Urteil des BGH vom 05.12.2001

BGH (heroin, verurteilung, falle, umfang, voraussetzung, annahme, unterschrift, wahl, beurteilung, einlagerung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 490/01
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 24. August 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Betäu-
bungsmitteldelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten
bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das Landgericht auch hinsichtlich der Fälle 177 bis 180 der
Urteilsgründe von selbständigen Handlungen und nicht von einer Tat im Sinne
einer Bewertungseinheit ausgegangen.
Es hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten festge-
stellt, daß der Angeklagte in 183 Fällen Heroin erwarb, das er teils selbst kon-
sumiert, teils gewinnbringend veräußerte. In den Fällen 1 bis 177 und 181 bis
183 war das zur Lagerung des Heroins benutzte Versteck jeweils vollständig
entleert, bevor der Angeklagte neues Heroin erwarb. Lediglich in den Fällen
178 bis 180 war das Versteck zum Zeitpunkt der Einlagerung des neu erwor-
benen Heroins "noch nicht gänzlich geleert - wenn auch der genaue Umfang
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der Restmenge nicht feststellbar war". Gleichwohl können die Fälle 177 bis 180
nicht zu einem einheitlichen Handeltreiben mit derselben Rauschgiftmenge
verbunden werden. Der Senat kann offen lassen, ob es grundsätzlich möglich
ist, die Veräußerung von Betäubungsmitteln aus einem einheitlichen, mögli-
cherweise sukzessive vor völliger Entleerung aufgefüllten Gesamtvorrat zu ei-
ner Bewertungseinheit zusammenzufassen (zu der insoweit nicht ganz einheit-
lichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGHR BtMG § 29 Bewer-
tungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 andererseits). Dies kommt jedenfalls dann
nicht in Betracht, wenn - wie hier - verschiedene, voneinander unabhängige
Erwerbsgeschäfte konkret festgestellt sind und sofortige Weiterveräußerungen
des erworbenen Rauschgifts stattgefunden haben. In diesem Falle kann -
entsprechend allen anderen hier zur Verurteilung gekommenen Fällen - nur
das einzelne konkrete Erwerbsgeschäft mit den sich anschließenden Veräuße-
rungen ein und denselben Güterumsatz betreffen, was nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für die Annahme einer Be-
wertungseinheit ist (BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit
14). Im übrigen wäre der Angeklagte durch die hier vorgenommene Beurteilung
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der Konkurrenzverhältnisse auch nicht beschwert (vgl. BGHR § 29 Bewer-
tungseinheit 9; BGH NStZ 2000, 431).
Nack Wahl Boetticher
Herr RiBGH Hebenstreit ist
erkrankt und deshalb an der
Unterschrift verhindert.
Kolz Nack