Urteil des BGH vom 16.10.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 ARs 4/01
vom
16. Oktober 2001
in dem Auslieferungsverfahren
gegen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2001 durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter
am Bundesgerichtshof Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesge-
richtshof So
lin-Stojanoviæ und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ern
e-
mann beschlossen:
Hatte der Verfolgte von einem gegen ihn in Italien geführten
Strafverfahren, vom Hauptverhandlungstermin und vom Urteil
keine Kenntnis, so ist die Auslieferung zur Vollstreckung ei-
nes Abwesenheitsurteils regelmäßig nur dann zulässig, wenn
die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung
gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum
Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 abgeben.
Gründe:
I.
1. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden haben um Auslieferung
des italienischen Staatsangehörigen Filippo B. zum Zwecke der Vollstrek-
kung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen schweren betrügerischen
Bankrotts (Tatzeit: 1994 bis 17.11.1995) aus einem Urteil des Landgerichts
Padua vom 18. Mai 1998 ersucht. Die Entscheidung, gegen die ein Rechtsmit-
tel nicht eingelegt wurde und die seit dem 31. Oktober 1998 rechtskräftig ist,
war in Abwesenheit des Verfolgten ergangen (Art. 487 Codice di procedura
penale [CPP]), da dessen Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Die Ladung
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zur Hauptverhandlung und das Urteil wurden - wie in Art. 159 Abs. 1 CPP vor-
gesehen - durch Aushändigung an den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger
zugestellt. Nach dem Inhalt der Auslieferungsunterlagen ist davon auszugehen,
daß der Verfolgte – der seit Juli 1995 eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundes-
republik Deutschland besaß und in Frankfurt am Main wohnte, wo ihm das ita-
lienische Generalkonsulat noch am 13. November 1998 seinen Paß verlän-
gerte - von dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, vom Hauptverhand-
lungstermin und vom Urteil keine Kenntnis hatte. Anhaltspunkte dafür, daß sich
der Verfolgte bewußt dem Strafverfahren durch Flucht entzogen hat, sind nicht
ersichtlich.
Mit Beschluß vom 15. März 2000 hat das für die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Oberlandesgericht Frankfurt die ita-
lienischen Behörden um die Erklärung gebeten, ob dem Verfolgten in dem
Verfahren rechtliches Gehör gewährt und ihm Gelegenheit zu seiner Verteidi-
gung eingeräumt worden sei. Falls dies nicht erfolgt sei, ist um die Zusicherung
(gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 [2. ZP-EuAlÜbk]) ersucht
worden, daß dem Verfolgten die Möglichkeit gewährt wird, gegen seine Verur-
teilung ein neues Gerichtsverfahren zu betreiben, in dem er seine Verteidi-
gungsrechte wahrnehmen und sich insbesondere auch gegen den Schuldvor-
wurf wehren kann. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Appellationsgericht
von Venedig hat sich zu einer solchen Erklärung nicht in der Lage gesehen;
das italienische Recht sehe lediglich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (Art. 175 Abs. 2 CPP) vor.
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Der Verfolgte, der einwendet, daß das gegen ihn durchgeführte Abwe-
senheitsverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen habe und sei-
ne Auslieferung daher unzulässig sei, ist zwischenzeitlich in anderer Sache an
Italien ausgeliefert worden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Aus-
lieferung zur Vollstreckung des hier in Rede stehenden Urteils ist zurückge-
stellt worden.
2. Das Oberlandesgericht Frankfurt möchte die Auslieferung für zulässig
erklären. Ein Auslieferungshindernis wegen mangelnder Gewährung rechtli-
chen Gehörs oder fehlender Wahrung angemessener Verteidigungsrechte be-
stehe nicht, weil Art. 175 CPP dem Verfolgten eine hinreichende Möglichkeit
gebe, die erneute gerichtliche Überprüfung des Abwesenheitsurteils zu errei-
chen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch die Be-
schlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. Februar 1998 - Ausl. 2/97 -
(= StV 1999, 265), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 1998
- 4 Ausl(A) 201/98 - 259 - 250/98 III - (= StV 1999, 270) und des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 28. August 1998 - 1 AK 14/98 - (= StV 1999, 268) gehin-
dert. Diese Gerichte vertreten die Auffassung, daß Art. 175 CPP die nachträgli-
che Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zureichend sichere.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat deshalb die Sache zur Entschei-
dung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
"Genügt im Falle eines in Italien ergangenen Abwesenheits-
urteils allein der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Art. 175 CPP (Italienische Strafprozeß-
ordnung), um eine Auslieferung zur Vollstreckung der Strafe
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aus dem Abwesenheitsurteil für zulässig erklären zu können,
oder bedarf es dafür zusätzlich einer Erklärung der italieni-
schen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 u. 3 des 2. Zusatz-
protokolls vom 17.03.1978 zum Europäischen Auslieferungs-
übereinkommen vom 13.12.1957"?
3. Der Generalbundesanwalt hat eine Entscheidung im Sinne des Se-
natsbeschlusses beantragt.
II.
1. Die Vorlegung ist zulässig (§ 42 Abs. 1 IRG).
a) Das Oberlandesgericht Frankfurt kann nicht wie beabsichtigt ent-
scheiden, ohne von der in den Beschlüssen des Thüringer Oberlandesgerichts
und der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Karlsruhe vertretenen Rechtsan-
sicht abzuweichen (§ 42 Abs. 1 2. Alt. IRG). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist
auch von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann
sich im deutsch-italienischen Auslieferungsverkehr über den vorgelegten Ein-
zelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. BGHSt 34, 256, 258 f.; 42, 243,
247).
b) Die Rechtsfrage ist auch für das anhängige Auslieferungsverfahren
von Bedeutung (vgl. BGHSt 34, 256, 259), da von ihrer Beantwortung die vom
Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung abhängt.
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2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt, weil sie auch die re-
gelmäßig unproblematischen Fälle mit umfaßt, in denen der Verfolgte von dem
Verfahren, dem Hauptverhandlungstermin oder gar zudem von dem Urteil
Kenntnis hatte (vgl. hierzu BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411 f.; zu den
”Fluchtfällen” siehe ferner BVerfG in Eser/Lagodny/Wilkitzki (Hrsg.), Internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung 2. Aufl. [1993] U
167, S. 573; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; Lagodny in Schomburg/Lagodny,
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 73 IRG Rdn. 78 ff. m.w.N.).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.
Die Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu fassen:
Ist in Fällen, in denen der Verfolgte von einem gegen ihn in
Italien geführten Strafverfahren, vom Hauptverhandlungster-
min und vom Urteil keine Kenntnis hatte, die Auslieferung zur
Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils nur dann zulässig,
wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklä-
rung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. Zusatzprotokolls zum
Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 abgeben?
III.
Der Senat beantwortet die Frage wie aus der Beschlußformel ersichtlich.
1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 59, 280, 282 ff.;
63, 332, 337 ff.; 75, 1, 19 f.; BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411; BGHSt 20,
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198, 201 f.; 30, 55, 61; 32, 314, 319, 324 ff.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270,
271; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 269;
Thür. OLG StV 1999, 265, 266) haben die deutschen Gerichte bei der Prüfung
der Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des Zu-
standekommens eines ausländischen Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der
Verfolgte ausgeliefert werden soll, nicht nachzuprüfen. Sie sind indessen nicht
gehindert - und bei Abwesenheitsurteilen regelmäßig dazu verpflichtet (vgl.
OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207, 208) - zu prüfen, ob die
Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte mit dem nach Art. 25 GG in der
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard
und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentli-
chen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind (BVerfGE 59,
280, 282 f.; BVerfG NJW 1991, 1411).
Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anfor-
derungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung recht-
lichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben,
daß niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Ver-
fahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des einzelnen (Art. 1
Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (BVerfG NJW
1991, 1411 m.w.N.). Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das zwingende
Gebot, daß der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung auf-
gestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich
nutzen können muß, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den
gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen
sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls
auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfGE 63, 332, 337 f.).
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Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs
wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung wie
auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Be-
standteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden
Rechts bildet (BVerfGE 59, 280, 282 ff.; 63, 332, 338).
Danach ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in
Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils unzulässig, sofern der
Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des
ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm
die Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich
rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG
NJW 1991, 1411).
2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe wäre die Auslieferung des Verfolgten
nur dann zulässig, wenn er sich, nachdem er Kenntnis von dem gegen ihn er-
gangenen Abwesenheitsurteil erlangt hat, rechtliches Gehör verschaffen und
wirksam verteidigen könnte (vgl. Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler
Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. IRG § 73 Rdn. 16 m.w.N. und die
dem entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte zu Art. 6 EMRK: EuGRZ 1985, 631, 635; 1992, 539 f. und 541 f.;
NJW 2001, 2387, 2390 f.).
a) Die italienische Strafprozeßordnung vom 22. September 1988 sieht
im Falle eines Abwesenheitsurteils (
nach Art. 487 CPP)
in Art. 175 Abs. 2 CPP die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand vor. Art. 175 CPP lautet auszugsweise wie folgt (Italienische Strafpro-
zeßordnung, Zweisprachige Ausgabe, Bozen 1991):
1. ...
2. Wurde ein Säumnisurteil (487) ... erlassen, kann die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines
Rechtsmittels [hier:
(Art. 593 ff. CPP);
(Art.
569, 606 ff. CPP)] ... auch vom Angeklagten beantragt wer-
den, wenn er nachweist, daß er von der Verfügung tatsächlich
keine Kenntnis erlangt hat, sofern das Rechtsmittel nicht be-
reits vom Verteidiger erhoben worden und der Umstand nicht
auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist oder sich der An-
geklagte nicht bewußt der Kenntnisnahme der Verfahrens-
handlungen entzogen hat, wenn das Säumnisurteil in den in
den Artikeln 159 [wie hier] ... vorgesehenen Fällen durch
Aushändigung an den Verteidiger zugestellt worden ist.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
bei sonstigem Ausschluß innerhalb von zehn Tagen ab jenem
Tag einzubringen, an dem der den Zufall oder die höhere Ge-
walt begründende Umstand aufgehört hat, oder in den in Ab-
satz 2 vorgesehenen Fällen ab jenem Tag, an dem der Ange-
klagte von der Verfahrenshandlung tatsächlich Kenntnis erlangt
hat. Die Wiedereinsetzung kann für jede Partei nur einmal in
jeder Instanz des Verfahrens gewährt werden.
4. Über den Antrag entscheidet das im Zeitpunkt der Antrag-
stellung mit dem Verfahren befaßte Gericht mit Beschluß. Vor
der Erhebung der Anklage verfügt der Richter für die Vorerhe-
bungen. Wurde ein Urteil oder ein Strafbefehl erlassen, ent-
scheidet das Gericht, das für das Rechtsmittel oder den Wider-
spruch zuständig wäre.
5. – 8. ...
b) Die Oberlandesgerichte, die Art. 175 CPP als nicht ausreichend zur
Wahrung der Rechte des Verfolgten ansehen (vgl. etwa auch KG StV 1993,
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207, 208; OLG Nürnberg StV 1997, 648, 649; SchlHOLG StV 1996, 102, 103),
begründen ihre Auffassung damit, daß dem Rechtsbehelf wegen der Beweis-
lastregeln und der kurzen Frist von zehn Tagen ab Erlangung der Kenntnis von
dem Urteil, innerhalb derer der Verfolgte den Antrag auf Wiedereinsetzung bei
dem italienischen Rechtsmittelgericht stellen muß (Art. 175 Abs. 3, Abs. 4 Satz
3 CPP), keine "mängelheilende Wirkung" im Sinne einer hinreichenden Ge-
währung nachträglichen rechtlichen Gehörs zuerkannt werden könne.
c) Diese Auffassung ist zutreffend, sofern Art. 175 CPP eng ausgelegt
wird: So wird es einem in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten nur in Aus-
nahmefällen möglich sein, innerhalb von zehn Tagen seit seiner Kenntnis, daß
ein vollstreckbares italienisches (Abwesenheits-)Urteil vorliegt, einen Wieder-
einsetzungsantrag bei dem zuständigen Gericht in Italien zu stellen. Er wird
auch kaum seine ”Nichtkenntnis” vom Urteil, das ”Nichtverschulden” seiner Un-
kenntnis und seine "Nichtentziehung" von der Kenntnisnahme der Verfahrens-
handlungen - also Negativtatsachen – beweisen können.
d) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Hinblick auf
Art. 6 EMRK jedoch von Italien gefordert, daß das dem in Abwesenheit Verur-
teilten zur Verfügung stehende Rechtsmittel "wirksam" sein müsse und dem
Verurteilten nicht die Beweislast dafür auferlegt werden dürfe, "daß er sich der
Gerechtigkeit nicht entziehen wollte oder daß seine Abwesenheit die Folge
höherer Gewalt war" (Urteil vom 12. Februar 1985 - Nr. 7A/1983/63/97 - Co-
lozza gegen Italien [betreffend das frühere italienische Strafprozeßrecht] =
EuGRZ 1985, 631, 632, 635 mit Besprechung Fahrenhorst EuGRZ 1985, 629;
vgl. auch EGMR NJW 2001, 2387, 2390 f. [Krombach gegen Frankreich]). Die
italienische Regierung hat daraufhin erklärt, daß im Hinblick auf die Neufas-
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sung der italienischen Strafprozeßordnung (in Kraft seit dem 24. Oktober 1989)
und den ”zunehmenden Willen der italienischen Gerichte, den Erfordernissen
der Konvention Rechnung zu tragen”, die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte aufgestellten Grundsätze beachtet würden (vgl. die Ent-
schließungen des Ministerkomitees des Europarates vom 14. Dezember 1993
[504. Sitzung] - DH 93 [64] und [65]). Diese Zusage wird jedoch - worauf das
vorlegende Oberlandesgericht selbst hinweist - in der italienischen Rechtspra-
xis nur unzureichend beachtet (vgl. OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 270; von
Bubnoff ZEuS 1999, 393, 400 f.). Bei einer Art. 6 EMRK entsprechenden,
"verfolgtenfreundlichen" Auslegung des Art. 175 CPP bestünden keine Beden-
ken, daß dem Verfolgten nachträglich ausreichend rechtliches Gehör gewährt
wird. Das wäre etwa der Fall, wenn die italienischen Behörden es dem in Aus-
lieferungshaft einsitzenden Verfolgten ermöglichen, die 10-Tagesfrist (Art. 175
Abs. 3 CPP) einzuhalten, und es als ausreichend angesehen wird, daß sich die
Nichtkenntnis des Urteils aus den Akten ergibt - was in der Regel der Fall sein
dürfte, wenn der Pflichtverteidiger, an den die Zustellungen erfolgt sind, keinen
Kontakt zu dem (unauffindbaren) Verurteilten hatte.
e) Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut des Art. 175 CPP nicht
von vornherein entgegen. Zwar steht es deutschen Behörden nicht zu, italieni-
schen Gerichten vorzugeben, wie italienische Gesetze auszulegen sind; nach
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. ZP-EuAlÜbk, das für Italien seit dem 23. April 1985
und für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 6. Juni 1991 in Kraft ist
(BGBl II 1991, 874), kann jedoch für die Auslieferung bei einem Abwesenheits-
urteil die Zusicherung des ersuchenden Staates verlangt werden, daß dem
Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet wird, in
dem seine Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Zur Durchsetzung einer
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dem entsprechenden Auslegung des Art. 175 CPP ist - derzeit - eine solche
Zusicherung regelmäßig - abhängig von den Umständen des Einzelfalles (vgl.
Vogler a.a.O. Rdn. 14) - zu fordern, wenn der Verfolgte, dessen Auslieferung
aufgrund eines Abwesenheitsurteils begehrt wird, von einem gegen ihn in Itali-
en geführten Strafverfahren, vom Hauptverhandlungstermin und vom Urteil kei-
ne Kenntnis hatte.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichungen: ja
2. ZP-EuAlÜbk Art. 3; ital. CPP Art. 175
Hatte der Verfolgte von einem gegen ihn in Italien geführten Strafverfahren,
vom Hauptverhandlungstermin und vom Urteil keine Kenntnis, so ist die Aus-
lieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils regelmäßig nur dann
zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung ge-
mäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgeben.
BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2001 - 4 ARs 4/01 - OLG Frankfurt am Main