Urteil des BGH vom 05.06.2014
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I   Z B   2 1 / 1 2
vom
5. Juni 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, § 756 Abs. 1
a) Der  Gläubiger  eines  Titels,  der  eine  Vollstreckung  nur  Zug  um  Zug  erlaubt,
kann die für das Angebot  der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher ent-
stehenden  Gerichtsvollziehergebühren  im  Regelfall  als  notwendige  Kosten  der
Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der  VII. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  5. Juni 2014  durch  den
Vorsitzenden  Richter  Prof. Dr. Kniffka,  die  Richter  Dr. Eick,  Halfmeier  und
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der
9. Zivilkammer  des  Landgerichts  Frankfurt  am  Main  vom
26. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf
die  sofortige  Beschwerde  der  Schuldnerin  der  Kostenfestset-
zungsbeschluss
des
Amtsgerichts
- Vollstreckungsgericht -
Frankfurt  am  Main  vom  3. August 2011  abgeändert  und  der  An-
trag  der  Gläubiger  auf  Festsetzung  der  Erstattung  von  weiteren
Kosten  in  Höhe  von  1.592,97
€  (bestehend  aus  18 €  Gerichts-
vollzieher- und 1.574,97
€ Rechtsanwaltsgebühren) nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
7. April 2011 zurückgewiesen worden ist.
Die  Sache  wird  im  Umfang  der  Aufhebung  zur  erneuten  Ent-
scheidung,  auch über die  Kosten  des  Rechtsbeschwerdeverfah-
rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 1.592,97
€
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Gründe:
I.
Die  Parteien  streiten  über  die  Erstattungsfähigkeit  von  Rechtsanwalts-
und Gerichtsvollzieherkosten.
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch
das  die  Schuldnerin  zu  einer  Zahlung  Zug  um  Zug  gegen  Aushändigung  von
Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war.
Die  Gläubiger  erteilten  über  ihre  damaligen  Verfahrensbevollmächtigten
dem  Gerichtsvollzieher  den  Auftrag,  die  Inhaberschuldverschreibungen  der
Hauptzahlstelle  der  Schuldnerin  in  F.  anzubieten.  Auf  Bitten  des  Gerichtsvoll-
ziehers  übersandten  die  Verfahrensbevollmächtigten  der  Gläubiger  zusätzlich
einen Vollstreckungsauftrag, mit dem neben der Andienung der Inhaberschuld-
verschreibungen  die  Pfändung  und  - für  den  Fall  der  Fruchtlosigkeit -  die  Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde. Über das erfolglose
Angebot  der  Inhaberschuldverschreibungen  benachrichtigte  der  Gerichtsvoll-
zieher  die  Gläubiger  mit  Schreiben  vom  15. Januar  2009,  in  dem  er  zugleich
auch den Annahmeverzug der Schuldnerin beurkundete.
Das  Amtsgericht  - Vollstreckungsgericht -  hat  - soweit  hier  von  Interes-
se - die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Ge-
bühren  in  Höhe  von  1.574,97
€  ebenso  wie  die  durch  den  Gerichtsvollzieher
abgerechneten  Gebühren  in  Höhe  von  18
€  als  notwendige  Kosten  der
Zwangsvollstreckung  angesehen  und  als  erstattungsfähig  festgesetzt.  Auf  die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwer-
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degericht  den  Beschluss  des  Amtsgerichts  insoweit  abgeändert  und  den  Fest-
setzungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Gläubiger die Entscheidung des
Amtsgerichts wiederhergestellt wissen.
II.
Die  gemäß  § 574 Abs. 1  Nr. 2,  Abs. 3  Satz 2,  § 575  ZPO  statthafte  und
zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses im Umfang
der  Anfechtung  und  zur  Zurückverweisung  der  Sache  an  das  Beschwerdege-
richt.
1. Das Beschwerdegericht  hat ausgeführt, zu den  vom Schuldner zu er-
stattenden  notwendigen  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  gehörten  alle  Auf-
wendungen,  die  angefallen  seien,  um  unmittelbar  die  Vollstreckung  aus  dem
Titel  vorzubereiten  oder  die  einzelnen  Vollstreckungsakte  durchzuführen.  Der
Schuldner habe diese Kosten zu tragen, weil er sie durch die Nichterfüllung des
titulierten  Anspruchs  verursacht  habe.  Den  Gläubigern  obliege  hingegen  die
Beschaffung  und  das  Angebot  der  Gegenleistung,  nämlich  die  Übergabe  der
Wertpapiere an die Schuldnerin. Die Kosten, die durch die Beschaffung und das
Angebot  einer  dem  Gläubiger  obliegenden  Gegenleistung  entstünden,  seien
keine  notwendigen  Kosten  der  Zwangsvollstreckung.  Aus  diesem  Grund  seien
die  verfahrensgegenständlichen,  im  Zusammenhang  mit  der  Andienung  der
Wertpapiere  entstandenen  Anwalts-  und  Gerichtsvollzieherkosten  nicht  erstat-
tungsfähig.
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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)  Nach  der  Rechtsprechung  des  Bundesgerichtshofs  gehören  zu  den
Kosten  der  Zwangsvollstreckung  i.S.d.  § 788  Abs. 1  ZPO  alle  Aufwendungen,
die  gemacht  werden, um unmittelbar die  Vollstreckung aus dem Titel  vorzube-
reiten  oder  die  einzelnen  Vollstreckungsakte  durchzuführen  (vgl.  BGH,  Be-
schlüsse  vom  24. Januar  2006  -  VII  ZB  74/05,  NJW  2006,  1598  Rn.  9;  vom
20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005
- V ZB  5/05,  NJW  2005,  2460,  2461).  Notwendig  sind  diese  Kosten,  wenn  sie
für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vor-
nahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titu-
lierten  Anspruchs  objektiv  für  erforderlich  halten  durfte  (vgl.  BGH,  Beschlüsse
vom  4. Oktober 2012  - VII ZB 11/10,  NJW  2012,  3789  Rn. 11;  vom
10. Dezember 2009  - VII ZB 88/08,  NJW  2010,  1007  Rn. 10;  vom  24.  Januar
2006  - VII ZB 74/05, aaO  Rn. 11; vom 14. April 2005  - V ZB 5/05,  NJW 2005,
2460, 2462).
b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die von den Gläubigern ange-
meldeten  Anwalts-  und  Gerichtsvollzieherkosten  in  Höhe  von  zusammen
1.592,74
€  nicht  als  notwendige  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  in  diesem
Sinne angesehen.
aa)  Grundlage  der  rechtlichen  Beurteilung  des  Beschwerdegerichts,  die
hier  im  Streit  stehenden  Anwalts-  und Gerichtsvollzieherkosten  seien  der  Kos-
tenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten,
die  allein  durch  das  Angebot  der  den  Gläubigern  aufgrund  der  Zug  um  Zug
Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien.
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Bereits  diese  Annahme  ist  zweifelhaft,  denn  sie  beruht,  was  der  Senat
von  Amts  wegen  zu  berücksichtigen  hat  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  17. Mai 2000
- VIII ZR 216/99,  NJW  2000,  3007),  auf  widersprüchlichen  und  unklaren  Fest-
stellungen  des  Beschwerdegerichts  zu  den  zugrunde  liegenden  Gebührenab-
rechnungen.
Auf  Seite  3 der  Beschwerdeentscheidung  heißt  es,  die  von  den  Verfah-
rensbevollmächtigten  der  Gläubiger  abgerechneten  Anwaltsgebühren  in  Höhe
von 1.574,97
€ seien "für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem
Andienungsauftrag"  angefallen.  Dies  steht  im  Widerspruch  zu  den  in  diesem
Zusammenhang  vom  Beschwerdegericht  in  Bezug  genommenen Schriftsätzen
der  Gläubiger  vom  1. April  2011  und  17. Mai  2011.  In  diesen  werden  die  im
Streit  stehenden  Anwaltskosten  nicht  für  den  Andienungsauftrag,  sondern  für
den am 12. Januar 2009 erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wort-
laut dieser Schreiben spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Be-
auftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag  berechnet wur-
den,  sondern  der  Andienungsauftrag  als  einheitliches  Geschäft  zusammen  mit
dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 2009 abgerech-
net wurde.
Auch  die  Feststellungen  zu  den  Gerichtsvollzieherkosten  sind  wider-
sprüchlich  und  weisen  Unklarheiten  auf.  Auf  Seite  2  der  Beschwerdeentschei-
dung  wird  ausgeführt,  die  Gerichtsvollziehergebühren  in  Höhe  von  18
€  seien
"für die Andienung der Wertpapiere" in Rechnung gestellt worden. Die Kosten-
note des Gerichtsvollziehers in  Höhe von 18
€ liegt der Gerichtsakte nicht bei,
so  dass  die  abgerechneten  Gebühren  nicht  unmittelbar  nachvollzogen  werden
können.  Auf  Seite  4  der  Beschwerdeentscheidung  heißt  es  aber,  der  Andie-
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nungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsauf-
trag  ergänzt  worden,  der  außer  dem  Andienungsauftrag  zugleich  einen  Pfän-
dungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung,  enthalten  habe.  Legt  man  dies  zugrunde,  dann  löste  das  Angebot
der  Gegenleistung  bei  der  Schuldnerin  durch  den  Gerichtsvollzieher  keine  ei-
genständig  abrechenbare  Gebühr  aus,  sondern  erfolgte  als  nicht  gesondert
vergütungspflichtiges  Nebengeschäft  im  Rahmen  des  erteilten  Zwangsvollstre-
ckungsauftrags  (vgl.  DB-GvKostG  [zu  Nrn. 410,  411  KV]
Nr. 14;  Kessel  in:
Kindl/Meller-Hannich/Wolf,  Gesamtes  Recht  der  Zwangsvollstreckung,  2. Aufl.,
GvKostG,  Kostenverzeichnis  Nr.  400-440,  vor  Rn. 1;  Meyer,  Kommentar  zum
Gerichtsvollziehergesetz,  KVGv,  "4.  Besondere  Geschäfte"  Rn.  9,  10).  Ange-
sichts dessen ist nicht verständlich, wieso der Gerichtsvollzieher, der selbst auf
die  Erteilung des zusätzlichen Vollstreckungsauftrags hingewirkt hat, entgegen
der  einschlägigen  Kostenvorschriften  im  GvKostG  die  im  Streit  stehenden  Ge-
richtsvollzieherkosten  isoliert  für  den  Andienungsauftrag  berechnet  haben  soll-
te. Der vom Beschwerdegericht mitgeteilte Inhalt des Auftrags und die Umstän-
de der Auftragserteilung sprechen dagegen.
Die  aufgezeigten Widersprüche  und  Unklarheiten  führen  dazu,  dass  die
grundsätzliche  Bindung  des  Senats  an  die  tatsächlichen  Feststellungen  des
Beschwerdegerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO in diesem
Punkt entfällt und die Erwägung des Beschwerdegerichts, bei den im Streit ste-
henden  Kosten  handele  es  sich  um  Kosten,  die  allein  durch  das  Angebot  der
den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleis-
tung  verursacht  seien,  mangels  einer  hinreichend  verlässlichen  Beurteilungs-
grundlage  nicht  überprüfbar  ist.  Ob  die  angefochtene  Entscheidung  bereits
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deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai
2006  -  V  ZB  70/05,  bei  juris  Rn.  5;  Urteil  vom  17.  Mai  2000  - VIII  ZR  216/99,
NJW 2000, 3007 f.), kann jedoch offen bleiben.
bb) Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die  im Streit stehenden An-
walts-  und  Gerichtsvollzieherkosten  seien  allein  durch  den  Andienungsauftrag
ausgelöst worden, handelt es sich jedenfalls dem Grunde nach um notwendige
Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
(1)  Die  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers  mit  der  Andienung  der  In-
haberschuldverschreibungen bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von
den Gläubigern veranlasst wurde, um unmittelbar die  Zwangsvollstreckung ge-
genüber  der  Schuldnerin  vorzubereiten.  Durch  das  tatsächliche  Angebot  des
Gerichtsvollziehers  gemäß  § 756  Abs. 1  ZPO  bei  der  Schuldnerin  sollten  die
Voraussetzungen  für  die  Vollstreckbarkeit  des  Zug  um  Zug  Titels  gemäß
§§ 756, 765 ZPO herbeigeführt werden.  Ein Gläubiger, dem der Nachweis der
Befriedigung  oder  des  Annahmeverzuges  des  Schuldners  durch  öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist, kann aus einer Zug um
Zug Verurteilung, wie sie hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts
vorliegt, ohne Mithilfe des Gerichtsvollziehers nicht vollstrecken. Als besondere
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall sowohl für eine Voll-
streckungsmaßnahme  durch  den  Gerichtsvollzieher  als  auch  für  eine  Vollstre-
ckungsmaßnahme  durch  ein  anderes  Vollstreckungsorgan  das  vorange-
gangene  Angebot  der  Gegenleistung  durch  den  Gerichtsvollzieher  nötig,
§§ 756,  765  ZPO  (vgl.  Wieczorek/Schütze/Salzmann,  ZPO,  3. Aufl.,  § 756
Rn. 9; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 756 Rn. 2).
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Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger in § 756 ZPO ausdrücklich die Mög-
lichkeit, die ihm nach dem Titel obliegende Gegenleistung durch den Gerichts-
vollzieher anbieten zu lassen und hierdurch die Voraussetzungen für den Voll-
streckungsbeginn  aus  der  Zug  um  Zug  Verurteilung  zu  schaffen.  Wählt  der
Gläubiger diesen Weg, dann kann er die hierfür anfallenden Gerichtsvollzieher-
kosten  im  Regelfall  als  notwendige  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  von  dem
Schuldner erstattet verlangen. Der Schuldner eines Zug um Zug Titels weiß mit
dessen Erlass,  dass der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen  gegen
ihn  einleiten  kann,  um  die  nach  dem  Titel  geschuldete  Leistung  zwangsweise
durchzusetzen.  Um  Nachteile  aus  der  drohenden  Vollstreckung  zu  vermeiden,
ist der Schuldner gehalten, initiativ tätig zu werden und gegenüber dem Gläubi-
ger seine freiwillige Leistungsbereitschaft im Austausch gegen die ihm aufgrund
des Zug um Zug Titels gebührende Gegenleistung  zu signalisieren. Handelt er
nicht entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den Ge-
richtsvollzieher  entstehenden  Gerichtsvollziehergebühren  durch  den  Schuldner
veranlasst,    denn  dieser  hat  es  zur  Einleitung  von  Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen  kommen  lassen  (vgl.  zum  Veranlasserprinzip  BGH,  Beschluss  vom
24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9).
So liegt es hier. Die Kosten für den beauftragten Gerichtsvollzieher  sind
angefallen, weil ein Vorgehen der Gläubiger nach § 756 Abs. 1 ZPO zur Durch-
setzung des Titels notwendig geworden ist.
(2)  Auch  die  im  Streit  stehenden  Anwaltskosten,  die  durch  die  Inan-
spruchnahme  anwaltlicher  Hilfe  bei  der  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers
ausgelöst wurden, sind dem Grunde nach als notwendige Kosten der Zwangs-
vollstreckung  im  Sinne  des  §  788  Abs.  1  Satz  1  ZPO  anzusehen.  Denn  diese
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Kosten  sind  in  gleicher  Weise  wie  die  Gerichtsvollzieherkosten  durch  die
Schuldnerin  veranlasst,  die  es  zur  Einleitung  von  Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen hat kommen lassen.
Die Gläubiger durften die Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten
für  die  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers  bei  vernünftiger  Würdigung  der
Sachlage auch für objektiv erforderlich halten. Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei
der  Durchführung  der  Zwangsvollstreckung  sind  regelmäßig  als  notwendig
anzusehen  (vgl.  BGH,  Beschluss  vom  24. Januar 2006  - VII ZB 74/05,  aaO
Rn. 13;  Gaul/Schilken/Becker-Eberhard,  Zwangsvollstreckungsrecht,  12. Aufl.,
§ 46  Rn. 18;  Musielak/Lackmann,  ZPO,  11. Aufl.,  § 788  Rn. 7;  Wieczorek/
Schütze/Steiner,  ZPO,  3.  Aufl.,  §  788  Rn.  16).  Anhaltspunkte  dafür,  dass  hier
ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der
Zwangsvollstreckung  für  die  Gläubiger  besonders  einfach  gelagert  gewesen
wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09,
BGHZ  186,  70  Rn.  23,  25;  vom  25. September  2003  - IXa  ZB  192/03,  FamRZ
2003, 1921). Die Zwangsvollstreckung aus dem von den Gläubigern vollstreck-
ten  Titel,  der  eine  Vollstreckung  nur  Zug  um  Zug  erlaubt,  ist  nicht  so  einfach
gelagert,  dass  ihnen  die  Durchführung  ohne  anwaltliche  Hilfe  zugemutet  wer-
den konnte.
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3.  Der  Senat  kann  in  der  Sache  nicht  selbst  entscheiden,  denn  die  Be-
rechtigung  der  Höhe  der  von  den  Gläubigern  in  Ansatz  gebrachten  Kosten  ist
nicht  überprüfbar. Hierzu hat  das Beschwerdegericht  - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
Kniffka
Eick
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2011 - 82 M 6768/11 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.03.2012 - 2-9 T 349/11 -
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