Urteil des BGH vom 16.11.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 7/05
vom
16. November 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch
am 16. November 2005
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbe-
schluss vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tra-
gen.
Gründe:
Mit der Anhörungsrüge wiederholt die Beklagte lediglich die bereits
in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Vorwürfe, das Kammerge-
richt sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen
und habe unter Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte aus Art. 103
Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG Vorbringen von ihrer Seite übergangen
und zwar insbesondere, dass Gegenleistung für übertragene Nieß-
brauchsrechte der Erlass von Darlehensverbindlichkeiten von 1988 bis
1998 in Höhe von 139.413,39 € gewesen sei. Der angefochtene Senats-
beschluss lasse nicht erkennen, dass sich der Senat mit dem Vorbringen
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der Beklagten auseinandergesetzt habe, woraus zu schließen sei, dass
auch er diesen Vortrag nicht berücksichtigt habe.
Das trifft nicht zu.
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Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erho-
benen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entschei-
dung zugrunde. Zu einer weitergehenden Begründung seines die Be-
schwerde zurückweisenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies
nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO). Auch die Anhörungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei
ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestim-
mung auszuhebeln (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -
FamRZ 2005, 1831 unter II 2).
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Im Übrigen sei angemerkt, dass Nichtzulassungsbeschwerde und
Anhörungsrüge lediglich ihr Verständnis des erst- und zweitinstanzlichen
Parteivorbringens an die Stelle der maßgeblichen Bewertung des Tat-
richters setzen möchten. Dieser hat auf der Grundlage des Parteivortra-
ges insgesamt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest-
gestellt, dass mit dem notariellen Überlassungsvertrag vom 21. April
2000 in einer Art Gesamtbereinigung sämtliche von der Beklagten er-
brachten Leistungen mit einem vereinbarten Volumen von 500.000 DM
ausgeglichen werden sollten. Auch die weiteren - für diese Überzeu-
gungsbildung nicht einmal tragenden - einzelnen Gesichtspunkte insbe-
sondere zu Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 139.413,68 DM und
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etwaigen Tilgungen im Zusammenhang mit Nießbrauchsbestellungen
sind im Ergebnis beanstandungsfrei berücksichtigt worden. Der Vorwurf
der Beklagten, das Berufungsgericht habe einzelne von ihr jetzt heraus-
gegriffene Passagen ihres Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen
oder sonst bei seiner Beurteilung ausgeblendet, ist angesichts des in
den Gründen sogar unter Angabe der Blattzahlen ausdrücklich in Bezug
genommenen und sinngemäß wiedergegebenen Parteivortrages aus den
Schriftsätzen, auf die sich die Beklagte auch jetzt wieder bezieht, haltlos.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2004 - 21 O 506/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2004 - 26 U 46/04 -