Grund eine Anordnung der Sicherungsverwah-
rung nicht in Betracht. Denn § 66 Abs. 1 StGB, sowohl in der zum Tatzeitpunkt
gültigen Fassung vom 10. März 1987 (BGBl. I 945) als auch in allen späteren
Fassungen, setzte und setzt als Anlasstat die Begehung einer vorsätzlichen,
d.h. schuldhaft begangenen, Tat voraus, für die zudem auf eine Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahren erkannt worden sein muss.
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Im Übrigen wären aber auch bei schuldhafter Tatbegehung die formellen
Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt gewesen, weil der
Betroffene vor der (neuen) Tat nicht im Sinne dieser Bestimmung bereits zwei-
mal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindes-
tens einem Jahr verurteilt worden ist. Zwar war er - neben der Verurteilung
durch das Landgericht Saarbrücken vom 28. September 1989 - weiterhin durch
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Mai 1980 wegen einer am 30. Juli
1979 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt worden. Diese Tat wäre indes nach § 66 Abs. 3 Satz 3
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und 4 StGB a.F. (= § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB in der jetzt geltenden Fas-
sung) nicht berücksichtigungsfähig gewesen, da der Betroffene nach Verbü-
ßung der damals erkannten Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von mehr als fünf
Jahren nicht wieder straffällig geworden war.
Erstmals § 66 b Abs. 3 StGB, auf den das Landgericht die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung des Betroffenen gestützt hat, ermöglich-
te hier die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung. Diese
Bestimmung ist jedoch erst nach Begehung der Anlasstat durch Gesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I 1838) eingeführt worden und am 29. Juli 2004 in Kraft
getreten. Ihrer Anwendung auf Altfälle steht nach der Entscheidung des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 daher Art.
7 Abs. 1 Satz 2 MRK entgegen.
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c) Dass gegen den Betroffenen - anders als in dem vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall - bereits mit der Anlassver-
urteilung auf eine von vorneherein zeitlich nicht befristete Maßregel (vgl. § 67 d
Abs. 1 Satz 1 StGB in der auch zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) erkannt
worden war, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung (anders OLG Saar-
brücken, Beschluss vom 7. April 2010 - 1 Ws 73/10). Insoweit ist zu berücksich-
tigen, dass schon vor Einführung des § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB nach der
Rechtsprechung der Vollstreckungsgerichte die Erledigung der Maßregel bei
Wegfall einer ihrer Voraussetzungen auch dann zu beschließen war, wenn die
Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestand (vgl. OLG Hamm NStZ 1982,
300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt NStZ 1993, 252 sowie
hierzu auch BVerfG NStZ 1995, 174, 175). Diese Rechtsprechung hat der Ge-
setzgeber in § 67 d Abs. 6 StGB lediglich festschreiben wollen (vgl. BT-Drucks.
15/2887 S. 13 f.). Nach dem zum Zeitpunkt der Tat maßgeblichen Recht hätte
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somit die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für
erledigt erklärt werden und der Betroffene in Freiheit entlassen werden müssen,
ohne dass an ihre Stelle die Sicherungsverwahrung treten konnte.
d) Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte sind - ungeachtet ihrer auf den Einzelfall beschränkten Bindungswirkung
(vgl. Art. 46 Abs. 1 MRK sowie hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. MRK Verfahren Rdnr. 76) - bei der Auslegung innerdeutschen Rechts
zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB ist daher mit Blick auf
die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009 dahin auszulegen, dass § 66 b Abs. 3 StGB nicht rückwir-
kend auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden darf.
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Zwar handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung nach innerdeut-
schem Recht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, für die nach § 2
Abs. 6 StGB grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt. § 2
Abs. 6 StGB schreibt die Maßgeblichkeit des zum Entscheidungszeitpunkt gel-
tenden Rechts jedoch nur vor, „wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“.
Eine derartige andere Bestimmung stellt hier Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner
Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte dar.
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Bei der MRK handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der
durch den Bundesgesetzgeber in das deutsche Recht transformiert worden ist.
Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die MRK im Range einfachen
Bundesrechts. Deutsche Gerichte haben daher die Konvention wie anderes
Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu
beachten und anzuwenden (BVerfGE 111, 307, 316 ff.; BVerfG EuGRZ 2010,
145, 147; Gollwitzer aaO Einführung Rdnrn. 39, 43 jeweils m.w.N.). Dabei sind
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auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
zu berücksichtigen, weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Kon-
vention widerspiegelt. Das nationale Recht ist wegen des Grundsatzes der Völ-
kerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes unabhängig vom Zeitpunkt seines
Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit den Bestimmungen der MRK
auszulegen (BVerfGE 111, 307, 324; Gollwitzer aaO).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bei konventionsgemäßer Ausle-
gung des § 2 Abs. 6 StGB die Regelung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK als (ein-
fach-) gesetzliche Ausnahmeregelung zu bewerten, die für die Anordnung der
Sicherungsverwahrung die Maßgeblichkeit des Tatzeitrechts vorsieht. Nach
dem zur Tatzeit geltenden Recht war jedoch - wie bereits ausgeführt - die An-
ordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen unter keinem recht-
lichen Gesichtspunkt möglich.
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2. Der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht nicht
die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Febru-
ar 2004 (BVerfGE 109, 133) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls
der Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung entgegen. Zwar hat
das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung ausgesprochen, dass die
Sicherungsverwahrung keine Strafe darstellt und eine nachträgliche Änderung
ihrer Höchstdauer nicht gegen das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103
Abs. 2 GG verstößt (BVerfGE 109, 133, 167 ff.). Bei der Frage, ob entspre-
chend dem Gesetzesvorbehalt in § 2 Abs. 6 StGB eine Maßregel der Besse-
rung und Sicherung von der Maßgeblichkeit des Rechts des Zeitpunkts der Ent-
scheidung auszunehmen ist, handelt es sich indes um eine solche einfachen
Rechts. Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen des ihm eingeräumten Ermes-
sens frei, für einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung in Abweichung
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von dem Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB die Geltung des Tatzeitrechts anzu-
ordnen; er hat hiervon in der Vergangenheit wiederholt Gebrauch gemacht (vgl.
die Nachweise bei Fischer StGB 57. Aufl. § 2 Rdnr. 15 und speziell Art. 93 des
1. StrRG). Ebenso kann dies Folge der gebotenen Berücksichtigung einer e-
benfalls im Range einfachen Bundesrechts stehenden Bestimmung der MRK
sein. Der Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, dass nach deutschem
Verfassungsrecht die Sicherungsverwahrung nicht dem Rückwirkungsverbot
unterfällt, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Einfaches Recht hat zwar die
Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die
dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.
3. Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs steht der ge-
troffenen Entscheidung nicht entgegen. Die Frage, ob § 2 Abs. 6 StGB i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK einer Anwendung des § 66 b Abs. 3 StGB auf Altfälle
entgegensteht, ist - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof noch nicht ent-
schieden worden. Der 1. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 14. Januar
2010 - 1 StR 595/09 [zu § 66 b Abs. 2 StGB] mögliche Auswirkungen des Ur-
teils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember
2009 auf den zu entscheidenden Fall offen gelassen und dies mit der fehlenden
Endgültigkeit der Entscheidung begründet. Soweit der 1. Strafsenat in seinem
Urteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 die Auffassung vertreten hat, dass die
Ausführungen in der - damals ebenfalls noch nicht endgültigen - Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 Satz 2
MRK der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2
Nr. 1 JGG auf einen Altfall nicht entgegenstehen, hat er dies mit hier nicht ein-
schlägigen Besonderheiten des Jugendstrafrechts begründet. Im Übrigen ist,
nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 10.
Mai 2010 gemäß Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Buchst. c MRK endgültig gewor-
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den ist, eine neue Rechtslage gegeben, die eine etwaige Bindung an frühere
entgegenstehende Rechtsprechung entfallen lassen würde (vgl. hierzu Hannich
in KK 6. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 8).
4. Die Maßregelanordnung war daher aufzuheben; gleichzeitig war in
entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO der Antrag der Staatsan-
waltschaft zurückzuweisen und der Betroffene sofort auf freien Fuß zu setzen.
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Die Entscheidung über die Entschädigung des Betroffenen wegen der
seit Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt wegen der
größeren Sachnähe dem Landgericht vorbehalten.
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RiBGH Athing ist im Ernemann Solin-Stojanović
Ruhestand und daher
an der Unterschrift
gehindert
Ernemann
Cierniak Franke