Urteil des BGH vom 03.12.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 238/01
Verkündet am:
3. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:                nein
BGB § 372 Satz 2
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - XII ZR 238/01 -  OLG Brandenburg
LG Neuruppin
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Der  XII. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  die  mündliche  Ver-
handlung  vom  3. Dezember  2003  durch  die  Vorsitzende  Richterin  Dr. Hahne,
die  Richterin  Weber-Monecke,  die  Richter  Prof.  Dr.  Wagenitz,  Fuchs  und  die
Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf  die  Revision  der  Beklagten  werden  das  Versäumnisteilurteil
vom 28. März 2001 und das Urteil vom 22. August 2001 des 3. Zi-
vilsenats  des  Brandenburgischen  Oberlandesgerichts  aufgeho-
ben,  soweit  das  Urteil  des  Landgerichts  Neuruppin  vom
3. Februar 2000 abgeändert wurde.
Die  auf  Feststellung  der  Erledigung  der  Hauptsache  gerichtete
Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten sämtlicher Rechtszüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Miete für ein gewerbliches Mietobjekt geltend.
Die  frühere  Grundstückseigentümerin  O-GmbH  vermietete  mit  schriftli-
chem Vertrag vom 21. Mai 1991 an die  Beklagte  ein  Gewerbeobjekt  zu  einem
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monatlichen  Mietzins  von  zuletzt  19.270,08 DM.  Mit  notariellem  Vertrag  vom
11. November 1996 kaufte die Klägerin das Objekt. § 2 des Kaufvertrages lau-
tet:
"Die Übergabe des Grundstücks erfolgt mit Wirkung zum 1.12.1996.
Hat  der  Verkäufer  das  Grundstück  bis  zum  1.12.1996  trotz  Kaufpreis-
zahlung nicht übergeben, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
Bis  zur  Übergabe  des  Grundstücks  trägt  der  Verkäufer  alle  Lasten  und
erhält alle Einnahmen. Ab Übergabe gehen alle Einnahmen und wieder-
kehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und
Gefahr auf den Käufer über."
Mit  Schreiben  vom  22. November  1996  forderte  die  Klägerin  die  Be-
klagte auf, die fällige Miete auf ihr Konto zu zahlen, da mit dem Kauf auch die
Nutzungsrechte  übergegangen  seien.  In  weiteren  Schreiben  vom  19.  und
30. Dezember 1996 übermittelte sie der Beklagten den notariellen Kaufvertrag.
Mit  Beschluß  vom  31. Dezember  1996  eröffnete  das  Amtsgericht  Neu-
ruppin  das  Gesamtvollstreckungsverfahren  über  das  Vermögen  der  O-GmbH.
Die  Gesamtvollstreckungsverwalterin  verlangte  mit  Schreiben  vom  3.  und
30. Januar  1997  von  der  Beklagten  Zahlung  der  fälligen  Miete  an  sich.  Sie
machte  geltend,  daß  eine  Abtretung  nicht  erfolgt  sei,  der  Kaufvertrag  wegen
Verstoßes  gegen  § 283 c  StGB  (Gläubigerbegünstigung)  nichtig  und  anfecht-
bar sei, und drohte der Beklagten für den Fall, daß sie die Miete an die Kläge-
rin zahle, mit Geltendmachung im Wege der Klage. Auf Anraten ihres Rechts-
anwaltes  hinterlegte  die  Beklagte  die  Miete  für  die  Monate  April  1997  bis  Fe-
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bruar 1999, insgesamt 348.346,52 DM, unter Verzicht auf das Recht zur Rück-
nahme.
Mit  ihrer  Klage  hat  die  Klägerin  rückständige  Mieten  in  Höhe  von
354.827,92 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr nur 18,05 DM zuge-
sprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die landge-
richtliche  Entscheidung  abgeändert  und  die  Beklagte  zur  Zahlung  von
348.346,52 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte
mit  ihrer  vom  Senat  angenommenen  Revision.  Nach  Einlegung  und  Begrün-
dung  der  Revision  ist  die  hinterlegte  Summe  an  die  Klägerin  ausbezahlt  wor-
den. Die Klägerin erklärt deshalb den Rechtsstreit in  der  Hauptsache  für  erle-
digt. Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung nicht zu.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung  und
zur Abweisung der Klage, soweit das Landgericht ihr nicht stattgegeben hat.
1.  Das  Oberlandesgericht  hat  ausgeführt,  die  Aktivlegitimation  der  Klä-
gerin ergebe sich zwar nicht aus § 571 BGB, da sie bislang noch nicht als Ei-
gentümerin in das Grundbuch eingetragen sei. Ihr seien die geltend gemachten
Forderungen  aber  abgetreten  worden.  § 2  des  Grundstückskaufvertrages  ent-
halte  eine  dingliche  Abtretungserklärung.  Mit  der  Übergabe  des  Grundstücks
zum  1. November  (richtig:  Dezember)  1996  hätten  "alle  Einnahmen  und  wie-
derkehrenden  Lasten  sowie  grundsätzlich  Nutzungen,  Lasten,  Abgaben  und
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Gefahr  auf  den  Käufer"  übergehen  sollen.  Damit  komme  zum  Ausdruck,  daß
die  Parteien  sich  über  den  Übergang  aller  aus  dem  Grundstück  folgenden
Rechte  einig  gewesen  seien.  Das  Nutzungsentgelt  für  die  Überlassung  des
Grundstücks  stelle  sich  als  Einnahme  bzw.  Nutzung  dar,  die  nach  § 2  des
Kaufvertrages  uneingeschränkt  der  Klägerin  habe  zustehen  sollen.  Der  Kauf-
vertrag sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 283 StGB (Bankrott) sei nicht hinrei-
chend  dargetan.  Vor  allem  bleibe  offen,  ob  der  gesetzliche  Vertreter  der  Ver-
äußerin  vorsätzlich  gehandelt  habe.  § 138  Abs. 1  BGB  finde  nur  Anwendung,
wenn  außerhalb  des  Anfechtungstatbestandes  liegende  sittenwidrige  Umstän-
de hinzuträten. Das sei hier nicht der Fall. Die bloße Anfechtbarkeit nach § 10
GesO  führe  nicht  zur  Nichtigkeit  des  Vertrages,  sondern  begründe  nur  einen
schuldrechtlichen  Anspruch  auf  Rückgewähr  des  weggegebenen  Vermögens-
gegenstandes.
Die  Beklagte  sei  nicht  nach  § 378  BGB  von  ihrer  Leistungspflicht  frei
geworden.  § 372  Satz 2  BGB  setze  voraus,  daß  der  Schuldner  infolge  einer
nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubi-
gers  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen  könne.  Von
Ungewißheit  sei  auszugehen,  wenn  objektiv  verständliche  Zweifel  über  die
Person  des  Gläubigers  vorlägen  und  dem  Schuldner  deshalb  nach  verständi-
gem  Ermessen  nicht  zugemutet  werden  könne,  die  Zweifel  auf  eigene  Gefahr
zu  lösen.  Der  Schuldner  müsse  die  Sach-  und  Rechtslage  mit  der  im  Verkehr
erforderlichen  Sorgfalt  prüfen.  Die  Sorgfaltsanforderungen  richteten  sich  nach
den  Umständen  des  Einzelfalls.  Eine  Pflicht,  Rechtsrat  einzuholen,  bestehe
auch  bei  schwierigen  Rechtsfragen  grundsätzlich  nicht.  Objektive  Zweifel  an
der  Person  des  Gläubigers  habe  die  Beklagte  nicht  zu  hegen  brauchen,  weil
sie bei Zahlung der Miete an die Klägerin wegen § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB von
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ihrer Zahlungspflicht in jedem Fall frei geworden wäre. Selbst wenn der Grund-
stückskaufvertrag  und  die  darin  enthaltene  Abtretungserklärung  nicht  wirksam
abgeschlossen oder nichtig gewesen wären, hätte die Beklagte auf den Schein
einer  Berechtigung  der  Klägerin  vertrauen  dürfen,  weil  ihr  die  Klägerin  den
notariellen  Kaufvertrag  zur  Kenntnis  gebracht  und  sie  unter  Hinweis  auf  die
Abtretungsregelung  aufgefordert  habe,  den  Mietzins  künftig  an  sie  zu  zahlen.
Aus dem Kaufvertrag habe die Beklagte die Abtretung objektiv entnehmen und
daher  trotz  angenommener  oder  tatsächlicher  Unwirksamkeit  des  Kaufvertra-
ges schuldbefreiend leisten können.
2.  Diese  Beurteilung  hält  einer  revisionsrechtlichen  Nachprüfung  nicht
stand.
Nach  der  Rechtsprechung  des  Bundesgerichtshofs  (BGH,  Urteil  vom
27. Februar  1992  - I ZR 35/90  - NJW  1992,  2235,  2236)  hat  die  Feststellung
der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nicht nur den Eintritt eines
erledigenden Ereignisses zur Voraussetzung, sondern auch, daß die Klage im
Zeitpunkt dieses Eintritts zulässig und begründet war. Eine von Anfang an un-
begründete  Klage  ist  trotz  Erledigungserklärung  abzuweisen  (Thomas/Putzo,
ZPO 25. Aufl. § 91 a Rdn. 33 m.w.N.). Die Klage war hier von Anfang an unbe-
gründet.  Dabei  kann  dahinstehen,  ob  die  Klägerin  die  Mietzinsansprüche  ge-
gen  die  Beklagte  erworben  hat,  da  die  Beklagte  jedenfalls  durch  die  Hinterle-
gung  gemäß  § 378  BGB  von  einer  etwa  vorhandenen  Verbindlichkeit  gegen-
über  der  Klägerin  frei  geworden  ist.  Entgegen  der  Ansicht  des  Berufungsge-
richts waren bei der Hinterlegung die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB
erfüllt.
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a)  Nach  § 372  Satz 2  BGB  ist  der  Schuldner  unter  anderem  dann  zur
Hinterlegung  berechtigt,  wenn  er  infolge  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beru-
henden  Ungewißheit  über  die  Person  des  Gläubigers  seine  Verbindlichkeiten
nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist  dann  der  Fall,  wenn  eine
mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln
über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem
Schuldner nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß von
einem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeit eines Gerichts nicht zur Ver-
fügung  steht,  billigerweise  nur  begrenzte  Anstrengungen  zur  Ermittlung  des
Sachverhalts  und  zu  seiner  Subsumtion  unter  das  auf  vielen  Gebieten  immer
unübersichtlicher werdende geschriebene  und  ungeschriebene  Recht  verlangt
werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ungewißheit über die Per-
son des Gläubigers überwiegend auf unklare Abtretungsvorgänge zurückzufüh-
ren ist, die außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners liegen und allein von
den davon Beteiligten zu verantworten sind (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997
- XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517).
b)  Diese  Grundsätze  hat  das  Berufungsgericht  nicht  hinreichend  be-
achtet.  Die  Beklagte  befand  sich  in  einer  schwierigen  Lage,  weil  sowohl  die
Klägerin als Zessionarin als auch die Gesamtvollstreckungsverwalterin der Ze-
dentin  als  Inhaber  der  Mietzinsforderungen  auftraten  und  der  Zahlung  an  die
jeweils  andere  Seite  entschieden  widersprachen.  Zwar  erfüllt  dieser  Umstand
für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB, weil das Auf-
treten  mehrerer  Forderungsprätendenten  den  Schuldner  grundsätzlich  nicht
von seiner Prüfungspflicht befreit (BGH aaO). Im vorliegenden Fall kamen aber
noch  weitere  Umstände  hinzu,  aufgrund  deren  die  Beklagte  keine  Gewißheit
über die Person ihres Gläubigers zu gewinnen vermochte.
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aa) Dazu gehört in erster Linie die Unklarheit und Auslegungsbedürftig-
keit  von  § 2  Abs. 3  Satz 2  des  Kaufvertrages,  wonach  "Einnahmen"  auf  den
"Käufer" übergehen. Zu Recht wendet die Revision ein, die Klausel lasse sich
zwanglos - entsprechend § 446 BGB - auch dahin auslegen, daß im Innenver-
hältnis der Kaufvertragsparteien die Einnahmen der Käuferin zustehen sollten,
es dagegen im Außenverhältnis bei der gesetzlichen Regelung des § 571 BGB
a.F.  verbleiben  sollte,  wonach  der  Erwerber  erst  mit  Eigentumsübergang  am
Mietobjekt  Inhaber  der  Mietzinsansprüche  wird.  Für  die  entsprechende  Rege-
lung  in  § 446  Abs. 1  Satz 2  BGB  besteht  Einigkeit,  daß  sie  nur  im  Innenver-
hältnis  der  Parteien  regelt,  wem  nunmehr  die  Mietzinsen  gebühren  (Pa-
landt/Putzo,  BGB  62. Aufl.  § 446  Rdn. 16;  OLG  Düsseldorf  MDR  1994,  1009;
Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts
8. Aufl. Rdn. 1398; Heile  in:  Bub/Treier,  Handbuch  der  Geschäfts-  und  Wohn-
raummiete  3. Aufl.  Kap. II  Rdn. 865;  Staudinger/Emmerich,  BGB  13. Bearb.
§ 571  Rdn. 57).  Darüber  hinaus  bleibt  im  vorliegenden  Fall  offen,  wann  die
"Miete" auf den Erwerber übergehen sollte. Nach § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages
sollte dies zwar einerseits zum 1. Dezember 1996 der Fall sein, weil die Über-
gabe zu diesem Datum  vereinbart  war.  Andererseits  sollte  aber  wohl  eine  tat-
sächliche Übergabe erfolgen, was sich aus Abs. 2 ergibt.
bb)  Zu  dieser  - wenig  präzisen -  Regelung  kommt  hinzu,  daß  vor  dem
dinglichen  Vollzug  des  Kaufvertrages  über  das  Vermögen  der  Verkäuferin  am
31. Dezember  1996  das  Gesamtvollstreckungsverfahren  eröffnet  wurde.  Die
Gesamtvollstreckungsverwalterin  forderte  die  Beklagte  mit  Schreiben  vom
30. Januar  und  12. Mai  1997  zur  Zahlung  der  fälligen  Miete  auf.  Sie  erklärte,
daß die Vermieterin die Mietzinsforderung an die Käuferin nicht abgetreten ha-
be,  der  Kaufvertrag  im  übrigen  wegen  Verstoßes  gegen  § 283 c  StGB  nichtig
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sei und eine schuldbefreiende Leistung nur an sie als Vollstreckungsverwalte-
rin  möglich  sei.  In  dem  genannten  Schreiben  vom  30. Januar  1997  teilte  die
Gesamtvollstreckungsverwalterin  der  Beklagten  überdies  mit,  sie  werde  mit
allen  zu  Gebote  stehenden  rechtlichen  Mitteln  zu  verhindern  suchen,  daß
Mieteinnahmen an die Käuferin flössen.
Unter  diesen  Umständen  lagen  objektiv  verständliche  Zweifel  über  die
Person  des  Gläubigers  vor,  aufgrund  deren  auch  der  Rechtsanwalt  des  Be-
klagten  von  einer  Hinterlegungslage  ausging.  Zu  weiteren  eigenen  Ermittlun-
gen über die außerhalb seines eigenen  Einfluß-  und  Kenntnisbereichs  liegen-
den Abtretungsvorgänge war die Beklagte nicht verpflichtet. Danach kommt es
auf die Frage, ob der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, nicht
mehr an.
cc)  Mit  seiner  Annahme,  die  in  § 372  Satz 2  BGB  geforderte  Ungewiß-
heit bestehe nicht, weil die Beklagte nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB mit befrei-
ender Wirkung habe leisten können, weicht das Oberlandesgericht, worauf die
Revision  zu  Recht  hinweist,  von  der  Rechtsprechung  des  Bundesgerichtshofs
(Urteile  vom  28. Januar  1997  - XI ZR  211/95  - WM  1997,  515,  517  und  vom
19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 - NJW 2001, 231, 232) ab, ohne sich mit der
Problematik  näher  auseinanderzusetzen.  Ob  überhaupt  ein  Fall  des  § 409
Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt und die Beklagte im Falle der Leistung an die Klä-
gerin danach von  ihrer  Verbindlichkeit  frei  geworden  wäre,  kann  offenbleiben.
Jedenfalls  brauchte  sie  ihre  Zweifel  an  der  Berechtigung  der  Klägerin  wegen
der  etwaigen  Abtretungsanzeige  nicht  zurückzustellen.  § 409  BGB  begründet
ebenso  wie  andere  Schuldnerschutzvorschriften  (z.B.  §§ 407,  808,  893  BGB)
für  den  Schuldner  nur  ein  Recht,  aber  keine  Pflicht  zur  Leistung  an  den
Scheinberechtigten  und  schließt  daher  eine  Befugnis  zur  Hinterlegung  nicht
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aus  (BGH,  Urteile  vom  28. Januar  1997  und  19. Oktober  2000,  aaO).  Würde
dem Schuldner  in  diesen  Fällen  ein  Hinterlegungsrecht  versagt,  entstünde  für
ihn  ein  mittelbarer  Zwang  zur  Leistung  an  den  Scheinberechtigten  (Münch-
Komm/Wenzel  aaO  Rdn. 12).  Das  ist  aber  nicht  der  Zweck  der  Schuldner-
schutzvorschriften.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Vézina