Urteil des BGH vom 25.01.2007

BGH (zpo, verfügung, erlass, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 204/06
vom
25. Januar 2007
in dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 20. September 2006 wird als un-
zulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
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Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch unstatthaft. Das folgt für
den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Be-
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schluss aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbe-
schwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss ist unstatt-
haft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1
ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Öhringen, Entscheidung vom 14.07.2006 - 2 C 250/06 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.09.2006 - 5 T 39/06 -