Urteil des BGH vom 12.04.2007

BGH (zpo, begründung, zulassung, avb, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 117/06
vom
12. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka
und Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
27. April 2006 wird zurückgewiesen.
Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts
zur Übergabe im Sinne der Ziffer 9.4., 2. Alt. AVB am 31. Juli 1997
veranlassen ebenso wenig die Zulassung wie die von der
Nichtzulassungsbeschwerde zu Art. 103 Abs. 1 GG erhobenen Rügen,
weil jedenfalls ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 262.506,65 €
Dressler Haß Wiebel
Kniffka
Eick
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 01.09.2005 - 7 O 702/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 U 1816/05 -