Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 134/00
Verkündet am:
13. November 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
SortenschutzG § 10a Abs. 6
a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sor-
tenschutzrechte für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die
nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.
b) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt
keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch
Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb
gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwen-
det hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau
betrieben hat.
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BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. Juni 2000 verkündete Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Ko-
sten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern
und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr.
Gesellschafter der Klägerin sind verschiedene Züchter. Seit dem
19. April 2000 ist auch der B. D. P. e.V. (im folgenden: BDP) Gesellschafter der
Klägerin. Bis auf die D. A/S, die S. R. S.A. und die W. W. GmbH & Co. KG sind
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alle Züchter, deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsver-
fahrens waren, Mitglieder im BDP.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der als Landwirt tätig ist, ihr
Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau
zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermeh-
rungsmaterial von im einzelnen bezeichneten Sorten im eigenen Betrieb ge-
wonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau). Außerdem
begehrt sie Auskunft über die Menge des vom Beklagten verwendeten Saat-
guts.
Die Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten an den Sorten-
schutzrechten, deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht wer-
den, haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen sämtliche
Rechte des Züchters bezüglich Nachbau und Aufbereitung von Saat-/Pflanzgut
der Vertragssorten sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gel-
tend zu machen, eine angemessene Nachbauvergütung zu erheben und die
dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden
Auskunftsrechte wahrzunehmen sowie im Namen der Züchter mit den Land-
wirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten Dritten Aufbereitungsli-
zenzen zu erteilen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, gemäß Art. 14 Abs. 3 6. Spiegel-
strich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftli-
chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (GemSortVO) in Verbindung mit Art. 8
Abs. 2 lit. b und c der dazu ergangenen (Durchführungs-) Verordnung (EG)
Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 (NachbauVO) bzw. gemäß
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§ 10 a Abs. 6 SortG nicht nur für die von ihr betreuten EU-Sorten, sondern
auch für die nationalen Sorten Auskunft über den Nachbau und dessen Um-
fang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der betroffe-
nen Sorte aufzeigen zu müssen.
Das Landgericht hat die Prozeßstandschaft der Klägerin insgesamt für
zulässig erachtet und dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben,
Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten hingegen verneint. Die
gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb
ohne Erfolg. Wegen der Ansprüche der nicht dem BDP angehörenden Züchter
hat das Berufungsgericht die erteilte Prozeßführungsermächtigung als unwirk-
sam und die erhobene Klage schon als unzulässig angesehen, soweit sie noch
Gegenstand der Berufungsinstanz war. Mit ihrer zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren für die nationalen Sorten weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig,
soweit die Klägerin Ansprüche der Züchter geltend mache, die weder zu ihren
Gesellschaftern gehörten noch Mitglieder des BDP seien. Für die darüber hin-
ausgehenden nationalen Sorten sei die erteilte Prozeßführungsermächtigung
nicht zu beanstanden.
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Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Für die
drei Sortenschutzrechte der nicht dem BDP angehörigen Züchter (die Kartoffel-
sorte T. der D. A/S, die Wintergerstensorte J. der S. R. S.A. und die Kartoffel-
sorte M. der W. W. GmbH & Co. KG) liege keine zulässige Prozeßstandschaft
vor. Die Prozeßführungsermächtigung dieser Züchter sei rechtlich nicht zu bil-
ligen, weil die Klägerin mit deren Ausübung ungeachtet eines etwaigen Provi-
sionsinteresses gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)
verstoße, was der erteilten Ermächtigung zugleich gemäß § 134 BGB die Wirk-
samkeit nehme. Die Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultieren-
den Rechte der Züchter einschließlich der Geltendmachung und Durchsetzung
von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines
Lizenzvertragsschlusses stelle eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im
Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG dar. Soweit die Klägerin die Rechte
von Nichtgesellschaftern wahrnehme, könne sie sich bei ihrer Prozeßführung
nicht auf die in Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG ausgesprochene Privilegierung der
Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen stützen. Nach der
von ihrem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend abge-
gebenen Darstellung sei zwar davon auszugehen, daß der als nicht wirtschaft-
licher Verein organisierte BDP die berufsständische Organisation der mittel-
ständischen Züchter darstelle und daß die mit diesem eng verflochtene Kläge-
rin dessen rechtlich verselbständigter Dienstleister in den berufsständischen
Angelegenheiten der Züchter sei. Aus diesem Grunde sei es auch möglich, die
Mitglieder des BDP als (mittelbare) Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1
§ 7 RBerG anzusehen, denen in Angelegenheiten des Sortenschutzes Rat und
Hilfe, und zwar auch über Prozeßführungsermächtigungen, gewährt werden
könne. Eine derart weite Auslegung sei im übrigen auch nahegelegt durch die
im europäischen Recht anzutreffende parallele Vorschrift des Art. 3 Abs. 2
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NachbauVO. Anders sei es nur, wenn mitgliedschaftliche Beziehungen, wie sie
auch das europäische Recht voraussetze, überhaupt nicht anzutreffen seien. In
diesem Fall könne selbst bei weiter Auslegung Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG nicht
zur Anwendung kommen, so daß die erteilte Prozeßführungsermächtigung auf
eine unzulässige Rechtsberatung abziele.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision
im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Die Klägerin kann ihre Prozeßführungsbefugnis in dem vom Beru-
fungsgericht beanstandeten Umfang nicht mit Erfolg auf gewillkürte Prozeß-
standschaft stützen; dabei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die
in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH,
Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 - Verbandsklage in Prozeß-
standschaft; BGHZ 119, 237, 240).
Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft sind eine wirk-
same Ermächtigung des Prozeßstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der
Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse
des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftli-
ches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGHZ 119, 237, 242; BGHZ
89, 1, 2; BGH, Urt. v. 11.03.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). Ob die der
Klägerin von Züchtern, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP
sind, erteilten Ermächtigungen zur Prozeßführung wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB von vornherein unwirksam gewesen
sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin kein eigenes
schutzwürdiges Interesse daran, die Ansprüche der drei Züchter, die weder
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ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, im eigenen Namen im Pro-
zeß zu verfolgen.
Ein solches Interesse folgt nicht aus der Tätigkeit der Klägerin, die als
Vereinigung gewerbliche Interessen von Sortenschutzinhabern wahrnimmt. Ein
eigenes schutzwürdiges Interesse ist bei Vereinigungen und Verbänden nur für
ihre Mitglieder anerkannt (Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 324; vgl. Pa-
stor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 45) und auch nur
soweit, als sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwek-
ke des Verbandes hält (BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998,
417, 418 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft; Lindacher in MünchKomm. z.
ZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rdn. 60), wobei zur Klagebefugnis auch solche mittelba-
ren Verbandsmitglieder genügen, die einer Einrichtung angehören, die ihrer-
seits Mitglied des klagenden Verbandes ist, sofern der Verband berechtigt ist,
mit der Klage auch die Interessen dieser mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen
(BGH, Urt. v. 20.05.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen
nicht feiern). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die drei
fraglichen Unternehmen nicht Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des
BDP.
b) Die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin, auch
Rechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, wäre auch
mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu verein-
baren, die Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen entspre-
chende Tätigkeiten nur für ihre Mitglieder erlauben (Art. 1, §§ 3 Nr. 7 und 7
RBerG).
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aa) Die Klägerin übt mit der Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nach-
bau resultierenden Rechte der Züchter einschließlich der Geltendmachung und
Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprü-
chen sowie eines Lizenzvertragsschlusses Tätigkeiten aus, die als nach Art. 1
§ 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht nach die-
ser Vorschrift werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf gerichtet und geeignet sind,
konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu ge-
stalten (BGH, Urt. v. 16.03.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438
- Erbensucher; BGHZ 48, 12, 19).
bb) Nach Art. 1 § 7 RBerG bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf be-
rufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegen-
heiten gewähren. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin
nicht auf diese Vorschrift berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
angenommen, daß diese keine Anwendung findet, wenn gesellschaftsrechtli-
che oder mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der Vereinigung und dem
Ermächtigungsgeber fehlen. Die Vereinigung darf nur im Rahmen ihres Aufga-
benbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten leisten. Nur in-
soweit stellt die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Klageweg aufgrund
der Prozeßführungsermächtigung keine unzulässige Rechtsberatung dar. Hin-
gegen darf die Vereinigung nicht für außenstehende Dritte tätig werden (Alten-
hoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 694, 706; Ren-
nen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 12).
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Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien über den Kreis der Ge-
sellschafter der Klägerin und der Mitglieder des BDP hinaus ferner alle Sorten-
schutzinhaber bzw. ausschließliche Nutzungsberechtigten als Mitglieder der
Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, welche die Klägerin zur
Wahrnehmung ihrer aus einem Nachbau resultierenden Rechte ermächtigt
hätten. Zwar setzt Art. 1 § 7 RBerG nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs nicht voraus, daß die im Gesetzestext genannten Vereinigungen in
der Rechtsform eines Vereins betrieben werden; auch ein nichtrechtsfähiger
Verein (§ 54 BGB) oder eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft sind befugt, im
Rahmen des Art. 1 § 7 RBerG ihre Mitglieder zu betreuen (BGHZ 15, 315,
320); die Gesellschaftsform der Klägerin steht daher der Anwendung der Privi-
legierungsvorschrift nicht entgegen. Die drei nicht dem BDP angehörenden
Züchter sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht gesellschafts-
rechtlich mit der Klägerin verbunden. Sie haben die Klägerin lediglich ermäch-
tigt, ihre Auskunftsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozeßfüh-
rungsermächtigung begründet kein Gesellschaftsverhältnis.
c) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung
der Rechte der fraglichen Züchter ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2
NachbauVO. Danach kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern unter
den dort angegebenen Voraussetzungen bestimmte Rechte im eigenen Namen
verfolgen. Es kann hier dahinstehen, ob diese dem Gemeinschaftsrecht ange-
hörende Vorschrift auf Vereinigungen von Sortenschutzinhabern auch dann
Anwendung findet, wenn diese Ansprüche aufgrund des nationalen Sorten-
schutzrechts geltend machen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß
die Klägerin eine Vereinigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 NachbauVO und als
solche befugt ist, Rechte der Sortenschutzinhaber auf Auskunft, Zahlung der
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angemessenen Entschädigung für den Nachbau, Unterlassung sowie Zahlung
von Schadensersatz im Klageweg durchzusetzen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nach-
bauVO begrenzt diese Befugnis jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut auf
die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder, zu denen die drei fraglichen Un-
ternehmen gerade nicht gehören.
II. 1. Soweit es um die Auskunftsansprüche der unmittelbaren und mit-
telbaren Mitglieder der Klägerin aus nationalen Sortenschutzrechten geht, hat
das Berufungsgericht die Klage für unbegründet gehalten.
Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut von
§ 10 a Abs. 6 SortG seien zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus nur
Landwirte verpflichtet, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch ma-
chen ...". Das bedeute keine Erstreckung auf sämtliche Landwirte, denen
§ 10 a Abs. 2 SortG die Möglichkeit des Nachbaus einräume. Zusätzliches Er-
fordernis einer Auskunftspflicht sei vielmehr das Gebrauchmachen von dieser
eingeräumten Möglichkeit, also die Gewinnung von Erntegut durch Anbau von
Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb und die dor-
tige Verwendung dieses Erntegutes als Vermehrungsmaterial. Die von der Klä-
gerin erstrebte Auslegung überschreite die Grenze des sprachlich möglichen
Wortsinns und verlasse damit den Bereich der zulässigen Auslegung. In be-
sonderen Fällen könne zwar von einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut
abgewichen werden, wenn dieser mit dem Gesetzeszweck in einer Weise kolli-
diere, daß eine abweichende Auslegung nicht nur nahegelegt, sondern gebo-
ten sei. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Insbesonde-
re lasse sich nicht sicher feststellen, daß der Gesetzgeber sich bei der Wahl
des Gesetzeswortlauts vergriffen habe und in Wirklichkeit etwas anderes zum
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Ausdruck habe bringen wollen, nämlich eine mit dem gemeinschaftsrechtlichen
Sortenschutz exakt deckungsgleiche Auskunftsverpflichtung. Den im Gesetz-
gebungsverfahren zur derzeitigen Fassung des § 10 a SortG dokumentierten
Äußerungen lasse sich derartiges jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit
entnehmen.
Der Vergleich mit ähnlichen Regelungen auf anderem Gebiet führe
ebenfalls nicht zu dem von der Klägerin erstrebten Auslegungsergebnis. Das
gelte insbesondere für das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht und für die Be-
treibervergütung nach § 54 UrhG. Der Gesetzgeber habe sich veranlaßt gese-
hen, eine von einem konkreten Vergütungstatbestand unabhängige Auskunfts-
pflicht vorzusehen, weil im deutschen Recht eine allgemeine, nicht aus beson-
deren Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt sei und insbe-
sondere keine Auskunftspflicht zu dem Zweck bestehe, Beweismittel zur
Durchsetzung eines anderen Anspruchs zu erlangen. Für die Beurteilung kön-
ne die zur GEMA-Vermutung ergangene Rechtsprechung nicht herangezogen
werden. Auch § 49 UrhG komme hierfür nicht in Betracht; der Auskunftsan-
spruch setze die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch
Vornahme der Werknutzung und einen durch diese Nutzungshandlung ausge-
lösten Vergütungsanspruch voraus.
Aus der bloßen Möglichkeit eines Nachbaus lasse sich kein gesetzliches
Schuldverhältnis mit daran anknüpfenden Auskunftspflichten nach den aus
§ 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsätzen ableiten. Die durch § 10 a
Abs. 2 SortG im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingeräumte Möglichkeit zum
Nachbau führe erst dann zu rechtlichen Beziehungen zum Sortenschutzinha-
ber, wenn der Nachbauberechtigte auf dieses gesetzliche Lizenzangebot ein-
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gehe und tatsächlich von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache. Nur
für diesen Fall sehe § 10 a Abs. 3 und 6 SortG eine Vergütungs- und Aus-
kunftspflicht vor. Das gesetzliche Lizenzverhältnis entstehe nicht schon mit der
Landwirtseigenschaft eines Beteiligten. Über die im Gesetz ausdrücklich nor-
mierten Fälle hinaus könne ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann ent-
stehen, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem bestehe, der
eine Auskunft fordere, und dem, der in Anspruch genommen werde. § 10 a
Abs. 6 SortG enthalte keine Regelungslücke. Wann und unter welchen Vor-
aussetzungen bei einem Nachbau Auskunft zu erteilen sei, habe in dieser Vor-
schrift eine eindeutige und abschließende Regelung gefunden.
Auch höherrangiges Recht verlange nicht das von der Klägerin erstrebte
Auslegungsergebnis. Die von ihr angenommene Verpflichtung zu einer ge-
meinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Sortenschutzrechts
bestehe nicht. Deutscher und europäischer Sortenschutz stünden selbständig
nebeneinander, da die Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für
Pflanzensorten auf Gemeinschaftsebene gerade nicht harmonisiert worden
seien, so daß nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Bestimmungen der
Mitgliedstaaten Anwendung fänden.
Ebensowenig sei es geboten, die Auskunftpflichten unter dem Gesichts-
punkt des effektiven Rechtsschutzes in dem von der Klägerin erstrebten Sinne
durch eine verfassungskonforme Auslegung zu erweitern. Es sei grundsätzlich
Sache eines jeden Rechtsinhabers, sich um seinen Rechtsschutz selbst zu
kümmern und eigene Vorkehrungen für eine effektive Rechtswahrung zu tref-
fen. So könnten die Züchter z.B. auf die Alternative verwiesen werden, sich
selbst eine taugliche Überwachungsorganisation zu schaffen, wie dies ähnlich
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im Urheberrecht anzutreffen sei. Ebenso ließe sich daran denken, unter Auf-
greifen urheberrechtlicher Vorbilder Zweckveranlasservergütungen bei den
vorgelagerten Vertreibern von geschützten Sorten vorzusehen, um auf diese
Weise zu einer pauschalen Vergütungspflicht zu kommen. Insbesondere
könnten sich die Züchter bereits durch Erhebung einer Nachbaugebühr bei
dem ersten Inverkehrbringen der geschützten Sorte die eingeräumte Nach-
baumöglichkeit pauschal abgelten lassen und so ihre Entschädigungsansprü-
che wahren.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer
rechtlichen Nachprüfung stand.
a) § 10 a Abs. 6 SortG sieht den von der Klägerin geltend gemachten,
lediglich an die Landwirtseigenschaft des Schuldners geknüpften weiteren
Auskunftsanspruch nicht vor.
aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in
ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich
aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hin-
eingestellt ist, ergibt (BGHZ 46, 74, 76; BGH, Urt. v. 04.05.1988
- VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109). Nach dem für sich verständlichen, eindeu-
tigen und klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 6 SortG haben Landwirte, "die von
der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte
Aufbereiter" den Inhabern des Sortenschutzes Auskunft über den Umfang des
Nachbaus zu erteilen. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft - wie das Berufungs-
gericht zutreffend angenommen hat - die Auskunftspflicht damit an den tat-
sächlichen Nachbau. Die Formulierung des Auskunftsanspruchs mit der Be-
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schränkung auf den Umfang des Nachbaus macht zusätzlich deutlich, daß das
deutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend
den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen an Be-
nutzungshandlungen bindet, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen
und zu beweisen sind.
bb) Diesem Verständnis des § 10 a Abs. 6 SortG stehen die Gesetzes-
materialien nicht entgegen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ein
vom Wortsinn des Relativsatzes "die von der Möglichkeit des Nachbaus Ge-
brauch machen" abweichender Wille des Gesetzgebers nicht mit der hierzu
erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts des eindeutigen Wort-
lauts des § 10 a Abs. 6 SortG reicht es nicht aus, daß in der Begründung des
Gesetzentwurfs zur Nachbauregelung (BT-Drucks. 13/7038, S. 14) zum Aus-
druck gekommen ist, Ziel der Regelung sei es, für nationale Sortenschutz-
rechte die gleichen Nachbaugrundsätze anwendbar zu machen, die für den
gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien.
cc) Da das Gesetz die Auskunfts- und Zahlungspflicht des Landwirts an
die tatsächliche Nutzungshandlung knüpft und nicht an die bloße Berechtigung
zum Nachbau, entsteht der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG nur
unter der Voraussetzung, daß der in Anspruch genommene Landwirt von der
ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Nachbau auch tatsäch-
lich Gebrauch gemacht hat. Daß dies hier der Fall war, hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß es in diesem Zu-
sammenhang erheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hat. Da mithin
nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte überhaupt Nachbau
geschützter Sorten betrieben hat, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit zu
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verlangen ist, daß der Anspruchsberechtigte darlegt, daß der Landwirt be-
stimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es
ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte
- unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - be-
hauptet. Ob aus der Tatsache, daß ein Landwirt geschützte Sorten erworben
hat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des
tatsächlichen Nachbaus hergeleitet werden können, bedarf hier ebenfalls kei-
ner Entscheidung.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein weitergehender allge-
meiner Auskunftsanspruch nicht gegeben.
aa) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem in
Art. 10 EG (früher: Art. 5 EG-Vertrag) normierten "Diskriminierungsverbot" fol-
ge, daß nationale Behörden keinen Unterschied machen dürften zwischen
Sachverhalten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind und
gleichartigen Sachverhalten, auf die allein nationales Recht anwendbar ist. Das
in Art. 10 EG enthaltene Diskriminierungsverbot verbietet nach der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bei der Anwen-
dung nationalen Rechts zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts Unter-
schiede gegenüber Verfahren zu machen, in denen über gleichartige, aber rein
national bestimmte Sachverhalte entschieden wird (EuGH, Urt. v. 12.06.1980,
Rs. 119 u. 126/79 - "Lippische Hauptgenossenschaft", Slg. 1980, 1863, 1879
Tz. 10; Urt. v. 21.09.1983, Rs. 205-215/82 - "Deutsche Milchkontor", Slg. 1983,
2633, 2665 f. Tz. 19; Grabitz/Hilf/v. Bogdandy, Recht der Europäischen Union,
Art. 5 EG Rdn. 45).
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Dieses Diskriminierungsverbot trifft jedoch nicht den vorliegenden
Streitfall; denn im Rahmen des Sortenschutzgesetzes wird nicht nationales
Recht zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts angewandt. Vielmehr stehen
das Gemeinschaftsrecht (GemSortVO) und das nationale Recht (SortG) mit
jeweils eigenständigen Bestimmungen nebeneinander. Die nationalen Rege-
lungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten sind auf der Ge-
meinschaftsebene bislang nicht harmonisiert worden, weshalb nach wie vor die
inhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung
finden. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Schutzrechte zu erteilen, wird
durch das Gemeinschaftsrecht nicht berührt (Art. 3 GemSortVO;
Wuesthoff/Leßmann/
Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz,
Bd. 1, Rdn. 27).
Aus diesem Grunde kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden,
daß eine europarechtskonforme Auslegung dazu zwinge, die nationalen Nach-
baubestimmungen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Nachbaurege-
lung auszulegen. Zwar steht einer solchen gemeinschaftsrechtskonformen
Auslegung nicht entgegen, daß es sich bei der GemSortVO nicht um eine
Richtlinie handelt, sondern um eine Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 EG
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Prinzipien der richtlinienkonformen
Auslegung mögen auf das übrige Gemeinschaftsrecht und damit neben dem
Primärrecht auch auf die Handlungsform der Verordnung übertragbar sein (so
Hatje in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 10 EGV Rdn. 29; Jarass, EuR 1991,
211, 223). Angesichts der parallelen Geltung des gemeinschaftsrechtlichen
Sortenschutzes und der nationalen Sortenschutzrechte (Art. 3
GemSortVO) könnte eine verordnungskonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbil-
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dung (dazu etwa Nettesheim, AöR 1994, 261, 282 ff.) aber nur insoweit in Be-
tracht kommen, als es etwa darum ginge, unbestimmte Rechtsbegriffe durch
Inhalte oder Wertungen des Gemeinschaftsrechts zu füllen, oder darum, Re-
gelungslücken, die infolge einer planwidrigen Unvollständigkeit bestehen, im
Wege einer Analogie zu schließen. Notwendige, aber auch hinreichende Vor-
aussetzung für eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist, daß der
Wortlaut der nationalen Norm einen Entscheidungsspielraum eröffnet (Nettes-
heim, aaO, 275), woran es hier angesichts des eindeutigen Wortlauts des
§ 10 a Abs. 6 SortG fehlt.
bb) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 Nach-
bauVO; diese Vorschrift findet im nationalen Sortenschutzgesetz keine ent-
sprechende Anwendung.
Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des
Gesetzes als Voraussetzung für eine "gesetzesimmanente Rechtsfortbildung"
(dazu etwa BGH, Urt. v. 05.02.1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; Urt.
v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre
der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt nicht vor. Ob eine derartige Lük-
ke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist
vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsab-
sicht zu beurteilen. Das Gesetz muß also, gemessen an seiner eigenen Rege-
lungsabsicht, unvollständig sein. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch
ausdrücklich von einem tatsächlichen Nachbau abhängig gemacht. Für einen
weitergehenden Auskunftsanspruch ist aus den Gesetzesmaterialien nichts zu
entnehmen. Die Gesetzesbegründung läßt auch nicht den Schluß zu, daß der
Gesetzgeber eine inhaltsgleiche Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen
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Sortenschutzbestimmungen anstrebte. Da es bereits an einer "planwidrigen
Unvollständigkeit" des Gesetzes fehlt, braucht der Frage nicht nachgegangen
zu werden, ob § 8 Abs. 2 NachbauVO einen selbständigen, nichtakzessori-
schen Auskunftsanspruch gewährt (so Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rdn. 40;
zweifelnd OLG Frankfurt GRUR Int. 2000, 1015, 1016).
cc) Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus den
Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Verpflichtung zur Aus-
kunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur
über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Unge-
wissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsan-
spruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen
kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu
geben vermag (st. Rspr.; u.a. BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I; BGH,
Urt. v. 21.04.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk). Voraus-
setzung eines solchen unselbständigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets,
daß zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht,
wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, ge-
nügt (BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I), und daß ein Eingriff in
Rechte des Auskunftsberechtigten stattgefunden hat.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine solche
rechtliche Sonderbeziehung zwischen Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsbe-
rechtigtem und Landwirt nur entsteht, wenn der zum Nachbau Berechtigte tat-
- 20 -
sächlich von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit des Nach-
baus Gebrauch macht.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß schon vor der Entste-
hung eines solchen Schuldverhältnisses eine Auskunftspflicht besteht. Zwar ist
anerkannt, daß von einer rechtlichen Sonderbeziehung nicht nur bei Vertrags-
beziehungen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ausgegangen werden
kann, sondern etwa auch beim Vorhandensein besonderer familienrechtlicher
oder erbrechtlicher Beziehungen (vgl. nur Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl.,
§§ 259, 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Landwirtseigenschaft für sich allein, mit der
dadurch nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Nachbau zu betreiben,
begründet jedoch keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242
BGB notwendige rechtliche Sonderbeziehung, da die durch Gesetz begründete
Möglichkeit zum Nachbau im Verhältnis zwischen Sortenschutzinhaber und
Landwirt keine besonderen Rechte oder Pflichten hervorbringt. Die Tatsache
allein, daß jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für
einen anderen von Bedeutung sind, begründet keine Auskunftspflicht (BGH,
Urt. v. 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vgl. auch Urt. v.
18.01.1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; Urt. v. 07.12.1988
- IVa ZR 290/87, NJW-RR 1989, 450).
dd) Die Revision kann ihre Auffassung auch nicht auf Fallgestaltungen
stützen, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen um-
fassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat, der auch die zur Feststellung
des Bestehens eines Anspruchs erforderliche Auskunft umfaßt. Insbesondere
läßt sich aus diesen konkreten Fallgestaltungen kein allgemeiner Auskunftsan-
spruch folgern.
- 21 -
(1) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Fall-
gruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, daß neben der
Auskunftsverpflichtung eine darüber hinausgehende Benachrichtigungspflicht
bestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur zu bejahen, wenn durch
eine Tathandlung ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen worden ist, das
sonst dem Urheberberechtigten verborgen geblieben wäre (vgl. Schricker/
Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. Rdn. 27). Erst durch die urheber-
rechtlich relevante Tathandlung der Nutzung entsteht zwischen dem Verwerter
und dem Urheberberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis (Schricker/
Melichar, aaO, Rdn. 17).
(2) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 UrhG. Auch für den urheber-
rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Pressespiegelvergütung gemäß § 49
Abs. 1 Satz 2 UrhG gilt, daß ein Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des
Vergütungsanspruchs dient, nur besteht, wenn eine Nutzungshandlung, die
das gesetzliche Schuldverhältnis begründet, vorgenommen worden ist (vgl.
OLG München GRUR 1980, 234; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909).
(3) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Markenverletzung durch den Weiter-
vertrieb von im Wege des Parallelimports eingeführten und umverpackten ver-
schreibungspflichtigen Arzneimitteln (BGH, Urt. v. 10.04.1997 - I ZR 65/92,
GRUR 1997, 629 - Sermion II). Danach gehört zu den fünf Voraussetzungen,
unter denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb von solchen Arz-
neimitteln nicht widersetzen kann und die kumulativ erfüllt sein müssen, daß
der Markeninhaber durch den Importeur vorab vom Feilhalten des umgepack-
- 22 -
ten Arzneimittels unterrichtet wird (BGH, Urt. v. 10.04.1997, aaO, 631, 633).
Die Verpflichtung zur Vorinformation begründet keinen allgemeinen Auskunfts-
anspruch, sondern berechtigt den Importeur, sich unter anderem durch eine
rechtzeitige Information des Markeninhabers die Möglichkeit zum Vertrieb der
genannten Arzneimittel zu erhalten.
(4) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur sogenannten GEMA-Vermutung berufen (BGHZ
95, 274, 278 ff. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285, 288 ff. - GEMA-
Vermutung II). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen nicht auf das Erfor-
dernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage für einen Auskunfts-
anspruch aus § 242 BGB verzichtet, sondern durch die Zulassung von Vermu-
tungstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast der GEMA für eine Urhe-
berrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine tat-
sächliche Vermutung dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in
den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGHZ 95,
285, 288 - GEMA-Vermutung II). Demnach muß auch hier eine Verletzungs-
handlung vorliegen.
ee) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Pflicht des Land-
wirts mitzuteilen, ob er überhaupt Nachbau betreibt, auch nicht aus verfas-
sungsrechtlichen Grundsätzen.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Durchsetzung von Vergütungsan-
sprüchen nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 SortG erschwert wird, wenn der Landwirt
dem Sortenschutzinhaber nur im Fall der tatsächlichen Benutzung Auskunft
darüber geben muß, in welchem Umfang er dem Sortenschutz unterliegende
- 23 -
Sorten nachbaut. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht
aufgezeigte Weg über ein Überwachungssystem geeignet ist, die Rechte des
Sortenschutzinhabers auf Dauer zu sichern; denn in den Boden eingebrachtes
Saatgut läßt nicht erkennen, ob es sich um lizenziertes oder im Wege des
Nachbaus erzeugtes Vermehrungsmaterial handelt. Das Berufungsgericht zeigt
aber mit der von ihm angesprochenen Möglichkeit, Nachbaugebühren beim
ersten Inverkehrbringen des Saatgutes zu erheben, auf, daß die Sorten-
schutzinhaber nicht praktisch rechtlos gestellt werden - wie die Revision
meint -, wenn ihnen der erstrebte Auskunftsanspruch nicht zugestanden wird.
Der Umstand, daß Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Ent-
gelts am Markt zu erwarten sind, rechtfertigt es nicht, den Sortenschutzinha-
bern aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Berufung auf den Grundsatz
des effektiven Rechtsschutzes einen vom Gesetz nicht vorgesehenen allge-
meinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen, der nur die Landwirtseigenschaft
des Auskunftsverpflichteten zur Voraussetzung hat.
III. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung der
Revision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung
eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Abs. 3 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
Nach Art. 234 Abs. 1 lit. a EG entscheidet der Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften über die Auslegung des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und ist damit grundsätzlich auch zur Auslegung
des Art. 10 EG berufen, auf den sich die Revision stützt. Erlangt die Frage der
Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen Ge-
richt rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entscheidun-
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gen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses Gericht
grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
zu ersuchen, die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmen
(Art. 234 Abs. 3 EG). Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die rich-
tige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen
vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betref-
fenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Rs. 283/81
- "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH, Urt. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88,
RIW 1989, 745, 746).
Wie ausgeführt, ist das in Art. 10 EG normierte Diskriminierungsverbot
hier offenkundig nicht einschlägig, da im Rahmen des Sortenschutzgesetzes
kein nationales Recht diskriminierend zu Lasten des gemeinschaftsrechtlich
geregelten Sachverhalts angewandt wird. Soweit die Revision eine Vorabent-
scheidung zur Frage der europarechtskonformen Auslegung des nationalen
Rechts erreichen will, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften nicht zur Auslegung innerstaatlichen Rechts
berufen ist (EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - Rs. C-309/96 - "Annibaldi", Slg. 1997,
I-7493, 7510 Tz. 13; Lenz/Borchardt, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rdn. 16).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt
Jestaedt
Scharen
Zugleich für den infolge sei-
nes Ausscheidens aus dem
Dienst an der Unterzeich-
nung verhinderten Vorsit-
zenden Richter Rogge.
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Mühlens
Meier-Beck