Urteil des BGH vom 07.01.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 585/13
vom
7. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 17. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch
der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da das vorbereitende psychiatrische
Sachverständigengutachten nicht vorgelegt wurde.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay