Urteil des BGH vom 20.11.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 94/09 Verkündet
am:
20. November 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 15a; Saarl. AGJusG § 37a
Eine Klage, der ein obligatorisches Schiedsverfahren vorauszugehen hat (§ 15a
Abs. 1 Satz 1 EGZPO – hier i.V.m. § 37a Abs. 1 Saarl. AGJusG), ist zulässig, wenn
der Kläger mit der Klageschrift eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung
über einen erfolglosen Einigungsversuch einreicht. Das Prozessgericht ist bei der
Prüfung dieser Prozessvoraussetzung an die ihm vorgelegte Bescheinigung
gebunden.
BGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 94/09 - LG Saarbrücken
AG St. Wendel
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind im Saarland lebende Grundstücksnachbarn. Die
Beklagten halten auf ihrem Grundstück einen Belgischen Schäferhund.
1
Der Kläger verlangt von den Beklagten, den Hund so zu halten, dass das
Bellen in den Mittags- und in den Nachtstunden nicht zu hören ist. Er hat mit der
Klageschrift eine Bescheinigung des Schiedsmannes vom 10. März 2009 über
das Scheitern des Schlichtungsverfahrens vorgelegt.
2
- 3 -
Das Amtsgericht hat die Klage dennoch als unzulässig abgewiesen; die
Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz
gestellten Anträge weiter.
3
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass die Klage wegen Nichteinhaltung der
landesgesetzlichen Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsver-
fahren unzulässig sei. Die Durchführung jenes Verfahrens sei eine im
öffentlichen Interesse liegende, unverzichtbare Prozessvoraussetzung, deren
Vorliegen das Prozessgericht von Amts wegen zu prüfen habe. Dabei sei eine
von dem zuständigen Schiedsmann ausgestellte Erfolglosigkeitsbescheinigung
(§ 37c Saarl. AGJusG) für das Prozessgericht nicht bindend. Dieses müsse
vielmehr prüfen, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei
und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorgelegen
hätten. Das sei hier nicht der Fall, weil der Schiedsmann weder einen
Schlichtungstermin bestimmt habe noch bei der Ausstellung der Bescheinigung
drei Monate seit Beantragung des Verfahrens vergangen gewesen seien.
4
II.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
5
- 4 -
1. Die Klage ist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EGZPO zulässig, weil der
Kläger mit der Klageschrift eine von der nach § 37 b Abs. 1 Satz 1 Saarl.
AGJusG zuständigen Schiedsperson ausgestellte Bescheinigung über einen
erfolglosen Einigungsversuch eingereicht hat. Damit ist die besondere
Prozessvoraussetzung (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO i.V.m. § 37a Abs. 1 Satz 1
Saarl. AGJusG) erfüllt. § 15a Abs. 1 EGZPO verlangt von dem Kläger - wie sich
schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt – nur, dass dieser vor der
Klageerhebung den Versuch einer gütlichen Einigung mittels eines
Schlichtungsverfahrens unternommen hat und dem Prozessgericht das durch
eine Bescheinigung der Gütestelle entweder über dessen Erfolglosigkeit
(Satz 2) oder die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten
nach Antragstellung (Satz 3) nachweist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004,
V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502).
6
2. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ist das
Prozessgericht an die vorgelegte Bescheinigung der Schiedsstelle gebunden.
Die hiervon abweichende Auslegung des § 15a EGZPO durch das
Berufungsgericht verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil ihm durch diese Handhabung einer
verfahrensrechtlichen Vorschrift sein Anspruch auf Durchsetzung des
materiellen Rechts in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 84,
366, 369).
7
a) Die Abweisung der Klage trotz Vorlage der Erfolglosigkeitsbeschei-
nigung als unzulässig legt die Risiken aus der unterschiedlichen Auslegung des
Verfahrensrechts durch Schiedsstelle und Prozessgericht einseitig dem Kläger
auf, der – worauf die Revision zu Recht hinweist – nur den Antrag auf
Durchführung des Schlichtungsverfahren stellen, aber nicht die Art und Weise
der Verfahrensleitung durch den Schiedsmann bestimmen kann. Es lag nicht in
8
- 5 -
der Verantwortung des Klägers, dass der Schiedsmann nach den mit beiden
Parteien getrennt geführten Gesprächen von der Anberaumung eines Termins
wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit Abstand nahm und dem Kläger eine
Erfolglosigkeitsbescheinigung auch ohne Schlichtungsverhandlung erteilte.
b) Die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen eines Verfah-
rensfehlers der Schiedsperson lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck
der Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsverfahren begründen,
das die Justiz entlasten und eine raschere und kostengünstigere Bereinigung
solcher Konflikte durch außergerichtliche Verfahren herbeiführen soll (BT-
Drucks. 14/980, S. 2; BGHZ 161, 145, 149; OLG Saarbrücken, NJW 2007,
1292, 1293). Das Regelungsziel trägt zwar eine konsequente Auslegung der
Verfahrensvorschrift dahin, dass die Rechtssuchenden in den durch das
jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen auch den Weg zu den
Schiedsstellen beschreiten müssen (vgl. BGHZ 161, 145, 150; OLG
Saarbrücken aaO), rechtfertigt es aber nicht, ihnen den Zugang zu den
ordentlichen Gerichten auch dann noch zu versperren, wenn sie diesen Weg
gegangen sind.
9
c) Die Abweisung der Klage als unzulässig führt schließlich – bei
unterschiedlicher Beurteilung der Voraussetzungen für die Feststellung der
Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs durch Schiedsstelle und Prozessgericht -
allein zu einem das Verfahren unzumutbar verzögernden Hin und Her. Die
dadurch eintretende Blockade kann –
wenn beide Stellen auf ihren
unterschiedlichen Auffassungen beharren – von dem Rechtssuchenden nicht
beseitigt werden. Das Prozessgericht ist nämlich keine der Schiedsstelle
übergeordnete Instanz, die dessen Verfahren und Entscheidungen aufheben
kann. Die Schiedsstelle ist auch nicht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die
Rechtsansicht des Prozessgerichts gebunden und muss daher nicht das
10
- 6 -
Schlichtungsverfahren unter Anberaumung eines Termins für eine
Schlichtungsverhandlung fortsetzen.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Obwohl auch das Gericht der ersten Instanz zu Unrecht die
Klage als unzulässig abgewiesen hat, kommt eine Zurückverweisung an dieses
mangels der dafür erforderlichen Anträge nach §§ 557 Abs. 1, 538 Abs. 2
Satz 1 ZPO nicht in Betracht, so dass sich das Berufungsgericht nunmehr mit
der Sache selbst zu befassen haben wird.
11
Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, Entscheidung vom 23.10.2007 - 15 C 259/07 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 S 191/07 -