Urteil des BGH vom 29.10.1986

BGH (offensichtliches versehen, sache, behandlung, antrag, kausalität, ausbildung, verhandlung, vorschrift, gkg, versehen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 165/96
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, von der Erhebung der Kosten für das
Revisionsverfahren III ZR 165/96 abzusehen, wird zurückgewie-
sen.
Gründe
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behand-
lung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine "unrichtige Be-
handlung" im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn das Gericht gegen
eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage
tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 24. September 1962 - VII ZR 20/62 - NJW 1962, 2107; vom
17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831, 832).
Fehler dieser Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, auch
wenn sein Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen worden ist. Zwar war wesentlicher Aufhebungsgrund, daß das Be-
rufungsgericht von der Einholung eines von der Klägerin beantragten Sachver-
ständigengutachtens abgesehen hat, weil es ausreichende Anknüpfungstat-
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sachen hierfür vermißt hat. Eingebettet war dieser Antrag jedoch in schwierige
Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität in einem Fall, in dem ein Weiter-
bildungsteilnehmer von seiner weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde.
Insoweit wurde die Sache durch das Revisionsverfahren - anders als in Fällen,
in denen ein Berufungsurteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufzu-
heben ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - VersR
1987, 405) - in einer Weise gefördert, die einer Nichterhebung von Kosten ent-
gegensteht.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr