Urteil des BGH vom 24.05.2006

BGH (antragsteller, beschwerde, hauptsache, sache, rechtsschutz, antrag, vorinstanz, anfechtung, rechtsmittel, richtigkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 27/06
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Anfechtung des Abgabenbescheids für die Monate April bis Juni 2005
und wegen vorläufigen Rechtsschutzes
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die
Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden vom 24. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.800 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die
Antragsgegnerin
(Ländernotarkasse)
erließ unter dem 14. September
2005 einen Leistungsbescheid gegen den Antragsteller über einen Betrag von
59.109 €; zugleich setzte sie in diesem Bescheid einen Säumniszuschlag von
816 € fest. Der Antragsteller beantragte hiergegen mit am 26. September 2005
eingegangenem Schriftsatz einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsge-
richt und erhob - nachdem er am 29. September 2005 59.009 € auf die Abga-
1
- 3 -
benschuld gezahlt hatte - bei demselben Gericht Anfechtungsklage. In beiden
Verfahren wurde der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig
erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - ver-
wiesen.
Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 15. Dezember 2005 die auf
die festgesetzte Abgabenschuld noch offenen 100 € gezahlt hat und die An-
tragsgegnerin erklärt hat, die Säumniszuschläge nicht mehr geltend zu machen,
hat der Antragsteller - einseitig - die Feststellung begehrt, dass sowohl zur
Hauptsache als auch zum vorläufigen Rechtsschutz Erledigung eingetreten sei.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass sich der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung erledigt habe, sofern mit ihm die Aufhebung des Bescheids der
Antragsgegnerin vom 14. September 2005 zum Säumniszuschlag beantragt
war. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die auf Feststellung der Erledigung
in beiden Verfahren gerichteten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen
(Ziffer
3 des Beschlusstenors). Dabei hat das Oberlandesgericht
dem Antragsteller die Gerichtskosten beider Verfahren, einschließlich etwaiger
Mehrkosten, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die An-
rufung des Oberverwaltungsgerichts gegen den Verweisungsbeschluss des
Verwaltungsgerichts angefallen sind, auferlegt und angeordnet, dass der An-
tragsteller der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat,
die dieser notwendigerweise in beiden Verfahren erwachsen sind (Ziffer 4 des
Beschlusstenors).
2
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers "beschränkt auf die Ziffern 3 und 4 des Beschlusses …".
3
- 4 -
II.
Das Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller der Sache nach nur eine
Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erstrebt, ist nicht statt-
haft.
4
1.
Zwar ist im gerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO die sofortige Be-
schwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts an den Bundesge-
richtshof zulässig (Abs. 4 Satz 1). Damit ist der Rechtsmittelweg aber nicht ge-
gen jede Entscheidung des Oberlandesgerichts gegeben. Die Vorschrift eröffnet
der Anfechtung nur solche Entscheidung der ersten Instanz, die sich als ab-
schließende Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt darstellen
(Senat BGHZ 67, 343, 344 f). Das schließt die sofortige Beschwerde gegen
Kostenentscheidungen eines Notarsenats des Oberlandesgerichts aus, die in
entsprechender Anwendung des § 91a ZPO ergangen sind, nachdem die Par-
teien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Senatsbe-
schluss aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ [B]
66/02 - NJW 2004, 1173 und Senatsbeschluss vom 14. März 2005 - NotZ
26/04 - juris Rn. 9); in gleicher Weise ist bereits von Gesetzes wegen (§ 20a
Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO) eine
auf den Kostenausspruch der Vorinstanz, die auch eine Sachentscheidung in
der Hauptsache getroffen hat, beschränkte Beschwerde unzulässig.
5
Vorliegend hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss
eine (Sach-)Entscheidung über den (einseitigen) Antrag des Antragstellers, die
Erledigung der Hauptsache festzustellen, getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom
25. November 1974 - NotZ 3/74 - DNotZ 1975, 693, 694). Gegen die materielle
Richtigkeit dieser Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Be-
6
- 5 -
schwerde nicht. Er greift lediglich die als Nebenentscheidung ergangene Kos-
tenentscheidung des Oberlandesgerichts an.
2.
Das Rechtsmittel des Antragstellers wird nicht dadurch zulässig, dass er
auch noch beantragt, Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben,
"soweit in einer Sache DS 28/05 entschieden wurde". Abgesehen davon, dass
dieser Angriff ohnehin keiner Entscheidung des Oberlandesgerichts in der
Hauptsache im Sinne von § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO gilt, weil dieses Verfahren
den vom Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz betrifft, entbehrt die
Auffassung des Antragstellers, dieses Verfahren könne nicht Gegenstand der
Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2006 sein, jeder Grundlage.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 15. Mai 2006
hat der Antragsteller ausweislich des Protokolls auch den auf dieses Verfahren
bezogenen Antrag gestellt.
7
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doyé Eule
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2006 - DSNot 28/05 u. DSNot 3/06 -