Urteil des BGH vom 28.02.2013

BGH: aeuv, gemeinschaftsrecht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 87/12
vom
28. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
von 23. Februar 2012 - 7 U 99/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 500.000 €.
Gründe
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.
Die grundsätzlichen Rechtsfragen hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom
18. Oktober 2012 (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 und III ZR 196/11, BeckRS
2012, 22332) zum Nachteil der Klägerin geklärt.
Nach den vorgenannten Senatsentscheidungen ergab sich aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den Ent-
scheidungen in den Sachen Carmen Media (C-46/08, Slg. 2010, I-8149), Stoß
u.a. (C-316/07 u.a., Slg. 2010, I-8069) und Winner Wetten (C-409/06, Slg.
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2010, I-8015) vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten
Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erfor-
derlichen Deutlichkeit, dass das auf den Glückspielstaatsvertrag 2004 gegrün-
dete Glückspiel- und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar
war (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, BeckRS 2012,
22332 Rn. 23 ff).
Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des Mono-
pols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz
angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutschen Ver-
fassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union
zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senat aaO jew. Rn. 27).
Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß infolge der Aufrechterhaltung des
Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundes-
verfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum
31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die bayerischen Behörden die Maß-
gaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten
Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jew. Rn. 32). Letzte-
res gilt auch für die Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies haben die
Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht bestätigt (z.B. BVerfG,
1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR
2428/06, WM 2007, 183, 185; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007
- 3 K 162/07, juris Rn. 29 ff).
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Hiernach stellten die Maßnahmen der Beklagten bis zum 31. Dezember
2007 keinen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar. Das Urteil des Ober-
landesgerichts Köln im Vorprozess datiert vom 14. September 2007, so dass
eine Haftung des beklagten Landes auch wegen unionsrechtswidriger Ent-
scheidungen seiner Gerichte ausscheidet.
Von Bedeutung konnte daher nur noch sein, dass die Beklagten auch
nach dem 31. Dezember 2007 an ihrer Rechtsauffassung festhielten und die
Beklagte zu 2 ihre Klage gegen die hiesige Klägerin im Vorprozess nicht zu-
rücknahm. Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue Glückspielstaatsvertrag (siehe
nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum
Glückspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 445).
Hinsichtlich der Zeit zwischen dem 1. Januar 2008, den - den Glückspielstaats-
vertrag 2004 betreffenden - Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union
in den Sachen Carmen Media, Stoß u.a. und Winner Wetten (jeweils aaO) vom
8. September 2010 und dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) hat die Beschwerde
aber weder zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit einer
Rechtsfortbildung aufgezeigt.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß
Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den Ver-
fahren III ZR 197/11 und III ZR 196/11. Die in den Senatsurteilen vom 18. Okto-
ber 2012 angeführten Gründe (aaO jew. Rn. 38) treffen auch hier zu. Die von
der Beschwerde aufgeworfenen weiteren unionsrechtlichen Fragen, die ihrer
Auffassung nach eine Vorlage erfordern, sind teilweise nicht klärungsbedürftig
und teilweise nicht entscheidungserheblich.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 - 5 O 575/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 U 99/11 -
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