Urteil des BGH vom 18.10.2007

BGH (verkäufer, stpo, abschluss, stgb, gesellschaft, anklage, täterschaft, lebensversicherung, bestand, unwirksamkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 481/07
vom
18. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Paderborn vom 14. Mai 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in
113 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
und den Angeklagten M. wegen Betruges in 93 Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklag-
ten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte M. beanstandet ferner
das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es ei-
ner Erörterung der vom Angeklagten M. auf die Verletzung des § 261 StPO
gestützten Verfahrensrüge nicht bedarf.
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1. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten M. fehlt es
nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklageerhe-
bung. Schwere Mängel des Anklagesatzes, die bei unveränderter Zulassung
der Anklage zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führen, liegen nur
vor, wenn die angeklagten Taten in der Anklageschrift nicht genügend konkreti-
sierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die
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Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft des daraufhin ergehen-
den Urteils haben würde (vgl. BGH NStZ 1984, 133; 2006, 649, jew. m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbun-
desanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. September 2007 Bezug genom-
men.
Ob die knappe Beschreibung des Tatgeschehens im Anklagesatz über
die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift hinaus auch deren Funktion erfüllt,
die Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelhei-
ten des Vorwurfs zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozess-
verhalten auf den Anklagevorwurf einzustellen, kann dahinstehen. Insoweit be-
stehende Mängel begründen nicht die Unwirksamkeit der Anklage (vgl. BGHSt
40, 44, 45; BGH NStZ 1996, 95). Eine Verfahrensrüge, mit der eine Einschrän-
kung der Verteidigungsmöglichkeiten der nach den Feststellungen geständigen
Angeklagten gerügt wird, ist nicht erhoben.
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2. Das Urteil hat aber deshalb keinen Bestand, weil es - wie die Revision
des Angeklagten M. zu Recht rügt - keine in sich geschlossene Darstellung
eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens zu den einzelnen
den Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1
Satz 1 Sachdarstellung 3; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 267 Rdn. 5 m.w.N.).
Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch
welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äuße-
ren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prü-
fung erforderlich. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so
ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt
(vgl. BGH aaO; Meyer-Goßner aaO Rdn. 42). So verhält es sich hier:
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a) Das Landgericht hat sich bei der Sachverhaltsdarstellung damit be-
gnügt, lediglich den Anklagesatz - soweit es die innere Tatseite betrifft nicht
vollständig - mit leichten redaktionellen Änderungen einzurücken. Der Anklage-
satz erschöpft sich jedoch in einer Zusammenfassung der Einzeltaten in zwei
mehrspaltigen Tabellen und einer vorangestellten knapp gehaltenen Schilde-
rung der Vorgehensweise der Angeklagten bei dem Ankauf von Forderungen
aus Lebensversicherungsverträgen durch die Firma H. GmbH
zum Rückkaufwert. Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, bei
einer Vielzahl von Straftaten, die den selben Tatbestand erfüllen, davon abzu-
sehen, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen und diese in ei-
ner Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Betrugstaten – wie hier -
nach Tatzeit, -ort, Geschädigten und Betrugsschaden individualisiert werden.
Dies gilt, wenn die Taten in allen wesentlichen tatsächlichen Umständen, die
den Betrugstatbestand erfüllen, gleich gelagert sind (vgl. BGHR StPO § 267
Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6). Auch dann müssen die Urteilsgründe aber so
abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsa-
chen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzu-
ordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. zur Feststellung der Tatbestands-
merkmale Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 281 ff.,
insbesondere 287). Daran fehlt es hier, zumal eine ergänzende Heranziehung
des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht möglich ist, weil sich die
Beweiswürdigung in der Mitteilung erschöpft, die Angeklagten hätten das Tat-
geschehen jeweils vorbehaltlos eingeräumt, und die rechtliche Würdigung sich
auf die Angabe des Endergebnisses beschränkt.
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b) Den Urteilsgründen lässt sich zwar entnehmen, dass die Verkäufer bei
dem Abschluss der Verträge über den Verkauf von Forderungen aus Lebens-
versicherungsverträgen über die Leistungsfähigkeit und/oder Leistungswilligkeit
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der H. GmbH getäuscht wurden. Unklar bleibt aber, worin
nach Auffassung des Landgerichts die irrtumsbedingte Vermögensverfügung
der jeweiligen Verkäufer liegen soll. Sofern das Landgericht von einem Einge-
hungsbetrug ausgegangen ist, hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft,
dass schon mit der Eingehung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zur Über-
tragung der Rechte aus einer Lebensversicherung (§ 453 Abs. 1 i.V.m. § 433
Abs. 1 BGB) eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Das ist beim Ab-
schluss eines Kaufvertrages dann der Fall, wenn der Verkäufer einem nicht er-
füllungsbereiten oder erfüllungsfähigen Vertragspartner gegenüber vorleis-
tungspflichtig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 85). Ob die jeweiligen Verkäufer nach
den mit der H. GmbH geschlossenen Verträgen vorleis-
tungspflichtig waren, lässt sich den Urteilsgründen ebenso wenig entnehmen,
wie Inhalt und Ausgestaltung der von der Gesellschaft eingegangenen Gegen-
leistungsverpflichtungen. Im Hinblick darauf, dass in den Fällen 1 bis 67 der in
die Urteilsgründe eingefügten Listen die Lebensversicherungen gekündigt und
die jeweiligen Rückkaufwerte ausgezahlt wurden, liegt es zwar nahe, dass die
Verkäufer vorgeleistet haben, d.h. sowohl die Forderung aus der Lebensversi-
cherung als auch andere Rechte, wie das Kündigungsrecht, gemäß §§ 398, 413
BGB an die Gesellschaft abgetreten haben. Ob dies zugleich mit dem Ab-
schluss des jeweiligen Kaufvertrages geschah, so dass eine einheitliche Be-
trugstat vorläge (vgl. BGH NStZ 1997, 542), bleibt aber nach den Urteilsgrün-
den offen.
Die Urteilsgründe lassen zudem auch eine Beurteilung der Konkurrenzen
nicht zu, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob der jeweilige
Verkäufer der Forderungen von einem der Angeklagten oder von einer anderen
für die GmbH tätigen Person getäuscht worden ist. Zwar stellen die einzelnen
Vertragsabschlüsse für sich genommen selbständige Handlungen dar, die sich
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die Angeklagten, sofern der Betrugstatbestand erfüllt ist, nach den Grundsätzen
der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder der mittelbaren Täterschaft (§ 25
Abs. 1 StGB) zurechnen lassen müssten. Für die Frage des Vorliegens einer
oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber auf die
eigenen Tatbeiträge der Angeklagten zu den jeweiligen Vertragsabschlüssen
an. Nur soweit sie selbst den Verkäufer getäuscht oder sonst einen konkreten
Beitrag zu dem jeweiligen Vertragsabschluss geleistet hätten, läge Tatmehrheit
vor. Bestand der Tatbeitrag des Angeklagten H. zu dem Abschluss der Kauf-
verträge aber lediglich in der Leitung und Organisation der Gesellschaft als fak-
tischer Geschäftsführer, läge nur eine Tathandlung vor (vgl. BGH wistra 2001,
378; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1, jew. m.w.N.). Entsprechendes gilt für
den Angeklagten M. , den Geschäftsführer der GmbH.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann