Urteil des BGH vom 05.10.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 13/05
vom
5. Oktober 2005
in dem Verfahren
wegen Rückerstattung von Abgaben
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden
Richter
Schlick,
den
Richter
Becker,
die
Richterin
Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule
am 5. Oktober 2005
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senats-
beschluss vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgeg-
nerin. Diese erhob beim Antragsteller für den Monat September 2004
Abgaben in Höhe von 11.879 €. Vor dem Oberlandesgericht ist sein An-
trag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung
der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich
gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben. Seine sofortige Beschwerde
hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 zurückgewiesen. Gegen
diesen, ihm am 1. September 2005 zugestellten Beschluss wendet sich
der Antragsteller mit seiner am 10. September 2005 beim Bundesge-
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richtshof eingegangenen Anhörungsrüge, die er mit einem weiteren, am
20. September 2005 eingegangenen Schriftsatz ergänzt hat.
II. Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a
FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbe-
gründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vor-
bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-
hen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE
96, 205, 216 f.). Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem
Beschluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Er hat
dessen Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sämt-
lich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entschei-
dung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erachtet. Allein der
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Umstand, dass der Senat die vom Antragsteller begehrten rechtlichen
Schlußfolgerungen nicht gezogen hat, vermag dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht zu verletzen.
Schlick Becker Kessal-Wulf
Ebner Eule
Vorinstanzen:
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2005 - DSNot 37/04 -