Urteil des BGH vom 16.02.2000

BGH (tod, garantenstellung, gefahr, stgb, untauglicher versuch, ärztliche behandlung, unterlassen, notwehr, leben, hilfeleistung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 582/99
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar
2000, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Niemöller,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die
zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit
der die Verletzung materiellen Rechtes gerügt wird. Das Rechtsmittel hat Er-
folg.
II.
1. Am 30. September 1998 befanden sich der Angeklagte, sein Freund
M. und das spätere Tatopfer E. in einer Gaststätte. M. und E. hatten eine Aus-
einandersetzung. Der erboste E. verließ das Lokal, drohte aber wiederzukom-
men. Er holte ein großes Brotmesser und lauerte M. auf. Als der Angeklagte
- 4 -
und M. das Lokal verließen und sich gerade getrennt hatten, sprang E. hervor
und brachte dem überraschten M. mit dem Messer am Kopf eine lange Schnitt-
verletzung bei. M. schrie um Hilfe und rannte in Todesangst davon; E. verfolgte
ihn. Der Angeklagte folgte den beiden, um seinem Freund zu helfen. E. unter-
brach die Verfolgung M.‘s und wandte sich, das Messer in der Hand haltend,
nunmehr angriffsbereit dem Angeklagten zu. Dieser prallte in vollem Lauf auf E.
und riß ihn zu Boden, wobei diesem das Messer aus der Hand fiel. Es kam zu
einem Kampf am Boden, wobei es dem Angeklagten gelang, in den Besitz des
Messers zu kommen, mit dem er nun auf seinen Gegner einstach. Die Reihen-
folge der Stich- und Schnittverletzungen ließ sich nicht sicher feststellen. Die
Kammer ging deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er E. neben
Abwehrverletzungen an Arm und Hand als erstes die drei tiefen Stichverletzun-
gen an der Rückseite des rechten Oberschenkels zufügte, unter denen sich die
später zum Tode führende Schlagaderverletzung befand. Während dieser
Phase des Kampfes mußte der Angeklagte sich noch gegen den Angriff seines
Gegners wehren und damit rechnen, daß dieser die Absicht hatte, ihm das
Messer wieder zu entwinden und es dann gegen ihn (den Angeklagten) zu
richten. Das änderte sich, nachdem der Angeklagte die ersten Stiche gesetzt
hatte. Infolge der ihm zugefügten schweren Verletzung schwand die Angriffs-
kraft E.‘s und es gelang dem Angeklagten, seinen Gegner mit dem Rücken auf
den Boden zu fixieren und sich - das Gesicht in Richtung von dessen Füßen,
den Rücken zu E.‘s Kopf - auf seinen Brustkorb zu setzen oder zu knien. Ob-
wohl der Angeklagte erkannte, daß er seinen Angreifer überwältigt hatte und
von diesem, seit er schwerverletzt auf dem Rücken lag, keine Gefahr mehr
befürchten mußte, stach er wuchtig mindestens viermal weiter mit dem Messer
auf E. ein, gezielt in den Bereich der Beine, wobei er E. nicht töten, sondern
nur verletzen wollte. Er nahm bewußt davon Abstand, E. in den Oberkörper-
- 5 -
Bauchbereich zu stechen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. M., der zu-
nächst weitergelaufen war, kam zurück und sah E. reglos und blutend am Bo-
den liegen. Dem Angeklagten wurde bewußt, daß er ”etwas Schlimmes getan”
hatte. Er sprang auf, rief zu M. ”Laß uns abhauen!”, und beide rannten zum
Pkw des Angeklagten. Der Angeklagte glaubte in diesem Augenblick nicht, daß
E. bereits im Sterben lag, aber es war ihm klar, daß er ihn durch die heftigen
Stiche so schwer verletzt hatte, daß dieser ohne ärztliche Behandlung verblu-
ten würde. Obwohl er nicht damit rechnete - was in Anbetracht der tiefen
Nachtzeit, der menschenleeren Örtlichkeit und des Regenwetters auch nicht
anzunehmen war -, daß dem Verletzten rechtzeitig Hilfe zuteil werden würde,
fuhr er mit M. davon. Er tat dies, weil er wegen seiner Vorstrafen befürchtete,
daß die Polizei ihm nicht glauben würde, und nahm den Tod des E. durch Ver-
bluten dabei billigend in Kauf.
E. wurde ins Krankenhaus eingeliefert und verstarb infolge der erhalte-
nen Verletzungen.
”Der Tod trat ein infolge der Durchtrennung der rechten Oberschenkel-
schlagader und vielfältiger Verletzungen kleinerer Gefäße im Bereich der übri-
gen Wunden, die zu einem massiven Blutverlust führten, der auch durch inten-
sivärztliche Maßnahmen mit Massenbluttransfusionen nicht mehr abzuwenden
war, so daß schließlich unter den Zeichen der allgemeinen Blutgerinnungsstö-
rung und Ausprägung von Schockorganen der Tod eintrat” (UA S. 14/15).
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die tödlichen Stiche durch
Notwehr gerechtfertigt waren. In den anschließenden weiteren vier Stichen hat
es eine gefährliche Körperverletzung gesehen. In Tatmehrheit hierzu hat es
versuchten Totschlag durch Unterlassen angenommen. Der Angeklagte habe
durch sein vorangegangenes Tun eine Garantenpflicht gegenüber dem Opfer
- 6 -
gehabt. Da die unterlassene Hilfeleistung aber - was der Angeklagte nicht habe
wissen können - nicht kausal für den Tod des E. gewesen sei, sei ”nur” wegen
eines versuchten Totschlags zu verurteilen.
III.
Das Urteil war aufzuheben. Die Feststellungen zur Todesursache sind
widersprüchlich.
Die Kammer ist an mehreren Stellen des Urteils zugunsten des Ange-
klagten davon ausgegangen, daß dieser ”als erstes die drei tiefen Stichverlet-
zungen, unter anderem die später zum Tode führende Schlagaderverletzung”,
zufügte. Andererseits hat das Tatgericht festgestellt, daß der Tod infolge der
Durchtrennung der rechten Oberschenkelschlagader und vielfältiger Verletzun-
gen kleinerer Gefäße im Bereich der übrigen Wunden ... eingetreten ist. Er sei
infolge der ”erhaltenen Verletzungen” verstorben. Nach letzterer Feststellung
waren die weiteren Stiche mitursächlich für den Tod des Opfers. Dies läßt sich
nicht damit vereinbaren, daß nur die ersten (durch Notwehr gerechtfertigten)
Stiche todesursächlich waren.
Eine eindeutige Feststellung der Todesursache ist für den Schuldspruch
aber von entscheidender Bedeutung:
1. Waren nur die ersten (durch Notwehr gerechtfertigten) Stiche todes-
ursächlich, wäre der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung - im
Hinblick auf die vier weiteren Stiche - zutreffend. Körperverletzung mit Todes-
folge läge nicht vor, da durch diese Stiche der Tod nicht verursacht wurde.
Durch die ersten Stiche hatte der Angeklagte bei E. rechtmäßig den Tod
herbeigeführt. Eine Verurteilung gleichwohl wegen (versuchten) Totschlags
- 7 -
(durch Unterlassen) käme danach nicht ohne weiteres in Betracht. Wäre das
Opfer sofort gestorben, läge dies auf der Hand. Die Rechtslage ändert sich
aber insoweit nicht dadurch, daß der Tod mit einiger Verzögerung eintrat; denn
er konnte nicht abgewendet werden. Da die ersten Stiche in Notwehr erfolgten,
haben sie hier zu keiner Garantenstellung des Angeklagten geführt (vgl. BGHR
StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 2 = NJW 1987, 850). Denn das Bestehen
einer Garantenstellung aus vorangegangenem Verhalten setzt jedenfalls eine
Pflichtwidrigkeit voraus (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 83; vgl. auch BGHSt 37,
106, 115). Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht daher in der Re-
gel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers (vgl.
BGH, Urt. v. 29. Juli 1970 - 2 StR 221/70, auszugsweise wiedergegeben in
BGHSt 23, 327 und BGH MDR 1971, 59; vgl. auch Bringewat MDR 1971, 716,
717; insoweit auch zustimmend Maiwald JuS 1981, 473, 483). Ein Ausnahme-
fall, daß der Angreifer ”zurechnungsunfähig oder sonst schuldlos ist” (vgl.
BGHSt 23, 327, 328), liegt hier nicht vor.
Die weiteren - pflichtwidrigen und zur Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung führenden - Stiche haben hier ebenfalls keine Garantenstel-
lung begründet. Pflichtwidriges Vorverhalten begründet nur dann eine Garan-
tenstellung, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten
tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 83; BGH
StV 1998, 127, 128; BGH NJW 1992, 1246, 1247; BGHR StGB § 27 Abs. 1
Unterlassen 3).
Die gefährliche Körperverletzung hat hier nicht die nahe Gefahr des To-
des verursacht. Eine Körperverletzung löst nur dann eine Garantenstellung
aus, wenn sie einen gefahrerhöhenden Zustand bewirkt hat. Das ist hier nicht
der Fall. Bei einem - unrettbar - tödlich Verletzten kann ein die Todesgefahr
- 8 -
erhöhendes Tun nur darin gesehen werden, daß hierdurch der Tod beschleu-
nigt werden konnte. Diese Gefahr ist im vorliegenden Fall durch die Unterstel-
lung, daß die weiteren Stiche für den Tod nicht einmal mitursächlich waren,
das heißt diesen auch nicht beschleunigt haben, ausgeräumt. Denn sie waren
nicht nur nicht todesursächlich, was allein den Rückschluß nahelegt, daß auch
eine diesbezügliche Gefahr nicht bestand, sondern sie konnten in der konkre-
ten Situation auch keinen gefahrerhöhenden Zustand verursachen. Eine solche
Gefahr ist vom Tatrichter auch nicht festgestellt worden. Er hat vielmehr die
Verwirklichung des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227
StGB) verneint, weil hier der Körperverletzung nicht die tatbestandsspezifische
Gefahr des tödlichen Ausganges anhaftete. Er hat sogar - gestützt auf die
Ausführungen des Sachverständigen Professor B. - noch nicht einmal
eine abstrakte Gefahr für das Leben des bereits tödlich Verletzten angenom-
men und deshalb auch die Alternative "mittels einer das Leben gefährdenden
Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) ausdrücklich abgelehnt (UA S. 23).
Eine (gefährliche) Körperverletzung, die - hier fiktiv - keinerlei Gefahr für
das Leben des Opfers bewirkt, löst keine Garantenstellung aus.
Es liegt daher zum einen kein pflichtwidriges, zum anderen kein gefah-
rerhöhendes vorausgehendes Tun vor; eine Garantenstellung bestand danach
nicht.
In Betracht kommen kann insoweit aber unterlassene Hilfeleistung
(§ 323 c StGB). Dem steht nicht entgegen, daß der Tod des Opfers letztlich
nicht abgewendet werden konnte. Denn auf die Erfolgsaussichten der Hilfelei-
stung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. u.a. BGH NStZ 1985, 409, 410;
BGH, Urt. v. 29. Juli 1970 - 2 StR 221/70, insoweit nicht in BGHSt 23, 327 ab-
gedruckt). Regelmäßig schließt nur der sofortige Tod des Opfers die Erforder-
- 9 -
lichkeit der Hilfeleistung aus (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19. Januar 1984 - 4 StR
742/83, insoweit in NStZ 1984, 328 nicht abgedruckt; BGHSt 14, 213, 216; 16,
200, 203). Der Tod des Opfers ist hier nicht sofort eingetreten.
2. Waren die weiteren vier Stiche jedoch für den Tod des Opfers mitur-
sächlich, ist die Rechtslage anders zu beurteilen.
Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß dann statt ge-
fährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) Körperverletzung mit Todesfolge
(§ 227 StGB) anzunehmen wäre, da der Verwirklichung der Körperverletzung
die tatbestandsspezifische Gefahr anhaftete, die sich im tödlichen Ausgang
unmittelbar niedergeschlagen hat. Gerade die zahlreichen Verletzungen haben
dann zum Tod durch Verbluten geführt.
Bei dieser Fallkonstellation käme weiter auch versuchter Totschlag
durch Unterlassen in Betracht.
Die Garantenstellung wurde dann durch die weiteren - pflichtwidrigen -
Stiche, die mitursächlich für den Tod und damit gefahrerhöhend waren, be-
gründet. Daß der Tod unvermeidbar war, legt, da der Angeklagte seine Ga-
rantenpflicht erkannte, eine Rettung für möglich hielt und den Tod des Opfers
gleichwohl billigend in Kauf nahm, die Annahme eines versuchten Tötungsde-
liktes nahe.
Zwar verpflichtet das Recht auch denjenigen nicht zu sinnlosem Tun, der
aufgrund einer Garantenstellung gehalten ist, einen bestimmten Erfolg abzu-
wenden; aber nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbe-
mühens läßt die Handlungspflicht entfallen (vgl. u.a. BGHR StGB § 13 Abs. 1 -
Zumutbarkeit 1 = NStZ 1994, 29 = NJW 1994, 1357 = JR 1994, 510 mit Anm.
Loos). Hier war die Erfolglosigkeit zumutbarer Hilfsmaßnahmen des Ange-
- 10 -
klagten (z.B. telefonische Benachrichtigung von Polizei/Notarzt) nicht sicher
vorauszusehen; er selbst hielt demgemäß eine Rettung auch für möglich.
Das vorsätzliche Unterlassen von Hilfsmaßnahmen ist aber nur dann als
vollendete Tat strafbar, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte durch das
Ergreifen solcher Maßnahmen den Erfolg hätte verhindern können; denn nur
dann kann das Unterlassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein
(vgl. u.a. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1; BGH StV 1984, 247 m.w.N.).
Deshalb kommt hier nur der Versuch eines Tötungsdeliktes (durch Un-
terlassen) in Betracht. Der Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes ist
strafbar (vgl. BGHSt 38, 356, 358 m.w.N.). Ob in Fällen des Unterlassens der
”untaugliche Versuch” strafbar ist, ist jedenfalls im Schrifttum für Einzelfälle
umstritten (vgl. die Hinweise in BGHSt 38, 356, 359). Der Senat hat in seinem
Beschluß vom 16. Juli 1993 - 2 StR 294/93 (= NStZ 1994, 29) bereits entschie-
den, daß in vergleichbaren Fällen ein strafbarer untauglicher Versuch gegeben
sein kann. Hieran ist festzuhalten.
3. Da demgemäß der Schuldspruch auf den widersprüchlichen Feststel-
lungen beruht, hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen
aufgehoben.
Nach Sachlage ist nicht auszuschließen, daß in einer neuen Hauptver-
handlung rechtsfehlerfrei festgestellt wird, daß auch die weiteren Stiche mitur-
sächlich für den Tod des Opfers waren, zumal da es nahe liegt, daß die vier
wuchtigen Stiche, die zu blutenden Verletzungen des Opfers führten, für einen
Tod aufgrund massiven Blutverlustes mitursächlich waren.
Der Senat vermag weiter nicht auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter
andere Feststellungen über die Reihenfolge der Stiche treffen kann. Dies wäre
- 11 -
für die Beurteilung der Notwehrlage von Bedeutung. Deshalb hat der Senat die
Feststellungen insgesamt aufgehoben.
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß