Urteil des BGH vom 14.10.2008

BGH (zpo, oldenburg, begründung, fortbildung, beschwerde, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 299/07
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier
keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis 200.000 €.
Nobbe Müller
Joeres
Mayen
Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.02.2006 - 7 O 3449/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 11 U 18/06 -