Urteil des BGH vom 14.05.2014

BGH: auslieferungshaft, spanien, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 1 0 4 / 1 4
vom
14. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2014 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz
vom 31. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);
jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Spanien erlit-
tene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe
angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 27, 287, 288).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke