Urteil des BGH vom 17.10.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 266/06
Verkündet
am:
17.
Oktober
2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 2350, 2346
Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des
§ 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien
ohne Erfolg geblieben ist.
Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des
§ 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 266/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Sep-
tember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden
Pflichtteilsquote.
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Der Kläger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Va-
ters, des am 29. Dezember 2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt
worden. 1987 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des
Klägers, einen notariellen "Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag".
Mit notariellem Erbvertrag vom 11. September 2000 setzte der Erblasser
den Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein.
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Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein
Pflichtteilsanspruch von 50% zustehe. Der Beklagte ist hingegen der An-
sicht, der Kläger sei nur zu 25% pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder
aufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des
Pflichtteils zu berücksichtigen sei (§§ 2310, 2350 BGB).
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das
stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Feststellungs-
klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-
teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gebührt dem Kläger nur
eine Pflichtteilsquote von 25%, da sein Bruder bei der Berechnung des
Pflichtteils nach § 2310 Satz 1 BGB mitzuzählen sei. Dessen Erbverzicht
sei bereits wegen der Vermutung des § 2350 BGB unwirksam; dem Tat-
sachenvortrag des Beklagten zur Unterstützung dieser Vermutung habe
daher nicht nachgegangen werden müssen. Der Tatsachenvortrag des
Klägers gegen einen Erbverzicht unter der Bedingung seiner Erbeinset-
zung sei unbeachtlich, weil es insofern auf den Willen beider Vertrags-
parteien ankomme, ein entsprechender Wille des Erblassers jedoch nicht
festgestellt werden könne. Eine teleologische Reduktion des § 2350 BGB
sei nicht geboten. Dessen Schutzzweck ziele darauf, eine ungewollte
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Begünstigung nachfolgender Erbordnungen oder Dritter durch deren ver-
zichtsbedingtes Nachrücken in die Erbenstellung zu verhindern. Auf den
Pflichtteilsverzicht finde § 2350 BGB aber keine Anwendung, da er aus-
schließlich die erbrechtliche Stellung der Beteiligten betreffe; er diene
deshalb nicht der Erhaltung oder Erhöhung von Pflichtteilsansprüchen.
Bei einer Pflichtteilsquote von 25% verbleibe es auch, wenn man mit
dem Landgericht von einer Unwirksamkeit des Erb-, nicht aber des
Pflichtteilsverzichts des Bruders ausgehe. Dass dem Beklagten wirt-
schaftlich 75% des Nachlasses verblieben, sei nicht Rechtsfolge des
Erb-, sondern des Pflichtteilsverzichts.
II. Ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 2350 BGB
beizutreten ist, kann offen bleiben; sie sind nicht entscheidungserheb-
lich. Die von ihm gesehene Zulassungsfrage nach der Reichweite des
Schutzzwecks dieser Norm stellt sich nicht. Gleichwohl ist der Senat an
die Revisionszulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das Beru-
fungsgericht verfahrensfehlerhaft auch aus seiner Sicht entscheidungs-
erheblichen Vortrag des Klägers zu einer Abtretung des Pflichtteilsan-
spruchs seines Bruders nicht berücksichtigt hat bzw. daran anknüpfen-
den Hinweispflichten (§ 139 ZPO) nicht nachgekommen ist.
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1. a) Der Kläger hat erst- und zweitinstanzlich unter Vorlage einer
Kopie eines Abtretungsvertrages vom 28. Juli 2004 vorgetragen, dass
sein Bruder den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch an ihn abgetreten
habe. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit
er eingewendet hat, dass die vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht
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sämtliche zwischen dem Kläger und seinem Bruder getroffenen Abspra-
chen wiedergebe und die Abtretung tatsächlich entgeltlich erfolgt sei, be-
rührt dies die Wirksamkeit nicht. Damit ist die Abtretung als unstreitig
zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
b) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht in seinem auf
den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ergangenen Beschluss
an, dass der Klageantrag ("Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein
Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% … zusteht.") den abgetretenen
Pflichtteilsanspruch nicht umfasst. Trotz Abtretung handelt es sich wei-
terhin um einen Pflichtteilsanspruch des Zedenten. Er steht als geldwer-
ter Zahlungsanspruch mit der Abtretung zwar nunmehr dem Zessionar
zu, gleichwohl hat er sich durch die Abtretung nicht in der Person des
Klägers in dessen eigenen, originären Pflichtteilsanspruch verwandelt,
auf den sich der Klageantrag nach seiner insoweit unmissverständlichen
Formulierung allein bezieht.
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c)
Unzutreffend
legt das Berufungsgericht im Weiteren allerdings
zugrunde, der Kläger habe "deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht
auf die Abtretung gerade nicht ankam". Dass der Kläger fälschlich davon
ausging, mit dem gestellten Antrag auch den Pflichtteilsanspruch des
Bruders erfasst zu haben, kommt sowohl in seinen gerichtlichen als auch
außergerichtlichen Schriftsätzen klar zum Ausdruck. Diesen lässt sich
ohne weiteres entnehmen, dass es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt auf
die bloße Feststellung einer originären Beteiligungsquote am Nachlass,
sondern stets auf das daraus resultierende wirtschaftliche Gesamtergeb-
nis ankam, 50% vom Nachlass zugesprochen zu bekommen, sei es über
eine eigene oder eine abgeleitete Pflichtteilsberechtigung, auf die der
Kläger hilfsweise seinen Anspruch gestützt hat.
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d)
Diese
offenkundige
und - je nach den noch zu treffenden Fest-
stellungen - möglicherweise auch entscheidungserhebliche Diskrepanz
zwischen Klageantrag und tatsächlichem Klageziel hätte für das Beru-
fungsgericht Anlass zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO
sein müssen (vgl. BGHZ 79, 76, 79; BGH, Urteile vom 12. Juni 1980
- IVa ZR 9/80 - NJW 1980, 2524 unter III; vom 6. Juni 1977 - III ZR
53/75 - WM 1977, 1201 unter 5 b). Das gilt auch bei einer anwaltlich ver-
tretenen Partei, wenn der Anwalt wie hier die Rechtslage ersichtlich
falsch beurteilt (BGHZ 163, 351, 361 f.). Bereits dieser Verfahrensfehler
zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils.
2. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels Ent-
scheidungsreife verwehrt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf zunächst weite-
rer Tatsachenfeststellungen zu den - umstrittenen - beiderseitigen Vor-
stellungen der Vertragsparteien über Umfang und Wirkung des Erbver-
zichts insgesamt bzw. eines isolierten Pflichtteilsverzichts. Für das wei-
tere Verfahren weist der Senat dazu auf Folgendes hin:
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a) Bei einem unbeschränkten Verzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB
teilt der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) grund-
sätzlich das rechtliche Schicksal des Erbverzichts (vgl. Staudinger/
Schotten, BGB [2004] § 2350 Rdn. 16; offenbar auch Soergel/Damrau,
BGB 13. Aufl. § 2350 Rdn. 2; Tschichoflos in Frieser, KK-Erbrecht
§ 2350 Rdn. 12; Kretzschmar, Das Erbrecht des Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuchs 2. Aufl. [1913] S. 395 Fn. 22; BGB-RGRK/Johannsen,
12. Aufl. § 2350 Rdn. 5). Die Unwirksamkeit des Erbverzichts hat das
Berufungsgericht allerdings vorschnell mit § 2350 BGB begründet. Dieser
enthält zwei Auslegungsregeln. § 2350 BGB kann danach erst zur An-
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wendung kommen, wenn erfolglos versucht wurde, den Willen der beiden
Parteien des Verzichtsvertrags zu ermitteln (Staudinger/Schotten, aaO
Rdn. 10, 25; Kuchinke in FS Kralik S. 452; MünchKomm-BGB/Strobel,
4. Aufl. § 2350 Rdn. 10). Dabei liegt die Beweislast beim Kläger, da die-
ser entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten
Verzicht Rechte herleiten will (vgl. RG LZ 1926, 1006; Erman/Schlüter,
BGB 11. Aufl. § 2350 Rdn. 6; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht 2. Aufl.
Rdn. 360).
Vom Kläger hierzu angebotene Beweise hat das Berufungsgericht
mit unzutreffender Begründung nicht erhoben. Seine Annahme, der Klä-
ger habe lediglich behauptet, dass (nur) der Bruder von einem unbeding-
ten Verzicht ausgegangen sei, reißt in unzulässiger Weise eine einzelne
Aussage des Klägers aus ihrem Zusammenhang. Sein Gesamtvortrag im
Wechselspiel mit dem Vortrag des Beklagten lässt keinen Zweifel daran,
dass er zum übereinstimmenden Willen beider Verzichtsvertragsparteien
Beweis antreten wollte. Das Berufungsgericht wird deshalb den dazu an-
gebotenen Beweisen nachzugehen haben.
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b) Sollte eine Überzeugungsbildung danach nicht möglich sein,
stünde auch nach der vom Berufungsgericht nachvollziehbar erwogenen
Anwendung des § 2350 BGB noch nicht fest, dass dem Bruder ein
Pflichtteilsanspruch zusteht. Vielmehr stellte sich dann im Rahmen des
§ 139 BGB, der auf den Verzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden
Anwendung findet (Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2346 Rdn. 2), die
Frage, ob die Parteien des Verzichtsvertrags bei Unwirksamkeit eines
Gesamtverzichts nicht zumindest einen isolierten Pflichtteilsverzicht
(§ 2346 Abs. 2 BGB) gewollt hätten (vgl. BGHZ 146, 37, 47; 107, 351,
355 f.; 105, 213, 220 f.). Darüber eröffnete sich die Möglichkeit, einen
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unwirksamen Erbverzicht i.S. des § 2346 Abs. 1 als einen Pflichtteilsver-
zicht i.S. des § 2346 Abs. 2 BGB aufrecht zu erhalten. Dies hängt davon
ab, welche Entscheidung die Parteien des Verzichtsvertrages bei Kennt-
nis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung
getroffen hätten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - WM
1997, 625 unter B III 2 c m.w.N.). Beide Parteien haben hierzu bereits
Beweis angetreten. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich er-
gibt, dass ein isolierter Pflichtteilsverzicht auch ohne den unwirksamen
Erbverzicht vorgenommen worden wäre, liegt dabei beim Beklagten (vgl.
Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVa ZR 266/83 - NJW-RR 1986,
346 unter IV 3). In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsge-
richt auch - ggf. nach ergänzendem Parteivortrag - mit der Wirkung einer
für den Pflichtteilsverzicht evtl. gezahlten Abfindung zu befassen haben
(vgl. Kuchinke, aaO S. 453; jurisPK-BGB/Hau, 3. Aufl. § 2350 Rdn. 3;
Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2350 Rdn. 7; Soergel/Damrau, aaO
Rdn. 7; Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 25).
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c) Eine solche Beweisaufnahme wäre auch außerhalb des vom Be-
rufungsgericht gezogenen Anwendungsbereichs des § 2350 BGB not-
wendig, um die Vereinbarung eines dann in Betracht kommenden ge-
wöhnlichen bedingten Erbverzichts nachzuvollziehen (vgl. Staudinger/
Schotten, aaO Rdn. 5). Erst wenn auch insoweit keine Überzeugungsbil-
dung möglich sein sollte, kann die Rechtsfrage nach einer teleologischen
Reduktion des § 2350 BGB, die das Berufungsgericht zur Revisionszu-
lassung veranlasst hat, entscheidungserheblich werden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2005 - 2 O 275/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - I-7 U 22/06 -