Urteil des BGH vom 15.05.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 33/11
Verkündet am:
15. Mai 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBLS § 65 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a; ATV § 17 Abs. 1 Satz 1; AVP Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff.
4.3 Satz 2; TVG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1,
§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 Bk, Cl
Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS und die Regelungen zur Umver-
teilung des Sanierungsgeldes in § 65 Abs. 5a VBLS sind wirksam.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n-
de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Mai 2013
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivi l-
senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Jan u-
ar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Land Berlin (im Folgenden: Kläger) fordert von der
beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für das
Jahr 2006 entrichtete so genannte Sanierungsgelder zurück.
Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der
an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege priva t-
rechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Der Kläger hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit
der deutschen Wiedervereinigung nahm die Anzahl der im Pflichtvers i-
cherungsverband West versicherten Arbeitnehmer des Klägers erheblich
ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.822). In vom Kläger g e-
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schaffene Eigenbetriebe und sonstige Einrichtungen wurden im Laufe
der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Pflichtversicherte des Abrechnungsve r-
bandes West ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem
"Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin" (KAV Berlin) und die ausg e-
gliederten Angestellten dem "Verband der Arbeitgeb er des öffentlichen
Dienstes Berlin" (VAdöD Berlin) zuzuordnen sind. Im Juni 1994 wurden
der Kläger aus der "Tarifgemeinschaft deutscher Länder" (TdL) und der
KAV Berlin aus der "Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände"
(VKA) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löh-
ne und Gehälter im West- und Ostteil der Stadt ausgeschlossen. Wäh-
rend zunächst noch die Tarifverträge der TdL und der VKA für Berlin in
besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat der Kläger im Jahr
2003 aus dem VAdöD und KAV Berlin aus und schloss Anwendungstari f-
verträge ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für
Beschäftigte des Landesdienstes um 10% vorsahen.
Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssys-
tem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hat-
ten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag A l-
tersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das
frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Ver-
sorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssys-
tem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes B e-
triebsrentensystem ersetzt.
Im Abrechnungsverband West, dem der Kläger angehört, werden
die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 durch Umlagen im Rahmen
eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so
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bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Uml a-
gen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der
Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfü g-
baren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausreichen, um die Au s-
gaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere
sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt
die Beklagte im Abrechnungsverband West ab dem 1. Januar 2002 ne-
ben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzl i-
chen Finanzierungsbedarfs.
Die Erhebung von Sanierungsgeldern ist in § 65 VBLS geregelt,
der zunächst wie folgt gefasst war:
"§ 65 Sanierungsgeld
(1)
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Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssys-
tems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem
zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem
periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrech-
nungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanie-
rungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzie-
rungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlage-
satz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung
der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften
und Ansprüche (Altbestand) dient.
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Sanierungsgelder
werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit
es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am
Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung
von Sanierungsgeldern den versicherungsmathemati-
schen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und
vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften
und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. …
(4)
1
Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband
angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3
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festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensu m-
men und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zu-
sammengerechnet werden.
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Ist ein verbandsfreier Betei-
ligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder
haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser
bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden.
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Fol-
gende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen
der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu
legen:
a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (oh-
ne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater
Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist,
ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden A r-
beitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Län-
der sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände
einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Bete i-
ligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrhei t-
lich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbe itgeberver-
band angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungs-
empfänger eines Landes,
c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV),
und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder
sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser
Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche,
ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein
KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von
Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich
mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechts-
form, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.
4
Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbä n-
den als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c
angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberve r-
bands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammenge-
fasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von
Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-
Betrag festgelegt werden. ...
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(5)
1
Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Aus-
gliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur
Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Ve r-
hältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer
Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten
des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung en t-
spricht.
2
Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden
Rentenlast wird - unter Berücksichtigung der jährlichen
Anpassung der Renten - innerhalb eines Zeitraums von
15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.
..."
Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005/31. Oktober
2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurde mit Wirkung vom
1. Januar 2006 Abs. 5a eingefügt, der lautet:
"Die Sanierungsgelder der Beteiligten bzw. Arbeitgebe r-
gruppen nach den Absätzen 1 bis 5 erhöhen oder ve r-
mindern sich entsprechend dem Verhältnis der Aufwen-
dungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten
bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe; das Weitere re-
geln die Ausführungsbestimmungen."
Durch die 9. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2005/31. Oktober
2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurden mit Wirkung zum
1. Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a VBLS
(AB) die Absätze 3 und 4 eingefügt. Mit diesen Sonderregelungen sollen
außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Sat-
zungsänderung abgemildert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen
ist in Abs. 3 AB für sonstige Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbei t-
gebergruppe sind, eine Beschränkung des Sanierungsgelds auf das
Zweifache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 ermittelten Sanierungsgelds vor-
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gesehen. Für den Kläger enthält Abs. 4 AB im Zusammenhang mit dem
oben genannten Anwendungstarifvertrag eine besondere Rechenformel.
Die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag A l-
tersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (AVP) und den Tarifver-
trag Altersversorgung (ATV) vom 1. März 2002 zurück.
Der AVP enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von Sani e-
rungsgeldern:
"4. Finanzierung
4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.
Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage
des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001) - min-
destens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch
steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.
4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgebe r-
seite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgelt-
summe aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunf a-
chen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden
Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Ve r-
bandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen
sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskör-
perschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen
zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft ei n-
bezogen.
Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch
Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der
Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ve r-
hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der
Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der
Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001
entspricht.
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…"
Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten
am 1. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von
Sanierungsgeldern, nach der die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar
2002 Abschlagszahlungen erhob.
Im ATV wurde die Erhebung von Sanierungsgeldern anschließend
wie folgt geregelt:
"§ 17 Sanierungsgelder
(1)
1
Zur Deckung des infolge der Schließung des Ge-
samtversorgungssystems und des Wechsels vom Ge-
samtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen
Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 je-
weils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzve r-
sorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder.
...
§ 37 Sonderregelungen für die VBL
...
(3)
1
Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im
Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Ent-
geltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neu n-
fachen Rentensumme aller Renten zu den entspreche n-
den Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem
Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben.
2
Die Satzung
regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu
den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem
Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwa l-
tungsrates vom 1. Februar 2002.
…"
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Auf Anforderung der Beklagten zahlte der Kläger für das Jahr 2006
Sanierungsgeld in Höhe von 104.704.064,98
€. Davon entfielen auf die
streitgegenständliche Kontonummer 1.281.814,08
€. Ohne die Neurege-
lung der Sanierungsgelder gemäß § 65 Abs. 5a VBLS hätte das Sanie-
rungsgeld für das gesamte klagende Land 30.257.656,77
€ betragen;
davon wären auf das vorgenannte Konto 370.422,48
€ entfallen.
Nach einer rechnerischen Aufstellung der Beklagten vom 14. März
2006, in der die 9. Satzungsänderung noch nicht berücksichtigt werden
konnte, stieg der Sanierungsgeldsatz des klagenden Landes von b isher
3,18% auf 10,40% nach der 7. Satzungsänderung.
Der Kläger hat zunächst Rückzahlung des auf die streitgege n-
ständliche
Kontonummer
entfallenden
Sanierungsgeldes
von
1.281.814,08
€ nebst Zinsen begehrt. Hilfsweise hat er die Differenz zwi-
schen diesem Betrag und demjenigen, der sich ohne Anwendung der
7. und 9. Änderung der VBLS ergäbe, verlangt. Weiterhin hat er hilfswe i-
se die Differenz zwischen 1.281.814,08
€ und demjenigen Betrag geltend
gemacht, der sich bei Zuordnung sämtlicher ausgegliederter R echtsträ-
ger des Klägers, die Vollmitglied des KAV Berlin geworden sind, zur A r-
beitgebergruppe Berlin ergäbe.
Der Kläger hält § 65 VBLS wegen Verstoßes gegen die §§ 307 ff.
BGB für unwirksam. Die Bestimmungen zur Erhebung des Sanierung s-
gelds verstießen in ihrer ursprünglichen Fassung sowie erst recht nach
Inkrafttreten der 7. bis 9. Satzungsänderung gegen den Gleichheitssatz.
Die Beiträge eines Beteiligten in der Vergangenheit blieben völlig außer
Betracht, insbesondere die von ihm - dem Kläger - erbrachten hohen
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Umlagezahlungen in den 1980er Jahren. Es dürfe nicht ausgeblendet
werden, dass er in der Zeit von 1953 bis 1994 ebenfalls Mitglied der TdL
gewesen sei; es hätte deshalb eine "Gesamtgruppe Berlin" gebildet wer-
den müssen. Die durch Ausgliederung entstandenen neuen Rechtsträger
mit ausgezeichneten Risikostrukturen seien der Gruppe der kommunalen
Arbeitgeber zugeordnet, was ihn benachteilige. Die Stichtagsregelung
über die Zuordnung von Rentenlasten ausgegliederter Rechtsträger sei
nicht zu rechtfertigen, insbesondere gebe es insoweit keine Vertrauen s-
schutzgesichtspunkte, da mit der Satzungsumstellung erstmals ein S a-
nierungsgeld geschaffen worden sei. Die von der Beklagten eingeführte
Härtefallregelung des Abs. 4 AB reiche bei weitem nicht aus, seine wie-
dervereinigungsbedingten Sonderlasten in Gestalt eines erheblichen
Personalabbaus auch nur ansatzweise auszugleichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision bege hrt
der Kläger Rückzahlung der Differenz zwischen dem für 2006 entricht e-
ten Sanierungsgeld von 1.281.814,08
€ und demjenigen Betrag, der sich
ohne Anwendung des § 65 Abs. 5 VBLS und ohne Anwendung der 7. bis
9. Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen. Für den Fall, dass der Senat
die Stichtagsregelung für zulässig halte, begehrt er Rückzahlung in Höhe
der Differenz zwischen 1.281.814,08
€ und demjenigen Betrag, der sich
ohne Anwendung der 7. bis 9. Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch sowohl
aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch wegen Pflichtverletzung
verneint, weil die vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 65 VBLS
rechtmäßig seien.
Die Einführung des Sanierungsgeldes sei durch den Satzungsä n-
derungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS gedeckt.
§ 65 VBLS sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB weitgehend
entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf e ine maß-
gebliche Grundentscheidung der Tarifpartner zurückzuführen sei. Die
Regelung halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie ve r-
stoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Von der aus
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitenden Grundregel, dass der bisherige
Arbeitsgeber für die Rentenlasten weiterhafte, mache § 65 Abs. 5 VBLS
mit der fiktiven Zurechnung der Rentenlasten für die Berechnung des
Sanierungsgeldes zum neuen Arbeitgeber eine Ausnahme. Der Beurte i-
lungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien sei nicht übe r-
schritten, wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum
31. Oktober 2001 nicht im Nachhinein mit betriebsbezogenen Rentenla s-
ten belastet zu werden, höher eingeschätzt hätten als das Interesse der
bisherigen Arbeitgeber, schon früher entlastet zu werden.
Die Gruppeneinteilung in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS beruhe eben-
falls auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, da sich § 37
Abs. 3 Satz 2 ATV den Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten
vom 1. Februar 2002 ausdrücklich zu Eigen mache.
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§ 65 Abs. 5a VBLS und die dazu ergangenen Ausführungsbestim-
mungen beruhten zwar nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifve r-
tragsparteien, seien aber als Regelungen zur Höhe des Entgelts über
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB weitgehend einer AGB-rechtlichen Kontrolle
entzogen. Das Sanierungsgeld sei eine Einnahmequelle der Beklagten,
die den Umlagen und damit der von den beteiligten Arbeitg ebern ge-
schuldeten Hauptleistungspflicht gleichzusetzen sei.
Diese Preisklauseln seien transparent i.S. von § 307 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a VBLS sei im
Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Ausführu ngsbestim-
mungen hinreichend klar zu erfassen.
Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der
Differenz zwischen seinen Zahlungen und der Höhe des Sanierungsge l-
des unter Zugrundelegung einer einheitlichen Arbeitgebergruppe des
Klägers, seiner mittelbaren Landesverwaltung und seiner ausgegliede r-
ten Unternehmen unter Einschluss der Mitglieder des KAV Berlin. Mit
diesen bilde der Kläger keine einheitliche Gruppe gemäß § 65 Abs. 4
Satz 3 Buchstabe d VBLS. Die Mitglieder im KAV Berlin und Beteiligte in
privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt sei,
gehörten zur Gruppe nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe c VBLS.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Dem Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfe rtigter Bereiche-
rung oder aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Rückzahlung des für das
Jahr 2006 entrichteten Sanierungsgeldes zu.
1. § 65 VBLS ist wirksam. Die dafür maßgeblichen Rechtsfragen
hat der Senat in drei Urteilen vom 20. Juli 2011 (IV ZR 76/09, BGHZ 190,
314; IV ZR 68/09, juris; IV ZR 46/09, juris) im Wesentlichen bereits g e-
klärt. Danach ist § 65 VBLS einer Inhaltskontrolle nach den AGB-
rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf ei ner
- in Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff. 4.2 Satz 3, Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1
ATV getroffenen - maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertrags-
parteien basiert (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO
Rn. 49 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 47 ff.). Der
gebotenen verfassungs- und europarechtlichen Überprüfung hält § 65
VBLS stand (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO
Rn. 63 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 61 ff.).
2. Auch die von der Revision allein in Frage gestellten, in de n zi-
tierten Senatsurteilen nicht gesondert erörterten Regelungen in § 65
Abs. 5 und Abs. 5a VBLS sind wirksam.
a) Nach der Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS wer-
den Beteiligten, die ab dem 1. November 2001 durch Ausgliederung aus
einem bisher bereits Beteiligten entstanden sind, zur Festsetzung der
Bemessungssätze für die Sanierungsgelder Renten in dem Verhältnis
zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der
Zahl der Pflichtversicherten des ausgliedernden Beteili gten am Tag vor
der Ausgliederung entspricht.
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aa) Diese Bestimmung beruht - entgegen der Auffassung der Revi-
sion - auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Der 1. No-
vember 2001 ist als Stichtag bereits in Ziffer 4.1 Satz 2 AVP festgelegt,
wonach zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Ja h-
res 2001 hinaus durch steuerfreie pauschale Sanierungsgelder gedeckt
wird. Auch § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV nennt als Stichtag für den durch Sa-
nierungsgelder zu deckenden zusätzlichen Finan zbedarf den 1. Novem-
ber 2001. Für Ausgliederungsfälle bestimmt Ziffer 4.3 Satz 2 AVP, dass
Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung ent-
standen sind, zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse
Renten in dem Verhältnis zuzurechnen sind, das dem Verhältnis der Zahl
der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtvers i-
cherten des Ausgliedernden zum 1. November 2001 entspricht. Diese ta-
rifvertragliche Entscheidung ist nahezu wortwörtlich in § 65 Abs. 5 Satz 1
VBLS übernommen worden.
Dabei haben die Tarifvertragsparteien - anders als die Revision
meint - nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG ergebende Re-
gelungsbefugnis überschritten, die die Gestaltung von Beitragsbeziehu n-
gen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten einschließt (Se-
natsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 54 ff.; IV ZR 68/09
aaO Rn. 54 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 52 ff.). Dem Interesse der Arbeitge-
ber und der Arbeitnehmer, nach der Systemumstellung die weitere F i-
nanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu g e-
währleisten, dient auch die in § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS geregelte und
durch Ziffer 4.3 Satz 2 AVP vorgegebene Zurechnung der Rentenlasten
von Pflichtversicherten, die bei beteiligten Arbeitge bern beschäftigt sind,
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welche ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem anderen
Beteiligten entstanden.
bb) § 65 Abs. 5 VBLS hält der bei Satzungsänderungen, die auf
einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, gebotenen
verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Regelung verstößt insb e-
sondere nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
(1) Darauf kann sich das klagende Land berufen, obwohl es bei
Wahrnehmung von Staats- und Kommunalaufgaben nicht Träger von
Grundrechten, sondern selbst Grundrechtsadressat ist (vgl. BVerfGE 21,
362, 372; 35, 263, 271; 45, 63, 78 f.). Der in Art. 3 Abs. 1 GG zum Aus-
druck gekommene Gleichheitssatz und das Willkürverbot beanspruchen
auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des ho heitlichen Staatsauf-
baus; insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz,
der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgeme i-
nen Gerechtigkeit, folgt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09
aaO Rn. 66 m.w.N.).
(2) Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 VBLS ist nicht willkür-
lich; sie beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen. Insoweit ist das B e-
rufungsgericht zutreffend von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen,
wonach im Falle eines Betriebsübergangs und auch bei eine r Ausgliede-
rung eines Betriebsteils der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus
den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ei n-
tritt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf bereits aus dem A r-
beitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer und gilt nicht für das Ru-
hestandsverhältnis (Staudinger/Annuß, BGB [2005] § 613a Rn. 29
m.w.N.). Somit haftet der bisherige Arbeitgeber für Rentenlasten weiter.
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Damit korrespondiert § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS insoweit, als er bei Aus-
gliederungen vor dem 1. November 2001 die Rentenlasten dem bisheri-
gen Arbeitgeber auch zur Bemessung des Sanierungsgeldes zuordnet.
Eine Regelung für Ausgliederungen war deshalb erforderlich, weil sich
die Höhe des jährlichen Sanierungsgeldes gemäß § 65 Abs. 3 VBLS un-
ter anderem nach der Höhe der aus dem Beteiligungsverhältnis hervo r-
gehenden Renten richtet. Für den Fall, dass ein Beteiligter durch Au s-
gliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden ist, muss geregelt
sein, wie die bis dahin beim Ausgliedernden entstanden en Rentenlasten
im Rahmen der Sanierungsgeldberechnung zugeordnet werden (Gi l-
bert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
49. Egl. [Januar 2013] § 65 VBLS Rn. 30). Nach § 65 Abs. 5 Satz 1
VBLS werden diese Renten nur im Rahmen der Berechnung der Sanie-
rungsgelder dem ausgegliederten Arbeitgeber zugerechnet. Die Lei s-
tungspflicht verbleibt indes beim ausgliedernden Beteiligten. Damit ve r-
bessert sich der (individuelle) Deckungsgrad des ausgegliederten Bete i-
ligten, wodurch sich das von ihm zu tragende Sanierungsgeld entspre-
chend verringert. Beim ausgliedernden Beteiligten verschlechtert sich
hingegen das Verhältnis von Aufwendungen und Rentenlasten. Durch
Übertragung von Pflichtversicherten verringern sich die zusatzverso r-
gungspflichtigen Entgelte und damit die Aufwendungen, während die
Rentenlasten beim Ausgliedernden verbleiben (Gilbert/Hesse aaO
Rn. 31).
Durch den mit der 11. Satzungsänderung vom 23. November
2007/14. Januar 2008 (BAnz Nr. 25 vom 14. Februar 2008) in § 65
Abs. 5 VBLS eingefügten neuen Satz 2 wurde klargestellt, dass sich bei
der Sanierungsgeldberechnung die Rentenlasten des Ausgliedernden im
Falle der Zurechnung entsprechend vermindern. Auch ohne diese zum
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1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung kann die fikt ive Zurech-
nung der Renten nach dem Verhältnis der am 1. November 2001 bei
ausgliederndem und ausgegliedertem Beteiligten vorhandenen Pflich t-
versicherten nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insoweit konnten,
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Tarifvertragspar-
teien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs - und Bewertungs-
spielraums unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Int e-
resse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31. Oktober
2001 zur Berechnung des Sanierungsgeldes nicht im Nachhinein mit be-
triebsbezogenen Renten belastet zu werden, höher einschätzen als das
Interesse der bisherigen Arbeitgeber an einer früheren Entlastung. Der
Vertrauensschutz der ausgegliederten Beteiligten ist jedenfalls ein sac h-
lich einleuchtender Grund für die Differenzierung. Angesichts des Gesta l-
tungsermessens der Tarifvertragsparteien kommt es nicht darauf an, ob
die durch Ausgliederung neu entstandenen Beteiligten auf die Einführung
des Stichtages Anspruch hatten oder ob die vom Kläger dargestellten Al-
ternativlösungen zweckmäßiger gewesen wären. Ebenso kann dahinst e-
hen, ob die vom Kläger gewünschte Erstreckung der Regelung des § 65
Abs. 5 Satz 1 VBLS auf Ausgliederungen vor dem 1. November 2001 zu
einer unzulässigen Rückwirkung für die durch Ausgliederung entstande-
nen Beteiligten führte. Dies gilt umso mehr, als § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS
nicht speziell auf den Kläger abhebt, sondern alle Bundesländer, den
Bund und auch die kommunalen Arbeitgeber betrifft.
(3) Gleichheitswidrig ist auch nicht die gesonderte Berücksichti-
gung des Klägers bei Berechnung des Sanierungsgeldes.
(a) Die Bildung der Arbeitgebergruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3
VBLS ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifvertr ä-
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gen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestim m-
ten Tarifvertrages (so für den Bund) oder der Mitgliedschaft der Arbei t-
geber in einem Arbeitgeberverband (wie bei den unter den Buchstaben b
und c genannten Gruppen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verp flich-
tungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten Erge b-
nisse gemeinsam umsetzen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitg e-
ber, die - wie auch der Kläger - keinem Tarifvertrag unmittelbar unterwor-
fen sind und keinem Arbeitgeberverband angehören. Dass der Kläger
nicht mit anderen (ausgegliederten) Arbeitgebern zusammen veranlagt
wird, stellt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehand-
lung dar (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO
Rn. 69 f.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 68 f.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 66 f.).
(b) Der Kläger bildet mit seinen ausgegliederten Unternehmen, die
Mitglied des KAV Berlin geworden sind, bezüglich des Sanierungsgeldes
keine einheitliche Gruppe i.S. des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS,
für die die Erhöhung des Sanierungsgeldes gemäß der Deckelungsreg e-
lung des Abs. 3 AB auf das Zweifache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 VBLS
ermittelten Sanierungsgeldes begrenzt werden könnte. Die Deckelung s-
regelung bezieht sich nur auf die sonstigen Arbeitgeber nach § 65 Abs. 4
Satz 3 Buchstabe d VBLS, die nicht Mitglied einer Arbeitgebergruppe
sind, nicht aber auf das Land Berlin, für das Abs. 4 AB besondere Härte-
fallregelungen für die Berechnung des Sanierungsgeldes enthält. § 65
Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS unterscheidet zwischen den "sonstigen
Arbeitgebern" und Berlin. "Sonstige Arbeitgeber" werden durch den
Klammerzusatz als solche Arbeitgeber umschrieben, die nicht von den
Buchstaben a bis c erfasst sind. Berlin gehört nach dem Wortlaut dieser
Bestimmung einschließlich seiner mittelbaren Verwaltung und Mehrheit s-
beteiligungen in privatrechtlicher Rechtsform zu dieser Arbeitgebergru p-
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pe. Hingegen sind die Mitglieder des KAV Berlin und Beteiligte in privater
Rechtsform, an denen der KAV Berlin mehrheitlich beteiligt ist, bereits
wegen der Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgebergruppe des § 65
Abs. 4 Satz 3 Buchstabe c VBLS zuzuordnen. Dies ergibt sich schon aus
dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Ob dafür - wie das Berufungsge-
richt meint - auch die Entstehungsgeschichte der Satzungsbestimmung
spricht, kann dahinstehen.
b) § 65 Abs. 5a VBLS und die darauf bezogenen Ausführungsbe-
stimmungen sind ebenfalls wirksam.
aa) Sie unterfallen keiner Inhaltskontrolle. Zwar beruht § 65
Abs. 5a VBLS nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragspartei-
en; insoweit enthalten der ATV und der AVP 2001 keine Bestimmungen.
Mangels tarifvertraglicher Grundlage ist der aus der Tarifautonomie a b-
geleitete begrenzte verfassungs- und europarechtliche Prüfungsmaßstab
nicht einschlägig. Die Regelung des § 65 Abs. 5a VBLS ist aber
- entgegen der Ansicht der Revision - als so genannte Preisklausel auch
weitgehend der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogen.
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf
Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da
die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei r e-
geln können, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gege n-
stand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) e benso
wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das hierfür zu e r-
bringende Entgelt (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ
147, 354, 360; vom 24. März 2010 - IV ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19;
jeweils m.w.N.). Hingegen sind Klauseln, die nicht nur die Höhe der Ver-
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gütung, sondern in abstrakter Weise zugleich auch die Voraussetzungen
ihres Entstehens regeln, stets einer Inhaltskontrolle unterzogen (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 361
m.w.N.). Kontrollfähige Preisnebenabreden bestimmen anders als unmit-
telbare Preisabreden nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, so n-
dern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise
der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen
zum Inhalt haben, neben eine bereits bestehende Preishauptabrede
(BGH, Urteile vom 24. März 2010 aaO Rn. 20; vom 26. Januar 2001 - V
ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338 m.w.N.).
(2) Um derartige Preisnebenabreden geht es bei den Regelungen
über das Sanierungsgeld nicht. Diese bestimmen unmittelbar eine von
den beteiligten Arbeitgebern im Rahmen der zwischen ihnen und der Be-
klagten bestehenden privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse g e-
schuldete Hauptleistung. Ebenso wie die Umlagen, die als besondere
Form der Versicherungsprämien anzusehen sind (Gilbert/Hesse aaO
§ 20 VBLS Rn. 1), dient das Sanierungsgeld der Finanzierung der Lei s-
tungen, die von der Beklagten zugunsten der versicherten Arbeitnehmer
zu erbringen sind. Die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen haben nicht
nur mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung, sondern umschre i-
ben nach allgemeinen Kriterien das von den beteiligten Arbeitgebern zu
zahlende Sanierungsgeld.
bb) § 65 Abs. 5a VBLS genügt den Anforderungen des Transpa-
renzgebots, an dem gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB auch
das Preis-Leistungs-Verhältnis betreffende Klauseln zu messen sind.
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(1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner
Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und
Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö g-
lichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteile vom 10. Okto-
ber 2012 - IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 Rn. 75; IV ZR 12/11, juris
Rn. 67; jeweils m.w.N.). Dies bedeutet zum einen, dass die K lausel die
wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen
muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil
vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 76; IV ZR 12/11 aaO Rn. 68; jeweils
m.w.N.). Zum anderen muss der Vertragspartner seine vertraglichen
Rechte und Pflichten erkennen und eine gegen ihn erhobene Forderung
nachvollziehen und überprüfen können (Senatsurteil vom 10. Oktober
2010 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).
(2) Der Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a VBLS kann von einem
beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der (veröffentlichten) Au s-
führungsbestimmungen erfasst werden. Nach dieser Regelung zur so
genannten Umverteilung des Sanierungsgeldes wird zunächst für den
gesamten Abrechnungsverband West das Verhältnis aller Aufwendungen
zu den Leistungen festgestellt (Solldeckungsgrad, Abs. 1 Satz 2 AB) und
sodann der individuelle Deckungsgrad eines jeden Beteiligten bzw. einer
jeden Arbeitgebergruppe (Abs. 1 Satz 3 AB). Ist letzterer niedriger als
ersterer, wird ermittelt, welchen Betrag der Beteiligte leisten müsste, um
ersteren zu erreichen (Abs. 1 Satz 4 AB). Die Summe dieser Erhöhungs-
beträge ist das so genannte Quersubventionierungsvolumen (Abs. 1
Satz 5 AB). Ist der individuelle Deckungsgrad des Beteiligten hö her als
der Solldeckungsgrad im Abrechnungsverband West, wird ermittelt, um
welchen Betrag seine Aufwendungen zu vermindern sind, damit er den
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Solldeckungsgrad im gesamten Abrechnungsverband West erreicht
(Abs. 1 Satz 4, 6 AB). Die Summe dieser Minderungsbeträge bei allen
Beteiligten ist das Umverteilungsvolumen (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 AB).
Der Minderungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten auf seinen jäh r-
lichen Anteil am Sanierungsgeld begrenzt (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 AB).
Der Erhöhungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten mit individuellem
Deckungsgrad unter dem Solldeckungsgrad im gesamten Abrechnung s-
verband West auf den Anteil des jährlichen Umverteilungsvolumens b e-
grenzt, der dem Verhältnis des Erhöhungsbetrages zum jährlichen
Quersubventionierungsvolumen entspricht (Abs. 1 Satz 8 AB). Daraus
kann der beteiligte Arbeitgeber ersehen, dass die Abweichung seines i n-
dividuellen Deckungsgrades vom Solldeckungsgrad des ges amten Ab-
rechnungsverbandes West maßgeblich ist. Bei Ermittlung des individue l-
len Deckungsgrades nach Abs. 1 Satz 3 AB wird der Beteiligte nur das
gemäß § 65 Abs. 3 VBLS auf ihn entfallende Sanierungsgeld zugrunde
legen. Es wird sich nicht an § 65 Abs. 2 VBLS orientieren, weil es dort
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ersichtlich um die Gesamthöhe der Sanierungsgelder geht. Auch den "e r-
rechneten jährlichen Anteil am Sanierungsgeld" nach Abs. 1 Satz 7
Halbsatz 1 AB wird der Beteiligte so verstehen, dass es um den auf ihn
bzw. seine Arbeitgebergruppe entfallenden Sanierungsgeldanteil geht.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.02.2010 - 6 O 136/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2011 - 12 U 40/10 -