Urteil des BGH vom 03.12.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 238/01
Verkündet am:
3. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 372 Satz 2
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - XII ZR 238/01 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die
Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Versäumnisteilurteil
vom 28. März 2001 und das Urteil vom 22. August 2001 des 3. Zi-
vilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgeho-
ben, soweit das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom
3. Februar 2000 abgeändert wurde.
Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete
Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten sämtlicher Rechtszüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Miete für ein gewerbliches Mietobjekt geltend.
Die frühere Grundstückseigentümerin O-GmbH vermietete mit schriftli-
chem Vertrag vom 21. Mai 1991 an die Beklagte ein Gewerbeobjekt zu einem
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monatlichen Mietzins von zuletzt 19.270,08 DM. Mit notariellem Vertrag vom
11. November 1996 kaufte die Klägerin das Objekt. § 2 des Kaufvertrages lau-
tet:
"Die Übergabe des Grundstücks erfolgt mit Wirkung zum 1.12.1996.
Hat der Verkäufer das Grundstück bis zum 1.12.1996 trotz Kaufpreis-
zahlung nicht übergeben, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
Bis zur Übergabe des Grundstücks trägt der Verkäufer alle Lasten und
erhält alle Einnahmen. Ab Übergabe gehen alle Einnahmen und wieder-
kehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und
Gefahr auf den Käufer über."
Mit Schreiben vom 22. November 1996 forderte die Klägerin die Be-
klagte auf, die fällige Miete auf ihr Konto zu zahlen, da mit dem Kauf auch die
Nutzungsrechte übergegangen seien. In weiteren Schreiben vom 19. und
30. Dezember 1996 übermittelte sie der Beklagten den notariellen Kaufvertrag.
Mit Beschluß vom 31. Dezember 1996 eröffnete das Amtsgericht Neu-
ruppin das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der O-GmbH.
Die Gesamtvollstreckungsverwalterin verlangte mit Schreiben vom 3. und
30. Januar 1997 von der Beklagten Zahlung der fälligen Miete an sich. Sie
machte geltend, daß eine Abtretung nicht erfolgt sei, der Kaufvertrag wegen
Verstoßes gegen § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung) nichtig und anfecht-
bar sei, und drohte der Beklagten für den Fall, daß sie die Miete an die Kläge-
rin zahle, mit Geltendmachung im Wege der Klage. Auf Anraten ihres Rechts-
anwaltes hinterlegte die Beklagte die Miete für die Monate April 1997 bis Fe-
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bruar 1999, insgesamt 348.346,52 DM, unter Verzicht auf das Recht zur Rück-
nahme.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin rückständige Mieten in Höhe von
354.827,92 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr nur 18,05 DM zuge-
sprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die landge-
richtliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von
348.346,52 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte
mit ihrer vom Senat angenommenen Revision. Nach Einlegung und Begrün-
dung der Revision ist die hinterlegte Summe an die Klägerin ausbezahlt wor-
den. Die Klägerin erklärt deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-
digt. Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung nicht zu.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Abweisung der Klage, soweit das Landgericht ihr nicht stattgegeben hat.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klä-
gerin ergebe sich zwar nicht aus § 571 BGB, da sie bislang noch nicht als Ei-
gentümerin in das Grundbuch eingetragen sei. Ihr seien die geltend gemachten
Forderungen aber abgetreten worden. § 2 des Grundstückskaufvertrages ent-
halte eine dingliche Abtretungserklärung. Mit der Übergabe des Grundstücks
zum 1. November (richtig: Dezember) 1996 hätten "alle Einnahmen und wie-
derkehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und
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Gefahr auf den Käufer" übergehen sollen. Damit komme zum Ausdruck, daß
die Parteien sich über den Übergang aller aus dem Grundstück folgenden
Rechte einig gewesen seien. Das Nutzungsentgelt für die Überlassung des
Grundstücks stelle sich als Einnahme bzw. Nutzung dar, die nach § 2 des
Kaufvertrages uneingeschränkt der Klägerin habe zustehen sollen. Der Kauf-
vertrag sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 283 StGB (Bankrott) sei nicht hinrei-
chend dargetan. Vor allem bleibe offen, ob der gesetzliche Vertreter der Ver-
äußerin vorsätzlich gehandelt habe. § 138 Abs. 1 BGB finde nur Anwendung,
wenn außerhalb des Anfechtungstatbestandes liegende sittenwidrige Umstän-
de hinzuträten. Das sei hier nicht der Fall. Die bloße Anfechtbarkeit nach § 10
GesO führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern begründe nur einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr des weggegebenen Vermögens-
gegenstandes.
Die Beklagte sei nicht nach § 378 BGB von ihrer Leistungspflicht frei
geworden. § 372 Satz 2 BGB setze voraus, daß der Schuldner infolge einer
nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubi-
gers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen könne. Von
Ungewißheit sei auszugehen, wenn objektiv verständliche Zweifel über die
Person des Gläubigers vorlägen und dem Schuldner deshalb nach verständi-
gem Ermessen nicht zugemutet werden könne, die Zweifel auf eigene Gefahr
zu lösen. Der Schuldner müsse die Sach- und Rechtslage mit der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt prüfen. Die Sorgfaltsanforderungen richteten sich nach
den Umständen des Einzelfalls. Eine Pflicht, Rechtsrat einzuholen, bestehe
auch bei schwierigen Rechtsfragen grundsätzlich nicht. Objektive Zweifel an
der Person des Gläubigers habe die Beklagte nicht zu hegen brauchen, weil
sie bei Zahlung der Miete an die Klägerin wegen § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB von
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ihrer Zahlungspflicht in jedem Fall frei geworden wäre. Selbst wenn der Grund-
stückskaufvertrag und die darin enthaltene Abtretungserklärung nicht wirksam
abgeschlossen oder nichtig gewesen wären, hätte die Beklagte auf den Schein
einer Berechtigung der Klägerin vertrauen dürfen, weil ihr die Klägerin den
notariellen Kaufvertrag zur Kenntnis gebracht und sie unter Hinweis auf die
Abtretungsregelung aufgefordert habe, den Mietzins künftig an sie zu zahlen.
Aus dem Kaufvertrag habe die Beklagte die Abtretung objektiv entnehmen und
daher trotz angenommener oder tatsächlicher Unwirksamkeit des Kaufvertra-
ges schuldbefreiend leisten können.
2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom
27. Februar 1992 - I ZR 35/90 - NJW 1992, 2235, 2236) hat die Feststellung
der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nicht nur den Eintritt eines
erledigenden Ereignisses zur Voraussetzung, sondern auch, daß die Klage im
Zeitpunkt dieses Eintritts zulässig und begründet war. Eine von Anfang an un-
begründete Klage ist trotz Erledigungserklärung abzuweisen (Thomas/Putzo,
ZPO 25. Aufl. § 91 a Rdn. 33 m.w.N.). Die Klage war hier von Anfang an unbe-
gründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Mietzinsansprüche ge-
gen die Beklagte erworben hat, da die Beklagte jedenfalls durch die Hinterle-
gung gemäß § 378 BGB von einer etwa vorhandenen Verbindlichkeit gegen-
über der Klägerin frei geworden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts waren bei der Hinterlegung die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB
erfüllt.
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a) Nach § 372 Satz 2 BGB ist der Schuldner unter anderem dann zur
Hinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beru-
henden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten
nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine
mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln
über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem
Schuldner nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß von
einem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeit eines Gerichts nicht zur Ver-
fügung steht, billigerweise nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des
Sachverhalts und zu seiner Subsumtion unter das auf vielen Gebieten immer
unübersichtlicher werdende geschriebene und ungeschriebene Recht verlangt
werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ungewißheit über die Per-
son des Gläubigers überwiegend auf unklare Abtretungsvorgänge zurückzufüh-
ren ist, die außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners liegen und allein von
den davon Beteiligten zu verantworten sind (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997
- XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-
achtet. Die Beklagte befand sich in einer schwierigen Lage, weil sowohl die
Klägerin als Zessionarin als auch die Gesamtvollstreckungsverwalterin der Ze-
dentin als Inhaber der Mietzinsforderungen auftraten und der Zahlung an die
jeweils andere Seite entschieden widersprachen. Zwar erfüllt dieser Umstand
für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB, weil das Auf-
treten mehrerer Forderungsprätendenten den Schuldner grundsätzlich nicht
von seiner Prüfungspflicht befreit (BGH aaO). Im vorliegenden Fall kamen aber
noch weitere Umstände hinzu, aufgrund deren die Beklagte keine Gewißheit
über die Person ihres Gläubigers zu gewinnen vermochte.
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aa) Dazu gehört in erster Linie die Unklarheit und Auslegungsbedürftig-
keit von § 2 Abs. 3 Satz 2 des Kaufvertrages, wonach "Einnahmen" auf den
"Käufer" übergehen. Zu Recht wendet die Revision ein, die Klausel lasse sich
zwanglos - entsprechend § 446 BGB - auch dahin auslegen, daß im Innenver-
hältnis der Kaufvertragsparteien die Einnahmen der Käuferin zustehen sollten,
es dagegen im Außenverhältnis bei der gesetzlichen Regelung des § 571 BGB
a.F. verbleiben sollte, wonach der Erwerber erst mit Eigentumsübergang am
Mietobjekt Inhaber der Mietzinsansprüche wird. Für die entsprechende Rege-
lung in § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht Einigkeit, daß sie nur im Innenver-
hältnis der Parteien regelt, wem nunmehr die Mietzinsen gebühren (Pa-
landt/Putzo, BGB 62. Aufl. § 446 Rdn. 16; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1009;
Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts
8. Aufl. Rdn. 1398; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-
raummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 865; Staudinger/Emmerich, BGB 13. Bearb.
§ 571 Rdn. 57). Darüber hinaus bleibt im vorliegenden Fall offen, wann die
"Miete" auf den Erwerber übergehen sollte. Nach § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages
sollte dies zwar einerseits zum 1. Dezember 1996 der Fall sein, weil die Über-
gabe zu diesem Datum vereinbart war. Andererseits sollte aber wohl eine tat-
sächliche Übergabe erfolgen, was sich aus Abs. 2 ergibt.
bb) Zu dieser - wenig präzisen - Regelung kommt hinzu, daß vor dem
dinglichen Vollzug des Kaufvertrages über das Vermögen der Verkäuferin am
31. Dezember 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Die
Gesamtvollstreckungsverwalterin forderte die Beklagte mit Schreiben vom
30. Januar und 12. Mai 1997 zur Zahlung der fälligen Miete auf. Sie erklärte,
daß die Vermieterin die Mietzinsforderung an die Käuferin nicht abgetreten ha-
be, der Kaufvertrag im übrigen wegen Verstoßes gegen § 283 c StGB nichtig
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sei und eine schuldbefreiende Leistung nur an sie als Vollstreckungsverwalte-
rin möglich sei. In dem genannten Schreiben vom 30. Januar 1997 teilte die
Gesamtvollstreckungsverwalterin der Beklagten überdies mit, sie werde mit
allen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln zu verhindern suchen, daß
Mieteinnahmen an die Käuferin flössen.
Unter diesen Umständen lagen objektiv verständliche Zweifel über die
Person des Gläubigers vor, aufgrund deren auch der Rechtsanwalt des Be-
klagten von einer Hinterlegungslage ausging. Zu weiteren eigenen Ermittlun-
gen über die außerhalb seines eigenen Einfluß- und Kenntnisbereichs liegen-
den Abtretungsvorgänge war die Beklagte nicht verpflichtet. Danach kommt es
auf die Frage, ob der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, nicht
mehr an.
cc) Mit seiner Annahme, die in § 372 Satz 2 BGB geforderte Ungewiß-
heit bestehe nicht, weil die Beklagte nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB mit befrei-
ender Wirkung habe leisten können, weicht das Oberlandesgericht, worauf die
Revision zu Recht hinweist, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Urteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517 und vom
19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 - NJW 2001, 231, 232) ab, ohne sich mit der
Problematik näher auseinanderzusetzen. Ob überhaupt ein Fall des § 409
Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt und die Beklagte im Falle der Leistung an die Klä-
gerin danach von ihrer Verbindlichkeit frei geworden wäre, kann offenbleiben.
Jedenfalls brauchte sie ihre Zweifel an der Berechtigung der Klägerin wegen
der etwaigen Abtretungsanzeige nicht zurückzustellen. § 409 BGB begründet
ebenso wie andere Schuldnerschutzvorschriften (z.B. §§ 407, 808, 893 BGB)
für den Schuldner nur ein Recht, aber keine Pflicht zur Leistung an den
Scheinberechtigten und schließt daher eine Befugnis zur Hinterlegung nicht
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aus (BGH, Urteile vom 28. Januar 1997 und 19. Oktober 2000, aaO). Würde
dem Schuldner in diesen Fällen ein Hinterlegungsrecht versagt, entstünde für
ihn ein mittelbarer Zwang zur Leistung an den Scheinberechtigten (Münch-
Komm/Wenzel aaO Rdn. 12). Das ist aber nicht der Zweck der Schuldner-
schutzvorschriften.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Vézina