Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (nachteil, strafkammer, geldstrafe, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, stpo, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 350/10
vom
15. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Einbeziehung
der am 9. April 2008 verhängten Geldstrafe nicht geprüft hat, nicht beschwert.
Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott