Urteil des BGH vom 08.10.2009

BGH (sache, antragsteller, zpo, eingabe, abschrift, rechtsmittel)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 74/09
vom
8. Oktober 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2009 durch den Vize-
präsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers
gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 6. Juli 2009 - 4 W 101/09 - wird als unzulässig verworfen, weil ge-
gen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmit-
tel die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn sie in dem angefochte-
nen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hieran fehlt
es. Der Bundesgerichtshof ist daher an einer Entscheidung in der Sa-
che gehindert. Der Antragsteller kann deshalb nicht erwarten, dass et-
waige weitere Eingaben in dieser Sache förmlich beschieden werden.
Schlick Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.07.2009 - 9 T 37/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2009 - 4 W 101/09 -