Urteil des BGH vom 24.10.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 216/05 Verkündet
am:
24. Oktober 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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BGB § 139; RBerG Art. 1 § 1
Zur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beru-
hende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhand-
vertrages die in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht
gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders
zum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05 - OLG München
LG München I
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt
und Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli
2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr
die beklagte Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt
hat.
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Die damals 45 Jahre alte Klägerin wurde im Jahr 1995 von einem
Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilien-
fonds "B. GbR" (nachfolgend: GbR) zu
beteiligen. Am 29. März 1995 unterzeichnete sie einen als Durchschrei-
besatz gestalteten formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem sie die
D. mbH (nachfolgend:
Treuhänderin) beauftragte, für sie den Beitritt zu der GbR mit einer Ein-
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lage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im Fonds-
prospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete,
eine ihr mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht nota-
riell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem Zeichnungsschein
"dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft
als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzie-
rungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und
Fremdmittel zu verfügen.
Die Klägerin unterbreitete der Treuhänderin am 10. April 1995 ein
notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages.
Zugleich erteilte sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie
bei allen Rechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesell-
schaftszwecks zu vertreten, unter anderem bei der Aufnahme von Finan-
zierungskrediten, der Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicher-
heiten sowie bei der Abgabe von persönlichen Schuldanerkenntnissen
und Vollstreckungsunterwerfungserklärungen.
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Die Treuhänderin nahm das Angebot der Klägerin an, erklärte für
sie den Beitritt zu der GbR und schloss in ihrem Namen am 26./30. Mai
1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte)
einen Darlehensvertrag über 44.444 DM mit einer Laufzeit bis Ende 2009
zu einem bis April 2004 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von
10,11%. Das Darlehen, dessen Gesamtbetrag nicht angegeben war,
wurde durch eine Grundschuld auf dem Fondsgrundstück sowie u.a.
durch Abtretung der Ansprüche aus einer von der Klägerin abzuschlie-
ßenden Kapitallebensversicherung abgesichert. Die Darlehensvaluta
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wurde von der Beklagten vertragsgemäß auf ein Konto der GbR ausge-
zahlt.
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Nachdem die Klägerin 2003 ihre Zinszahlungen eingestellt hat, be-
gehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rück-
zahlung der Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 zu-
steht, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr
auf das Darlehen geleisteten monatlichen Zinsraten in Höhe von
9.891,12 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus
dem von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie ist der
Ansicht, sowohl bei Abschluss des Darlehensvertrages als auch bei ih-
rem Fondsbeitritt wegen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Voll-
machten gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten wor-
den zu sein. Der Darlehensvertrag sei auch wegen fehlender Angabe des
Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
VerbrKrG nichtig. Jedenfalls könne sie der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3
VerbrKrG Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt, zu dem sie
durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei, entgegensetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt, dessen Urteil in WM 2005, 1986 veröffentlicht ist, hat die Berufung
zurückgewiesen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
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I.
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Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Zwischen den Parteien sei im Mai 1995 ein Darlehensvertrag wirk-
sam zustande gekommen. Zu dessen Abschluss sei die Treuhänderin
aufgrund der Vollmacht im Zeichnungsschein befugt gewesen. Diese
speziell auf den Abschluss des Darlehensvertrages bezogene Vollmacht
verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei - mangels aus-
drücklichen Widerrufs - auch durch die später erteilte umfassende
Vollmacht nicht aufgehoben worden. Dass diese wegen Verstoßes gegen
Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sei, berühre die Wirksamkeit
der im Zeichnungsschein erteilten Spezialvollmacht nicht. Ein Fall der
partiellen Nichtigkeit des § 139 BGB liege nicht vor. Die Spezialvollmacht
sei nicht Teil einer gemeinsam mit der notariellen Vollmacht gebildeten
Gesamtvollmacht. Beide Vollmachten hätten hinsichtlich der streitent-
scheidenden Bevollmächtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrages
denselben Inhalt. Auf die Frage des Vorliegens einer Rechtsscheinvoll-
macht komme es daher nicht an.
Der Darlehensvertrag sei ferner nicht gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig, da § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
VerbrKrG wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar sei. Auch
auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG könne sich
die Klägerin nicht berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Darle-
hensvertrag und der Beitritt zur Fondsgesellschaft ein verbundenes Ge-
schäft im Sinne des § 9 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 VerbrKrG darstellten. Denn
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aus dem finanzierten Fondsbeitritt könne die Klägerin der Beklagten kei-
ne begründeten Einwendungen entgegenhalten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die
Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 26./30. Mai 1995
durch die Treuhänderin wirksam vertreten wurde.
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a) Zwar ist die zur Vertragsdurchführung erteilte notariell beglau-
bigte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit
§ 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche
Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen
eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach
Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand-
vertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält,
ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig
(st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006
- XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.).
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b) Das Berufungsgericht hat die Treuhänderin aber zu Recht auf-
grund der Vollmacht in dem formularmäßigen Zeichnungsschein gegen-
über der Beklagten zum Abschluss des Darlehensvertrages als befugt
angesehen.
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aa) Der Zeichnungsschein enthält, wie der Senat (Urteil vom
25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ vorgese-
hen) für einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, entgegen
der Auffassung der Revision eine ausdrückliche Vollmacht der Treuhän-
derin zum Abschluss von Darlehensverträgen. Trotz der im Zeichnungs-
schein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung der Klägerin, noch eine
notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gemäß §§ 133,
157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsempfängers nicht davon
auszugehen, dass (auch) für den Abschluss des Darlehensvertrages erst
diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte. Der Zeichnungsschein
ist ausdrücklich mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben. Außerdem
heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt,
der Anleger erteile "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für
die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderli-
chen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen". Demgegen-
über bezieht sich die notariell zu beglaubigende Vollmacht auf den noch
abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die darin
geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem Formerfordernis des § 29
GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des Fonds-
grundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom
25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw., für
BGHZ vorgesehen).
bb) Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht verstößt, wie der
Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO) ebenfalls bereits
entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts
der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besor-
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gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen
verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsange-
legenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die
rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt
abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftli-
chem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-
zweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund
steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht
(BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94,
WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162,
2163 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f.
m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005,
412, 414). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt,
dass anders als die notariell beglaubigte Vollmacht die in dem Zeich-
nungsschein enthaltene Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen
Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf
zum Gegenstand hat. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des
Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungs-
darlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentli-
chen wirtschaftlichen Belangen.
cc) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen
des Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der notariell beurkundeten
Vollmacht und des Treuhandvertrages die in dem Zeichnungsschein ent-
haltene Vollmacht nicht gemäß § 139 BGB erfasst. Der für die Annahme
eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne dieser Vorschrift erforder-
liche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne
das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechts-
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geschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 8, 13;
BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473, 1474,
insoweit in BGHZ 110, 230, 232 nicht abgedruckt; Palandt/Heinrichs,
BGB 65. Aufl. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.; PWW/Ahrens, BGB § 139
Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammen-
hang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an (BGHZ 76, 43, 49
sowie BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, aaO). Ob es sich
insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um
ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermitt-
lung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGHZ 76, 43,
49; 78, 346, 349 sowie Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, WM 2006,
1154, 1155 m.w.Nachw.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Be-
rufungsgericht eine rechtliche Einheit der im Zeichnungsschein enthalte-
nen und der später erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht rechtsfeh-
lerfrei verneint.
Bereits das Landgericht hat ausgeführt, die im Zeichnungsschein
enthaltene Vollmacht sei unabhängig vom Inhalt des später geschlosse-
nen Treuhandvertrages wirksam, weil sie auch isoliert gewollt sei (§ 139
BGB). Dem ist das Berufungsgericht mit dem Bemerken, die Begründung
des erstinstanzlichen Urteils sei zutreffend, gefolgt und hat ergänzend
darauf hingewiesen, die im Zeichnungsschein enthaltene beschränkte
Vollmacht sei nicht Teil einer Gesamtvollmacht, deren anderer Teil die
notarielle Vollmacht wäre, sondern von dieser unabhängig.
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Diese Sicht, der entgegen der Ansicht der Revision kein Wider-
spruch immanent ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für
sie spricht bereits, dass bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäf-
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ten eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der
jeweiligen Vereinbarungen streitet (vgl. BGHZ 78, 346, 349). Dass das
Berufungsgericht diese Vermutung vorliegend als nicht entkräftet ange-
sehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Darlehensvertrag
auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Treuhänderin darin als no-
tariell bevollmächtigte Vertreterin der Klägerin bezeichnet ist. Für die
Wirksamkeit des Darlehensvertrages kommt es insoweit allein darauf an,
dass die Treuhänderin - wie dargelegt - wirksam bevollmächtigt war. Ob
die in dem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nach Rechtsschein-
grundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln wäre, ist
danach ohne Belang.
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht
der Klägerin auch die Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Rechtsfeh-
ler versagt. Das gilt sogar ungeachtet dessen, dass einer Anwendung
des § 9 VerbrKrG hier § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG entgegensteht.
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Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu angeblichen
Täuschungen über die Bedingungen des Fondsbeitritts, insbesondere
durch ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel, berücksichtigt und ist zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Gesellschaftsvertrag nicht
wirksam angefochten hat. Die Revision erschöpft sich insoweit in unbe-
helflichen Angriffen gegen diese tatrichterliche Würdigung.
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3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen,
dass der Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 auch nicht wegen feh-
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lender Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig ist. Die Anwendung des § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG ist hier gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-
schlossen, weil das Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht
und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingun-
gen gewährt wurde. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung
geltend gemacht hat, die obere Streubreitengrenze für Realkredite sei
überschritten, war dies als neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen (§ 559
Abs. 1 ZPO).
Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die
das Darlehen absichernde Grundschuld nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts bereits vor dem Beitritt der Klägerin und ohne ihre Be-
teiligung bestellt worden war. Wie der Senat für Kreditverträge zur Fi-
nanzierung des Erwerbs von Immobilien (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Ur-
teile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom
18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und für die Kredit-
finanzierung von Immobilienfondsbeitritten (Urteil vom 25. April 2006
- XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f.) bereits entschieden und im Ein-
zelnen begründet hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem
Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig
gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist
nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB
Neubearbeitung 2004 § 492 Rdn. 70; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl.
§
492 Rdn.
78; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5.
Aufl. §
491 BGB
Rdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Ab-
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sicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das
Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes Grund-
pfandrecht (teilweise) übernimmt.
III.
Die Revision war daher auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
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Nobbe Mayen Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.12.2004 - 29 O 7423/04 -
OLG München, Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 2039/05 -