Urteil des BGH vom 05.06.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z B 2 1 / 1 2
vom
5. Juni 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, § 756 Abs. 1
a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt,
kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher ent-
stehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der
Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
26. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf
die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Kostenfestset-
zungsbeschluss
des
Amtsgerichts
- Vollstreckungsgericht -
Frankfurt am Main vom 3. August 2011 abgeändert und der An-
trag der Gläubiger auf Festsetzung der Erstattung von weiteren
Kosten in Höhe von 1.592,97
€ (bestehend aus 18 € Gerichts-
vollzieher- und 1.574,97
€ Rechtsanwaltsgebühren) nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
7. April 2011 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 1.592,97
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Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts-
und Gerichtsvollzieherkosten.
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch
das die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von
Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war.
Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten
dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der
Hauptzahlstelle der Schuldnerin in F. anzubieten. Auf Bitten des Gerichtsvoll-
ziehers übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger zusätzlich
einen Vollstreckungsauftrag, mit dem neben der Andienung der Inhaberschuld-
verschreibungen die Pfändung und - für den Fall der Fruchtlosigkeit - die Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde. Über das erfolglose
Angebot der Inhaberschuldverschreibungen benachrichtigte der Gerichtsvoll-
zieher die Gläubiger mit Schreiben vom 15. Januar 2009, in dem er zugleich
auch den Annahmeverzug der Schuldnerin beurkundete.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat - soweit hier von Interes-
se - die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Ge-
bühren in Höhe von 1.574,97
€ ebenso wie die durch den Gerichtsvollzieher
abgerechneten Gebühren in Höhe von 18
€ als notwendige Kosten der
Zwangsvollstreckung angesehen und als erstattungsfähig festgesetzt. Auf die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwer-
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degericht den Beschluss des Amtsgerichts insoweit abgeändert und den Fest-
setzungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Gläubiger die Entscheidung des
Amtsgerichts wiederhergestellt wissen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und
zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses im Umfang
der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege-
richt.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zu den vom Schuldner zu er-
stattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehörten alle Auf-
wendungen, die angefallen seien, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem
Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Der
Schuldner habe diese Kosten zu tragen, weil er sie durch die Nichterfüllung des
titulierten Anspruchs verursacht habe. Den Gläubigern obliege hingegen die
Beschaffung und das Angebot der Gegenleistung, nämlich die Übergabe der
Wertpapiere an die Schuldnerin. Die Kosten, die durch die Beschaffung und das
Angebot einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung entstünden, seien
keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Aus diesem Grund seien
die verfahrensgegenständlichen, im Zusammenhang mit der Andienung der
Wertpapiere entstandenen Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten nicht erstat-
tungsfähig.
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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den
Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen,
die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzube-
reiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom
20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005
- V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461). Notwendig sind diese Kosten, wenn sie
für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vor-
nahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titu-
lierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom
10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar
2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005,
2460, 2462).
b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die von den Gläubigern ange-
meldeten Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von zusammen
1.592,74
€ nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in diesem
Sinne angesehen.
aa) Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts, die
hier im Streit stehenden Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien der Kos-
tenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten,
die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug
Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien.
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Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der Senat
von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000
- VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007), auf widersprüchlichen und unklaren Fest-
stellungen des Beschwerdegerichts zu den zugrunde liegenden Gebührenab-
rechnungen.
Auf Seite 3 der Beschwerdeentscheidung heißt es, die von den Verfah-
rensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Anwaltsgebühren in Höhe
von 1.574,97
€ seien "für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem
Andienungsauftrag" angefallen. Dies steht im Widerspruch zu den in diesem
Zusammenhang vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätzen
der Gläubiger vom 1. April 2011 und 17. Mai 2011. In diesen werden die im
Streit stehenden Anwaltskosten nicht für den Andienungsauftrag, sondern für
den am 12. Januar 2009 erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wort-
laut dieser Schreiben spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Be-
auftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag berechnet wur-
den, sondern der Andienungsauftrag als einheitliches Geschäft zusammen mit
dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 2009 abgerech-
net wurde.
Auch die Feststellungen zu den Gerichtsvollzieherkosten sind wider-
sprüchlich und weisen Unklarheiten auf. Auf Seite 2 der Beschwerdeentschei-
dung wird ausgeführt, die Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 18
€ seien
"für die Andienung der Wertpapiere" in Rechnung gestellt worden. Die Kosten-
note des Gerichtsvollziehers in Höhe von 18
€ liegt der Gerichtsakte nicht bei,
so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden
können. Auf Seite 4 der Beschwerdeentscheidung heißt es aber, der Andie-
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nungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsauf-
trag ergänzt worden, der außer dem Andienungsauftrag zugleich einen Pfän-
dungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung, enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot
der Gegenleistung bei der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher keine ei-
genständig abrechenbare Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert
vergütungspflichtiges Nebengeschäft im Rahmen des erteilten Zwangsvollstre-
ckungsauftrags (vgl. DB-GvKostG [zu Nrn. 410, 411 KV]
Nr. 14; Kessel in:
Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl.,
GvKostG, Kostenverzeichnis Nr. 400-440, vor Rn. 1; Meyer, Kommentar zum
Gerichtsvollziehergesetz, KVGv, "4. Besondere Geschäfte" Rn. 9, 10). Ange-
sichts dessen ist nicht verständlich, wieso der Gerichtsvollzieher, der selbst auf
die Erteilung des zusätzlichen Vollstreckungsauftrags hingewirkt hat, entgegen
der einschlägigen Kostenvorschriften im GvKostG die im Streit stehenden Ge-
richtsvollzieherkosten isoliert für den Andienungsauftrag berechnet haben soll-
te. Der vom Beschwerdegericht mitgeteilte Inhalt des Auftrags und die Umstän-
de der Auftragserteilung sprechen dagegen.
Die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten führen dazu, dass die
grundsätzliche Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des
Beschwerdegerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO in diesem
Punkt entfällt und die Erwägung des Beschwerdegerichts, bei den im Streit ste-
henden Kosten handele es sich um Kosten, die allein durch das Angebot der
den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleis-
tung verursacht seien, mangels einer hinreichend verlässlichen Beurteilungs-
grundlage nicht überprüfbar ist. Ob die angefochtene Entscheidung bereits
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deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai
2006 - V ZB 70/05, bei juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99,
NJW 2000, 3007 f.), kann jedoch offen bleiben.
bb) Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die im Streit stehenden An-
walts- und Gerichtsvollzieherkosten seien allein durch den Andienungsauftrag
ausgelöst worden, handelt es sich jedenfalls dem Grunde nach um notwendige
Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
(1) Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung der In-
haberschuldverschreibungen bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von
den Gläubigern veranlasst wurde, um unmittelbar die Zwangsvollstreckung ge-
genüber der Schuldnerin vorzubereiten. Durch das tatsächliche Angebot des
Gerichtsvollziehers gemäß § 756 Abs. 1 ZPO bei der Schuldnerin sollten die
Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Zug um Zug Titels gemäß
§§ 756, 765 ZPO herbeigeführt werden. Ein Gläubiger, dem der Nachweis der
Befriedigung oder des Annahmeverzuges des Schuldners durch öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist, kann aus einer Zug um
Zug Verurteilung, wie sie hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts
vorliegt, ohne Mithilfe des Gerichtsvollziehers nicht vollstrecken. Als besondere
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall sowohl für eine Voll-
streckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher als auch für eine Vollstre-
ckungsmaßnahme durch ein anderes Vollstreckungsorgan das vorange-
gangene Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher nötig,
§§ 756, 765 ZPO (vgl. Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756
Rn. 9; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 756 Rn. 2).
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Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger in § 756 ZPO ausdrücklich die Mög-
lichkeit, die ihm nach dem Titel obliegende Gegenleistung durch den Gerichts-
vollzieher anbieten zu lassen und hierdurch die Voraussetzungen für den Voll-
streckungsbeginn aus der Zug um Zug Verurteilung zu schaffen. Wählt der
Gläubiger diesen Weg, dann kann er die hierfür anfallenden Gerichtsvollzieher-
kosten im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem
Schuldner erstattet verlangen. Der Schuldner eines Zug um Zug Titels weiß mit
dessen Erlass, dass der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen
ihn einleiten kann, um die nach dem Titel geschuldete Leistung zwangsweise
durchzusetzen. Um Nachteile aus der drohenden Vollstreckung zu vermeiden,
ist der Schuldner gehalten, initiativ tätig zu werden und gegenüber dem Gläubi-
ger seine freiwillige Leistungsbereitschaft im Austausch gegen die ihm aufgrund
des Zug um Zug Titels gebührende Gegenleistung zu signalisieren. Handelt er
nicht entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den Ge-
richtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren durch den Schuldner
veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen kommen lassen (vgl. zum Veranlasserprinzip BGH, Beschluss vom
24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9).
So liegt es hier. Die Kosten für den beauftragten Gerichtsvollzieher sind
angefallen, weil ein Vorgehen der Gläubiger nach § 756 Abs. 1 ZPO zur Durch-
setzung des Titels notwendig geworden ist.
(2) Auch die im Streit stehenden Anwaltskosten, die durch die Inan-
spruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers
ausgelöst wurden, sind dem Grunde nach als notwendige Kosten der Zwangs-
vollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Denn diese
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Kosten sind in gleicher Weise wie die Gerichtsvollzieherkosten durch die
Schuldnerin veranlasst, die es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen hat kommen lassen.
Die Gläubiger durften die Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten
für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers bei vernünftiger Würdigung der
Sachlage auch für objektiv erforderlich halten. Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei
der Durchführung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig als notwendig
anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO
Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl.,
§ 46 Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 788 Rn. 7; Wieczorek/
Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass hier
ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der
Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen
wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09,
BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ
2003, 1921). Die Zwangsvollstreckung aus dem von den Gläubigern vollstreck-
ten Titel, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, ist nicht so einfach
gelagert, dass ihnen die Durchführung ohne anwaltliche Hilfe zugemutet wer-
den konnte.
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3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, denn die Be-
rechtigung der Höhe der von den Gläubigern in Ansatz gebrachten Kosten ist
nicht überprüfbar. Hierzu hat das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
Kniffka
Eick
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2011 - 82 M 6768/11 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.03.2012 - 2-9 T 349/11 -
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