Urteil des BGH vom 02.05.2007

BGH (treu und glauben, zpo, verbot des rechtsmissbrauchs, abweisung der klage, lex specialis, gesellschafter, gesellschaft, sache, forderung, berlin)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 157/06
vom
2. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss
des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Au-
gust 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: bis 900 €
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin von dem Beklagten zu 2 als
Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 3 rückständige Miete in Höhe von
18.446,51 € begehrt. Die Beklagten sind als Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts zusammengeschlossene Rechtsanwälte. Sie haben sich jeweils selbst
vertreten und mit nahezu wortgleichen Schriftsätzen auf die Klage erwidert.
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Am 12. April 2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Da-
nach haben die Kosten des Rechtsstreits zu 54 % die Klägerin und zu 46 % die
Beklagten zu tragen.
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Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten, die insoweit von drei
Einzelmandaten ausgingen, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht mit Kos-
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tenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2006 Anwaltsgebühren für die Be-
klagten in Höhe von jeweils 2.604 €, zusammen also 7.812 € festgesetzt.
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Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht
diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Landgericht - Rechtspflegerin - zurückverwiesen. Der Beklagte zu 2 be-
gehrt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Klägerin zu-
rückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Beklagten und seiner
Sozien auf Abrechnung von drei Einzelmandaten verneint. Zwar könne bei einer
gegen mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät gerichteten Klage jeder dieser
Anwälte sich selbst vertreten und im Falle des Obsiegens grundsätzlich auch
volle Kostenerstattung verlangen. Dieser nach § 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilende
Erstattungsanspruch finde jedoch seine Grenze in dem Grundsatz von Treu und
Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Mit Rücksicht darauf könn-
ten auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kosten-
gesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten
mit ihrer Vertretung zu beauftragen oder sich zumindest im Rahmen der Kos-
tenerstattung so behandeln zu lassen, als sei dies geschehen. Dies sei hier der
Fall, weil die Sozietät Vertragspartner des Mietvertrages sei und bereits deshalb
ein Gleichlauf der auf Abweisung der Klage auf rückständigen Mietzins gerich-
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teten Interessen der Sozien von Anfang an nahe gelegen habe. Auch ange-
sichts der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts habe weder die
Gefahr widerstreitender Interessen bestanden noch sei sie zu befürchten gewe-
sen. Auch sonst habe für die Beklagten kein sachlicher Grund vorgelegen, sich
jeweils selbst zu vertreten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es der Kläge-
rin freigestanden habe, die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in An-
spruch zu nehmen, statt deren Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verkla-
gen.
2. Die überzeugend begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts
entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht (vgl.
Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 91 Rdn. 69; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 91
Rdn. 13 "Sozietät"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rdn. 43; OLG Düssel-
dorf, Beschluss vom 6. November 2006 - I-24 W 79/06 - (JURIS); OLG Naum-
burg, Beschluss vom 11. August 2005 - 12 W 74/05 - (JURIS); OLG Schleswig
JurBüro 1988, 1030 f.; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1876 f.; KG Berlin MDR
1985, 851; OLG Koblenz VersR 1985, 746; OLG Hamburg MDR 1980, 501;
OLG München, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 11 W 2385/98 - AGS 2000,
103; OLG Hamm OLGR 2003, 39 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 312 und Be-
schluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - (JURIS); LG Berlin RPfleger 1979,
465; LG Münster MDR 1989, 165 f.; Hessisches LArbG LAGReport 2002, 78 f.;
OVG Berlin, Beschluss vom 4. September 1984 - 7 K 1.84 - (JURIS); ein-
schränkend: OLG Nürnberg JurBüro 1981, 763 f.).
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Sie hält der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbe-
schwerde stand.
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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das Recht ei-
nes Rechtsanwalts, sich selbst vor Gericht zu vertreten, nicht automatisch zu
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einem Kostenerstattungsanspruch. Während § 78 Abs. 6 ZPO die anwaltlichen
Befugnisse zur Selbstvertretung regelt (zu Einzelheiten Stein/Jonas/Bork ZPO
22. Aufl. § 78 Rdn. 22), bestimmt sich der Umfang der im Kostenfestsetzungs-
verfahren zu erstattenden Kosten nach §§ 91, 103 ZPO. Dabei sieht § 91
Abs. 2 Satz 3 ZPO vor, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren
und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines be-
vollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Recht der anwaltlichen
Selbstvertretung zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch folgt
(vgl. auch MünchKomm-ZPO/Belz 2. Aufl. § 91 Rdn. 64 zu Rechtsanwälten als
GmbH-Geschäftsführern und Vereinsvorständen).
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Insbesondere ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen dem Vorbringen der
Rechtsbeschwerde nicht lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO. Im Gegenteil hat der
Gesetzgeber eine Kostenerstattung von vornherein nur insoweit vorgesehen,
als es sich um notwendige Kosten handelt. Anders ist auch die Regelung für
prozessfremde Kosten nicht zu verstehen (dazu Zöller/Herget aaO § 91
Rdn. 7). Für diese Kosten gilt in gleichem Maße, dass sie nicht zu erstatten
sind, soweit ihre Verursachung nicht notwendig war.
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b) Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung,
die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu
halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren
läßt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 -, zur Veröffentli-
chung vorgesehen; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 12). Diese Verpflichtung folgt
aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003
- VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 3072, 3073).
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Sie beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kosten-
recht. So wäre es etwa rechtsmißbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen
Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen gel-
tend zu machen. Das muss auch (und erst recht) gelten, wenn ein Rechtsan-
walt mit einer eigenen Forderung so verfährt und sich dabei jeweils selbst ver-
tritt. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine
Spezialvorschrift darstellt, mit der der Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
zugunsten sich selbst vertretender Anwälte durchbrochen werden könnte.
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Dieses Beispiel zeigt zugleich, dass derartige Erwägungen - entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde - den Rahmen des Kostenfestsetzungs-
verfahrens nicht sprengen. Denn wenn der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit
der Geltendmachung einer Forderung in mehreren Prozessen prüfen muss, ihm
also abverlangt wird, bei der Kostenfestsetzung nicht nur die in dem ihm jeweils
vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten in den Blick zu nehmen, dann
wird man ihm eine solche Prüfung erst recht zumuten können, wenn es - wie
hier - um die Kosten eines einheitlichen Verfahrens geht.
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c) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Klägerin habe die Er-
stattungssituation selbst dadurch herbeigeführt, dass sie die Beklagten und
nicht die Anwaltssozietät verklagt habe, überzeugt nicht.
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Auch seit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähig-
keit zuerkannt wird (BGHZ 146, 341), besteht keine Pflicht, diese und nicht die
einzelnen Gesellschafter zu verklagen.
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Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, die Klägerin
habe anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gesellschafter nur
deshalb verklagt, um diese als sachkundige Zeugen auszuschalten, so dass es
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befremdlich sei, nunmehr wegen der sich daraus ergebenden Kostenfolge nicht
der Klägerin, sondern den Beklagten Rechtsmissbrauch vorzuwerfen.
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Erstens ist es der Klägerin nämlich nicht zu verwehren, die drei Beklag-
ten persönlich (allein oder neben der GbR) in Anspruch zu nehmen, denn aus
einem allein gegen die GbR erstrittenen Titel hätte sie nicht in das Privatvermö-
gen der Gesellschafter vollstrecken können (vgl. Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl.
§ 736 Rdn. 4 m.N.). Zweitens kann ihr nicht vorgehalten werden, auf diese Wei-
se eine sonst mögliche Vernehmung der Gesellschafter als Zeugen vereitelt zu
haben, denn auch bei einer allein gegen die GbR gerichteten Klage hätten de-
ren Gesellschafter (als Gesamtvertreter, § 714 BGB) nicht als Zeugen, sondern
allenfalls als Partei vernommen werden können (vgl. Wertenbruch NJW 2002,
324, 326; Stein/Jonas/Berger aaO vor § 373 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. Übersicht § 373 Rdn. 15).
d) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der einheitliche Sachverhalt
sei zum Zeitpunkt der Klageerwiderung nicht erkennbar gewesen, vermag nicht
zu überzeugen. Soweit sie sich insoweit auf mögliche Ausgleichsansprüche der
Gesellschafter untereinander gemäß § 426 BGB beruft, sind diese nicht Ge-
genstand des zu führenden Rechtsstreits, sondern allenfalls dessen Folge.
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Sonstige Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen Inte-
ressengegensatz anzunehmen (vgl. dazu OLG Naumburg, Beschluss vom
27. Januar 2005 - 12 W 120/04 - Rpfleger 2005, 482 f.; OLG München, Be-
schluss vom 5. August 1980 - 11 W 1650/80 - JurBüro 1981, 138 f. und OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 1997 - 10 W 78/97 - MDR 1997, 981) sind
weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil belegen die wortgleiche
Rechtsverteidigung aller drei Beklagten in den Vorinstanzen sowie der Um-
stand, dass sie sich vor dem Bundesgerichtshof - wenn auch in drei gesonder-
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ten Rechtsbeschwerdeverfahren - von einem gemeinsamen Prozessbevoll-
mächtigten vertreten lassen, dass Interessenkonflikte nicht vorliegen.
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e) Schließlich bleibt auch der Einwand der Rechtsbeschwerde ohne Er-
folg, die Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten
hätte für alle drei Beklagten die Frage aufgeworfen, wer von ihnen sich dann
selbst vertreten dürfe und welche beiden anderen ihn kostenpflichtig zu manda-
tieren gezwungen wären. Hier hätte sich vielmehr angeboten, wie üblich die
Sozietät zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder. Dann wäre keiner der
drei Beklagten bevorteilt oder benachteiligt gewesen, weil sich die Frage, wer
jeweils die Schriftsätze fertigt oder vor Gericht auftritt, ebenso wie die Gebüh-
renrechnung nach den auch sonst in dieser Sozietät geltenden Gepflogenheiten
gerichtet hätte.
3. Das Beschwerdegericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass
es nicht selbst in der Sache entscheiden konnte und somit eine Zurückverwei-
sung erfolgen musste. Neben dem Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1
BRAGO (vgl. Hans. OLG Hamburg MDR 1999, 256, OLG Schleswig MDR
2003, 1202 und OLG Düsseldorf MDR 2000, 851 f.) sind nämlich auch noch die
von den Beklagten nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen in die
vom Rechtspfleger des Landgerichts nachzuholende Prüfung einzubeziehen.
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III.
Der Senat konnte vorliegend seinerseits abschließend über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO entscheiden. Zwar
ist der endgültige Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens wegen der Zu-
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rückverweisung an das Landgericht noch offen. Das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren selbst ist jedoch abgeschlossen und daher kostenrechtlich erledigt.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Bundesrichterin Frau Dr. Vézina
ist urlaubsbedingt verhindert zu
unterschreiben.
Hahne
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2006 - 4 O 244/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2006 - 11 W 32/06 -