Urteil des BGH vom 29.05.1998

Der Grüne Punkt Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 163/98
Verkündet am:
15. März 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der Grüne Punkt
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6;
WZG § 24 Abs. 1 und 2;
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 und Satz 2 Altern. 2;
VerpackV § 6 F.: 12. Juni 1991
Bringt ein Unternehmen auf Verkaufsverpackungen den "Grünen Punkt" an,
ohne mit der Betreiberin des Entsorgungssystems einen Zeichennutzungsver-
trag geschlossen zu haben, so kann dieser nach § 812 Abs. 1 BGB ein Berei-
cherungsanspruch auf Wertersatz für die rechtsgrundlose Inanspruchnahme
des Entsorgungssystems zustehen. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist je-
doch nicht gegeben, soweit die Betreiberin des Entsorgungssystems bestimmte
mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Verkaufsverpackungen (hier: Ver-
kaufsverpackungen, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbe-
schäftigten geliefert worden sind) bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausge-
schlossen hat.
BGH, Urt. v. 15. März 2001 - I ZR 163/98 - OLG Köln
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LG Köln
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. März 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke Nr. 2 001 158 "Der Grüne Punkt".
Sie hat ein bundesweites Entsorgungssystem für Verkaufsverpackungen er-
richtet, das nach den Feststellungen der zuständigen Behörden der Länder den
Anforderungen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung - VerpackV) entspricht. Die Beteiligung an dem Ent-
sorgungssystem erfolgt durch den Abschluß eines Zeichennutzungsvertrages,
in dem die Klägerin ihren Vertragspartnern das Recht einräumt, näher be-
zeichnete Verkaufsverpackungen gegen Bezahlung eines Beitrags mit dem
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"Grünen Punkt" zu kennzeichnen. Die Klägerin läßt Verkaufsverpackungen
durch Entsorgungsunternehmen erfassen, sortieren und verwerten.
Die Beklagte ist eine Genossenschaft. Sie beliefert ihre Mitglieder mit
Waren des Bäckereibedarfs. Im Dezember 1992 beantragte sie unter Verwen-
dung eines Formularmusters der Klägerin den Abschluß eines Zeichennut-
zungsvertrages. Mit Schreiben vom 12. Februar 1993 erteilte die Klägerin der
Beklagten eine auf sechs Monate befristete "vorläufige Genehmigung zur Nut-
zung des Zeichens". Die Beklagte ließ die Verpackung ihrer Waren mit dem
"Grünen Punkt" versehen und zahlte für das erste Quartal 1993 den geforder-
ten Beitrag.
Anfang 1993 erhob das Bundeskartellamt gegenüber der Klägerin Be-
denken gegen deren Ankündigung, ihr Erfassungssystem auf großgewerbliche
und industrielle Endverbraucher zu erweitern. Daraufhin teilte die Klägerin mit
Rundschreiben vom 3. Mai 1993 ihren Vertragspartnern mit, Gegenstand des
mit ihnen geschlossenen Leistungsvertrages sei ausschließlich die Erfassung
von gebrauchten Verkaufsverpackungen bei Endverbrauchern, zu denen
Handwerksbetriebe nur dann zählten, wenn sie nicht mehr als zehn Vollzeitbe-
schäftigte aufwiesen. Die Beklagte kürzte in der Folgezeit die von der Klägerin
für die Zeit vom 1. April 1993 bis Juni 1996 beanspruchten Lizenzzahlungen in
Höhe von 1.414.889,64 DM um 949.168,33 DM mit der Begründung, ein Anteil
von 70 % ihrer Waren werde an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeit-
beschäftigten abgegeben, die von der Klägerin nicht entsorgt würden.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
zuletzt beantragt,
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I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 949.168,33 DM
nebst 5 % Zinsen aus einem Betrag von 696.662,11 DM seit
dem 10. Januar 1996 sowie 5 % Zinsen aus einem Betrag in
Höhe von 252.506,22 DM seit dem 15. November 1996 zu zah-
len,
II. hilfsweise
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen,
a) welche Erzeugnisse sie mit der Marke "Der Grüne Punkt"
gekennzeichnet und in welchem Umfang sie solchermaßen
gekennzeichnete Produkte in den Verkehr gebracht hat,
insbesondere welche Umsätze sie mit diesen Erzeugnissen
getätigt bzw. welche Stückzahlen sie abgegeben hat, und
zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und DM-
Werten;
b) an welche Abnehmer sie die mit der Marke "Der Grüne
Punkt" gekennzeichneten Produkte abgegeben hat, und
zwar unter Angabe der vollen Firmenadresse;
wobei sich beide Hilfsanträge auf Auskunft auf die Zeit ab
dem 1. April 1993 beziehen;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr all denjeni-
gen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 1. April 1993 aus
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der unberechtigten Verwendung der Marke "Der Grüne Punkt"
durch die Beklagte entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, von
den von ihr mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichneten Produkten würden 70 %
an Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern geliefert, zu deren Entsorgung
die Klägerin ebenfalls verpflichtet gewesen sei.
Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen und die Beklagte
auf den Hilfsantrag verurteilt, die begehrte Auskunft für den Zeitraum seit dem
1. Juli 1996 zu erteilen. Für diesen Zeitraum hat das Landgericht auch die Ver-
pflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Gegen dieses Urteil
haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Be-
klagte nach dem Hauptantrag zur Zahlung verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch aus Ver-
trag und als Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Benutzung der
Marke "Der Grüne Punkt" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6, §§ 152, 153 Mar-
kenG i.V. mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WZG für begründet erachtet. Hierzu hat
es ausgeführt:
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Die Benutzung der Marke "Der Grüne Punkt" durch die Beklagte in der
Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. Juni 1996 sei rechtswidrig gewesen mit
Ausnahme des Zeitraums, während dessen die Klägerin mit der Nutzung ein-
verstanden gewesen sei. Ob die Klägerin nach Ablauf der Geltungsdauer der
vorläufigen Genehmigung die weitere Nutzung der Marke gestattet habe, kön-
ne dahinstehen. Für die Zeitspanne einer Gestattung der Markenbenutzung
schulde die Beklagte aufgrund vertraglicher Verpflichtung das tarifliche Entgelt.
Für die Zeit danach habe die Beklagte der Klägerin wegen widerrechtlicher
Nutzung der Marke einen im Wege der Lizenzanalogie bemessenen Scha-
densersatz in Höhe des tariflichen Entgelts zu zahlen.
Der Klägerin stehe das tarifliche Lizenzentgelt für die Nutzung der Mar-
ke "Der Grüne Punkt" im vollen Umfang zu. Die Beklagte habe zu Unrecht das
Lizenzentgelt um 70 % mit der Begründung gekürzt, daß sie einen entspre-
chenden Anteil ihrer Waren an Betriebe mit mehr als zehn Vollzeit-
beschäftigten liefere. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, solche Ver-
packungen zu entsorgen, weil Betriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten
nicht zu den Endverbrauchern im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV (a.F.) gehört
hätten. Der Beklagten habe es freigestanden, das von ihr zu entrichtende tarif-
liche Entgelt dadurch zu verringern, daß sie die Kennzeichnung mit dem "Grü-
nen Punkt" nur bei solchen Verpackungen vornahm, die von der Klägerin tat-
sächlich entsorgt wurden.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Revisionsangriffe führen
zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auf die unter den Parteien umstrittene
Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen zwischen den Parteien
ein Zeichennutzungsvertrag bestanden hat, kommt es für die Entscheidung des
Rechtsstreits nicht an. Die Klägerin kann insoweit, als die Beklagte Waren in
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Verpackungen mit dem "Grünen Punkt" an Handwerksbetriebe mit mehr als
zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert hat, die von ihr mit der Klage geforderte
Zahlung in Höhe ihres tariflichen Lizenzentgelts weder aus Vertrag noch auf-
grund eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs verlangen.
1. Der Klägerin steht nach ihrem eigenen Vorbringen, von dem im Revi-
sionsverfahren zunächst auszugehen ist, kein vertraglicher Zahlungsanspruch
gegen die Beklagte zu, weil nach ihrer Darstellung zwischen ihr und der Be-
klagten weder in dem Zeitraum, in dem sie der Beklagten die Zeichennutzung
vorläufig gestattet hatte, noch in späterer Zeit ein Zeichennutzungsvertrag be-
standen hat.
2. Über die Frage, ob die Zahlungsklage für den gesamten Zeitraum, in
dem die Beklagte die Marke "Der Grüne Punkt" benutzt hat, jedenfalls aufgrund
eines Bereicherungsanspruchs begründet ist, kann auf der Grundlage der bis-
her getroffenen Feststellungen auch dann nicht entschieden werden, wenn von
der Behauptung der Klägerin, die Marke sei ohne Rechtsgrund benutzt worden,
ausgegangen wird.
a) Die Klägerin hat, wenn ihr Vorbringen unterstellt wird, daß die Partei-
en keinen Zeichennutzungsvertrag geschlossen haben, gegen die Beklagte ab
dem Zeitpunkt, in dem diese die Benutzung des "Grünen Punkts" aufgenom-
men hat, Bereicherungsansprüche auf Wertersatz für das, was die Beklagte
dadurch auf ihre Kosten erlangt hat (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).
Für den Zeitraum von sechs Monaten, in dem die Beklagte den "Grünen
Punkt" aufgrund der Vereinbarung über die vorläufige Gestattung benutzt hat,
ist Anspruchsgrundlage § 812 Abs. 1 Satz 2 Altern. 2 BGB, weil der Zweck die-
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ser Abrede, der Abschluß eines Zeichennutzungsvertrages, nicht eingetreten
ist. Für den sich anschließenden Zeitraum, in dem die Beklagte den "Grünen
Punkt" nach dem Vorbringen der Klägerin rechtswidrig benutzt hat, ist An-
spruchsgrundlage § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB.
b) Durch die Verwendung des "Grünen Punkts" auf ihren Verpackungen
hat die Beklagte nicht nur die bloße Markenbenutzung als solche erlangt, son-
dern auch - und vor allem - die Teilnahme an dem Entsorgungssystem der Klä-
gerin in dem Umfang, in dem dieses der Beklagten wie anderen Verwendern
des "Grünen Punkts" zur Verfügung gestellt wurde.
(1) Die Leistung der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern, mit de-
nen sie Verträge über die Nutzung des "Grünen Punkts" geschlossen hat, be-
schränkte sich nicht darauf, die Kennzeichnung von Verpackungen mit dem
"Grünen Punkt" zu gestatten, sondern bestand vielmehr auch darin, daß die mit
dem "Grünen Punkt" versehenen Verpackungen in ein sämtliche Endverbrau-
cher umfassendes Entsorgungssystem aufgenommen wurden, um auf diese
Weise die Vertragspartner von ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten
aus der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12.
Juni 1991 (BGBl. I S. 1234; im folgenden: VerpackV a.F.) zu befreien.
Nach näherer Maßgabe des § 6 Abs. 1 VerpackV a.F. war der Vertreiber
von Verpackungen verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsver-
packungen in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurück-
zunehmen. Die zurückgenommenen Verpackungen waren von Herstellern und
Vertreibern einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung au-
ßerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen (§ 6 Abs. 2 VerpackV
a.F.). Die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpak-
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kungen entfiel für Hersteller und Vertreiber nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV
a.F., wenn diese sich an einem System beteiligten, das flächendeckend im Ein-
zugsbereich des Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Ver-
kaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrau-
chers in ausreichender Weise gewährleistete und das die im Anhang der Ver-
packungsverordnung a.F. genannten Anforderungen erfüllte. Diese bestanden
in dem Nachweis, daß im Einzugsgebiet - d.h. im Gebiet des Landes, in dem
die Waren in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Abs. 4 VerpackV a.F.) - bestimmte
Anteile der verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien von dem Erfas-
sungssystem erfaßt, sortiert und verwertet wurden. Die Freistellung der sich an
einem solchen System beteiligenden Hersteller und Vertreiber von ihrer Ent-
sorgungspflicht wurde gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV a.F. von dem Zeit-
raum an wirksam, in dem die zuständige Landesbehörde nach § 6 Abs. 3
Satz 7 VerpackV a.F. durch Allgemeinverfügung die Feststellung öffentlich be-
kannt machte, daß ein solches System flächendeckend eingerichtet war.
Hinsichtlich des Entsorgungssystems, das die Klägerin bundesweit ein-
gerichtet hat, sind derartige Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörden
der Länder ergangen.
(2) Die Beklagte hat dadurch, daß sie für ihre Verpackungen den "Grü-
nen Punkt" benutzt hat, die Leistung der Klägerin, die in der Aufrechterhaltung
ihres Entsorgungssystems lag, in Anspruch genommen und infolge der dadurch
erreichten Entlastung von den Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 6
Abs. 1 und 2 VerpackV a.F. im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB etwas erlangt.
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist diese Entlastung jedoch nicht
eingetreten, soweit die Beklagte Verkaufsverpackungen von Waren mit dem
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"Grünen Punkt" gekennzeichnet hat, die an Handwerksbetriebe mit mehr als
zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert wurden. Denn solche Verpackungen hat die
Klägerin, wie sie ihren Vertragspartnern und der Beklagten mit Rundschreiben
vom 3. Mai 1993 mitgeteilt hat, bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausge-
schlossen. Durch das Anbringen des "Grünen Punkts" auf Verpackungen von
Waren, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten ge-
liefert wurden, hat die Beklagte deshalb keine Leistungen des Entsorgungssy-
stems der Klägerin in Anspruch genommen und daher insoweit auch nichts auf
deren Kosten erlangt.
(3) Auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerin
kommt es danach - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darauf an, in
welchem Umfang die Beklagte in dem hier relevanten Zeitraum Waren in Ver-
packungen mit dem "Grünen Punkt" an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn
Vollzeitbeschäftigten geliefert hat. Feststellungen dazu sind bisher nicht ge-
troffen worden.
c) Wenn und soweit die Beklagte die Marke "Der Grüne Punkt" ohne
Rechtsgrund benutzt hat, steht der Klägerin als Markeninhaberin auch dafür
ein Bereicherungsanspruch zu (vgl. dazu BGHZ 99, 244, 246 - Chanel No. 5 I;
131, 308, 317 f. - Gefärbte Jeans). Maßgeblich für die Höhe des insoweit zu
leistenden Wertersatzes ist der Wert des durch den Gebrauch der Marke Er-
langten, der in Form einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bemes-
sen werden kann (vgl. BGHZ 99, 244, 248 - Chanel No. 5 I). Der Umfang des
danach zu zahlenden Wertersatzes wird allerdings durch den Zuweisungsge-
halt des Markenrechts, dessen Verwertung dem Markeninhaber vorbehalten ist,
bestimmt (vgl. BGHZ 99, 244, 247 - Chanel No. 5 I; 107, 117, 120 - For-
schungskosten). Ob die Klägerin danach aus Markenrecht Wertersatz verlan-
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gen könnte, soweit die Beklagte mit Hilfe der Benutzung der Marke "Der Grüne
Punkt" das Entsorgungssystem der Klägerin ohne Rechtsgrund in Anspruch
genommen hat, muß hier allerdings letztlich nicht entschieden werden, weil ein
solcher Anspruch der Klägerin der Höhe nach jedenfalls nicht über den Berei-
cherungsanspruch wegen der Inanspruchnahme ihres Entsorgungssystems
hinausgehen würde.
3. Die Klägerin kann - abweichend von der Ansicht des Berufungsge-
richts - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzan-
spruchs wegen Verletzung ihres Markenrechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6,
§§ 152, 153 MarkenG i.V. mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WZG) nicht verlangen,
daß ihr für die Benutzung des "Grünen Punkts" Zahlung nach dem vertragli-
chen Tarifsatz auch insoweit geleistet wird, als sie ihr Entsorgungssystem für
entsprechende Entsorgungsleistungen gar nicht zur Verfügung gestellt hat, wie
dies für die Entsorgung von Verpackungen gilt, in denen Waren an Hand-
werksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert worden sind.
Die Klägerin hat Schadensersatz wegen Verletzung ihres Markenrechts in
Form der Lizenzanalogie verlangt. Der Schaden, dessen Ersatz auf diesem
Weg beansprucht wird, muß im Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm lie-
gen, also gerade aus dem Eingriff in das fremde Recht hervorgegangen sein.
Die angemessene Lizenzgebühr kann daher der Schadensberechnung nur in-
soweit zugrunde gelegt werden, als sie bei der im Rechtsverkehr üblichen
Rechtseinräumung gerade für den Eingriff in das Recht und nicht lediglich für
die Überlassung sonstiger Positionen gewährt zu werden pflegt (vgl. BGHZ 44,
372, 376 - Meßmer-Tee II). Als Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie
könnte die Klägerin danach jedenfalls keinen höheren Zahlungsanspruch gel-
tend machen, als ihr als Bereicherungsanspruch zustehen könnte.
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4. Die Klägerin könnte auch auf der Grundlage eines Vertragsanspruchs
von der Beklagten nur insoweit eine Vergütung für die Inanspruchnahme ihres
Entsorgungssystems verlangen, als sie dieses der Beklagten tatsächlich zur
Verfügung gestellt hat. Der Zeichennutzungsvertrag regelte nicht selbst, auf
welche Anfallstellen von Verkaufsverpackungen sich das Erfassungssystem
der Klägerin erstrecken mußte. Der Umfang der Leistungspflicht der Klägerin
ergibt sich jedoch aus dem Ziel des Zeichennutzungsvertrages, den Hersteller
oder Vertreiber i. S. des § 2 Abs. 1 VerpackV a.F. von der nach der Verpak-
kungsverordnung bestehenden Entsorgungspflicht zu befreien. Diese Ver-
pflichtung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht erfüllt worden, so-
weit die Beklagte Ware in Verpackungen mit dem "Grünen Punkt" an Hand-
werksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert hat. Es kann
daher offenbleiben, ob sich die Klägerin, wie die Revisionserwiderung vor-
bringt, den Tatsachenvortrag der Beklagten, nach dem diese die Marke "Der
Grüne Punkt" aufgrund von Vertragsbeziehungen mit der Klägerin genutzt ha-
be, jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-
zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert