Urteil des BGH vom 05.10.2005
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 13/05
vom
5. Oktober 2005
in dem Verfahren
wegen Rückerstattung von Abgaben
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden
Richter
Schlick,
den
Richter
Becker,
die
Richterin
Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule
am 5. Oktober 2005
beschlossen:
Die  Anhörungsrüge  des  Antragstellers  gegen  den  Senats-
beschluss vom 11.  Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
I.  Der  Antragsteller  ist  Notar  im  Tätigkeitsbereich  der  Antragsgeg-
nerin.  Diese  erhob  beim  Antragsteller  für  den  Monat  September  2004
Abgaben  in  Höhe  von  11.879 €.  Vor  dem  Oberlandesgericht  ist  sein  An-
trag  auf  gerichtliche  Entscheidung,  gerichtet  auf  Feststellung  der
Rechtswidrigkeit,  auf  Aufhebung  des  Bescheides  und  auf  Verpflichtung
der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich
gesetzlicher  Zinsen,  ohne  Erfolg  geblieben.  Seine  sofortige  Beschwerde
hat  der  Senat  mit  Beschluss  vom  11. Juli  2005  zurückgewiesen.  Gegen
diesen,  ihm  am  1. September  2005  zugestellten  Beschluss  wendet  sich
der  Antragsteller  mit  seiner  am  10. September  2005  beim  Bundesge-
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richtshof  eingegangenen  Anhörungsrüge,  die  er  mit  einem  weiteren,  am
20. September 2005 eingegangenen Schriftsatz ergänzt hat.
II.  Die  nach  § 111  Abs. 4  BNotO  i.V.  mit  § 40  Abs. 4  BRAO,  § 29a
FGG  statthafte  und  auch  im  Übrigen  zulässige  Anhörungsrüge  ist  unbe-
gründet.
Die  Gerichte  sind  nach  Art. 103  Abs. 1  GG  verpflichtet,  das  Vor-
bringen  der  Parteien  zur  Kenntnis  zu  nehmen  und  in  Erwägung  zu  zie-
hen.  Es  ist  jedoch  nicht  erforderlich,  alle Einzelheiten  des  Parteivortrags
in  den  Gründen  der  Entscheidung  ausdrücklich  zu  bescheiden  (BVerfGE
96, 205, 216 f.). Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem
Beschluss  vom  11. Juli  2005  in  vollem  Umfang  zugrunde  gelegt.  Er  hat
dessen  Angriffe  gegen  die  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  sämt-
lich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entschei-
dung  rechtfertigen,  sie  indes  für  nicht  durchgreifend  erachtet.  Allein  der
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Umstand,  dass  der  Senat  die  vom  Antragsteller  begehrten  rechtlichen
Schlußfolgerungen  nicht  gezogen  hat,  vermag  dessen  Anspruch  auf
rechtliches Gehör nicht zu verletzen.
Schlick                                     Becker                                Kessal-Wulf
Ebner                                         Eule
Vorinstanzen:
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2005 - DSNot 37/04 -