Urteil des BGH vom 16.12.1996

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 10/02
Verkündet am:
30. September 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 164 Abs. 2
Der Überweisung eines Kassenpatienten an einen anderen Kassenarzt, damit
dieser eine Untersuchung oder Behandlung vornehme, die gegenüber der Kas-
senärztlichen Vereinigung abgerechnet werden kann, kann im Regelfall nicht
der Erklärungswert beigemessen werden, der überweisende Kassenarzt wolle
einen Vertrag mit privatrechtlicher Verpflichtung der eigenen Person abschlie-
ßen.
BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 10/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. September 2003 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als
Vorsitzenden sowie die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und den Richter Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 21. September 2001
verkündete Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Arzt erbrachte in den Jahren 1997 und 1998 Laborleistun-
gen für die beklagten Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis für Laboratoriums-
medizin betreiben. Die Beklagten ihrerseits untersuchten Patienten für den Klä-
ger und die Gemeinschaftspraxis, an der dieser beteiligt ist. Sie berechneten für
in der Zeit vom 16. Dezember 1996 bis 12. Juli 1999 durchgeführte HIV-PCR-
Tests 66.960,-- DM und für sonstige Laborleistungen in der Zeit vom
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6. Dezember 1996 bis zum 1. Oktober 1999 weitere 54.338,48 DM, insgesamt
also 121.298,48 DM.
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von
140.665,34 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten haben
diesem Begehren u.a. besagte Vergütungsforderung im Wege der Aufrechnung
entgegengesetzt, deren Begleichung von dem Kläger gefordert werde, weil er
sie mit den zugrundeliegenden Laborleistungen beauftragt habe.
Das Landgericht hat die Aufrechnung der Beklagten mit der Gesamtfor-
derung in Höhe von 121.298,48 DM durchgreifen lassen und unter Abweisung
der Klage im übrigen die Beklagten lediglich verurteilt, als Gesamtschuldner
19.366,91 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Gegen die Klageabwei-
sung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die von ihm gel-
tend gemachte Forderung und die von den Beklagten behauptete Gegenforde-
rung seien wesensunterschiedlich, weil es sich bei der von ihm erbrachten La-
bortätigkeit um privatärztliche und bei den von den Beklagten erbrachten Unter-
suchungen um kassenärztliche Leistungen handele. Die Beklagten seien je-
weils aufgrund ärztlicher Überweisung der Patienten tätig geworden. Auch HIV-
PCR-Tests hätten damals im Bereich K. bereits gegenüber der Pflichtkasse
der Patienten abgerechnet werden können.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger verfolgt nunmehr mit der Revision sein 19.366,91 DM nebst Zinsen
übersteigendes Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagten treten dem Rechts-
mittel entgegen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist nicht
mehr streitig gewesen, daß der Kläger für erbrachte Leistungen von den Be-
klagten als Gesamtschuldnern 140.665,34 DM verlangen konnte. Gestritten
haben die Parteien lediglich noch über die Berechtigung der von den Beklagten
geltend gemachten Gegenforderung in Höhe von 121.298,48 DM und die Be-
rechtigung der hierauf gestützten Aufrechnung. Insoweit hat das Berufungsge-
richt aus dem Umstand, daß der Kläger die der geltend gemachten Gegenfor-
derung zu Grunde liegende Durchführung von Laborleistungen durch die Be-
klagten veranlaßt hat, gefolgert, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag zu-
stande gekommen, der den Kläger als Besteller zur Zahlung von Vergütung
verpflichte. Es sei zwar auch die Möglichkeit eines Vertragsschlusses zwischen
den Beklagten einerseits und dem jeweiligen Patienten andererseits in Betracht
zu ziehen. Obwohl er darlegungs- und beweisbelastet sei, daß zwischen den
Parteien direkt ein Werkvertrag nicht zustande gekommen sei, habe der Kläger
ein solches Geschehen jedoch nicht dargetan. Hierfür genüge die bloße Be-
hauptung nicht, er habe die Patienten überwiesen. Erforderlich wäre die Darle-
gung gewesen, in welchem vertraglichen Verhältnis der Kläger zu den Patien-
ten gestanden habe und ob er sie zunächst ärztlich behandelt und im Rahmen
dieser Behandlung sodann die Laboruntersuchungen durch die Beklagten für
notwendig gehalten habe. Trotz richterlichen Hinweises habe der Kläger seinen
pauschalen Vortrag nicht ergänzt.
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2. Für die revisionsrechtliche Überprüfung dieser von der Revision ange-
griffenen Begründung ist von dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils
festgehaltenen Vortrag des Klägers auszugehen, daß die bei den Beklagten in
Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen der Diagnose hinsichtlich Kassenpa-
tienten dienten und von einem zugelassenen Kassenarzt als Leistungserbringer
bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung hätten abgerechnet werden
können. Das ist hier zu Gunsten des Rechtsmittelführers zu Grunde zu legen,
weil das Berufungsgericht gegenteilige tatrichterliche Feststellungen nicht ge-
troffen hat. Es fehlen insbesondere Feststellungen zu der von der Revisionser-
widerung problematisierten Frage, ab wann die kassenärztliche Versorgung im
Raum K. HIV-PCR-Tests auch ohne besondere Übernahmeerklärung als
abrechenbare Kassenleistung anerkannte. Da auch hierzu gegenteilige tatrich-
terliche Feststellungen nicht getroffen worden sind, ist bei der revisionsrechtli-
chen Überprüfung des angefochtenen Urteils ferner davon auszugehen, daß
sowohl der Kläger als auch die Beklagten die Zulassung als Kassenarzt besa-
ßen und daß die Überweisungen, aufgrund derer die Beklagten tätig wurden,
jeweils auf einem für die kassenärztliche Versorgung vorgeschriebenen Vor-
druck erfolgten.
Dann aber trägt die Begründung des Berufungsgerichts - wie die Revisi-
on im Ergebnis zu Recht rügt - die Feststellung nicht, den Beklagten stünden
Vergütungsansprüche in Höhe von 121.298,48 DM gegenüber dem Kläger zu.
a) Denn die der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legenden
Umstände weisen den jeweiligen mittels Überweisung getätigten Auftrag an die
Beklagten der kassenärztlichen Versorgung zu. Die auf entsprechendem Vor-
druck erfolgende Überweisung eines Kassenpatienten durch einen zugelasse-
nen Kassenarzt an einen anderen zugelassen Kassenarzt zum Zwecke einer
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gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechenbaren Untersuchung
oder Behandlung ist die hierfür vorgesehene und typische Vorgehensweise, um
die nötige ärztliche Versorgung auf wirtschaftliche Weise zu Lasten der Kas-
senärztlichen Vereinigung sicherzustellen. Dies schließt es im Regelfall aus,
einer solchen Beauftragung den objektiven Erklärungswert beizumessen, der
überweisende Arzt wolle einen Vertrag mit privatrechtlicher Verpflichtung der
eigenen Person abschließen. Unter den bei der revisionsrechtlichen Überprü-
fung hier anzunehmenden Umständen kommt vielmehr regelmäßig nur in Be-
tracht, daß jeder beteiligte Arzt im Rahmen des durch Zulassung zum Kassen-
arzt begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnisses eigener Art und in Erfül-
lung der ihn und seinen Kollegen gleichermaßen treffenden Pflicht zur Teilnah-
me an der kassenärztlichen Versorgung (vgl. BGHZ 81, 21) tätig geworden ist.
Das verbietet es in Fällen dieser Art zugleich, von dem überweisenden Kassen-
arzt zu verlangen, daß er zur Abwehr privatrechtlicher Vergütungsansprüche
des auf die Überweisung hin tätig gewordenen Arztes weitere Darlegungen,
etwa zu Einzelheiten seines Vertragsverhältnisses zum Patienten oder des
Grundes der Überweisung dieses Patienten macht.
b) Umstände, die ausnahmsweise Grund für eine andere Sicht geben
könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; solche ist derzeit auch
nicht ersichtlich.
Eine kassenärztliche Überweisung an einen Arzt derselben Arztgruppe,
wie sie hier zu beurteilen ist, weil beide Parteien Laborärzte sind, darf zwar nur
ausnahmsweise erfolgen (§ 21 Abs. 4 Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte
- BMV-Ärzte). Das ändert aber nichts daran, daß unter den derzeit anzuneh-
menden Umständen im Streitfall der Bezug zur kassenärztlichen Versorgung
bestand. Bei einem solchen Bezug wird eine Überweisung von Arzt zu Arzt der-
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selben Arztgruppe - ohne daß es auch insoweit weiterer Darlegung bedürfte -
naheliegender Weise dahin verstanden, daß sie aufgrund eines erlaubten Aus-
nahmetatbestands und daher auch sie zur kassenärztlichen Versorgung zu La-
sten der Kassenärztlichen Vereinigung erfolge. Ein solches Verständnis war
auch im Streitfall nicht ausgeschlossen. Eine Überweisung von einem Arzt der-
selben Arztgruppe ist nämlich bereits dann erlaubt, wenn besondere Untersu-
chungs- oder Behandlungsmethoden in Anspruch genommen werden sollen,
die von dem behandelnden Arzt nicht erbracht werden.
Anlaß zu weiterer Darlegung des Klägers, wie sie das Berufungsgericht
für nötig gehalten hat, bestand aber nach dem derzeit zugrundezulegenden
Sachverhalt auch nicht etwa deshalb, weil - wofür auch die Darstellung in der
Revisionsbegründung
spricht -
die
in
Auftrag
gegebenen
HIV-PCR-
Untersuchungen offenbar damals noch nicht einer Gebührenposition des Be-
wertungsmaßstabs für die kassenärztliche Vergütung unterfielen. Abgesehen
davon, daß dieser Gesichtspunkt hinsichtlich der mit 54.338,43 DM berechne-
ten sonstigen Laborleistungen ohnehin kein Argument für einen vertraglichen
Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger sein könnte, war nämlich inso-
weit nach dem nicht aufgeklärten Vortrag des Klägers jedenfalls auf Antrag hin
eine Vergütung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung möglich. Wenn
das zutrifft, hatte deshalb auch ein mit HIV-PCR-Untersuchungen beauftragter
Kassenarzt Anlaß, die kassenärztliche Überweisung dahin zu verstehen, er
solle in diesem Rahmen tätig werden.
3. Das Berufungsgericht hat ferner gemeint, das eigene Vorbringen des
Klägers im Berufungsverfahren und der Inhalt einiger beispielhaft behandelter
Überweisungen an die Beklagten lasse sogar den Schluß zu, daß der Kläger im
Rahmen der Behandlung seiner Patienten sich selbst verpflichtend tätig gewor-
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den sei, so daß ihm lediglich die Möglichkeit bleibe, erbrachte Laborleistungen
selbst gegenüber seinen Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
abzurechnen.
Auch das kann infolge des bereits Erörterten keinen Bestand haben.
Nach der Darstellung des Berufungsvorbringens des Klägers im Tatbestand des
angefochtenen Urteils hat der Kläger sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt,
die Untersuchungen der Beklagten seien kassenärztliche Leistungen gewesen.
Auch die Kennzeichnung der Laborleistungen in den Überweisungen als Auf-
tragsleistungen belegt nicht, daß die Aufträge gleichwohl außerhalb der gesetz-
lichen Krankenversicherung vergeben wurden. Zu Recht weist die Revision
darauf hin, daß gemäß § 21 BMV-Ärzte gerade auch Auftragsleistungen zuläs-
siger Gegenstand einer Überweisung sein können, die im Rahmen der kassen-
ärztlichen Versorgung erfolgen und von dem sie erbringenden Kassenarzt ge-
genüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen sind.
4. Mangels hinreichender Sachaufklärung ist der Senat an einer ab-
schließenden Entscheidung der Sache gehindert. Wenn jemand einen anderen
mit Arbeiten betraut, die üblicherweise nur gegen Entgelt geleistet werden, geht
der objektive Erklärungswert zwar regelmäßig dahin, daß ein Eigengeschäft
gewollt sei und man selbst verpflichtet sein wolle. Das liegt auch der Regelung
des § 164 Abs. 2 BGB zugrunde. Deshalb ist es auch im Streitfall Sache des
Klägers, Tatsachen zu behaupten und im Bestreitensfalle zu beweisen, welche
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die von den Beklagten erfüllten Aufträge als Teil der kassenärztlichen Versor-
gung erscheinen lassen. Den vorstehenden Ausführungen zu Folge hat der
Kläger das hier jedoch hinreichend getan. Seine Darlegung wird deshalb, so-
weit sie streitig ist, vom dem als Tatrichter hierzu berufenen Oberlandesgericht
aufzuklären sein.
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf