Urteil des BGH vom 11.10.2002

BGH (abweisung der klage, bundesverfassungsgericht, satzung, rente, berechnung, rentner, stichtag, zukunft, zusatzrente, höhe)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 368/02
Verkündet am:
15. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom
11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amts-
gerichts Karlsruhe vom 9. April 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im W ege der Feststellungsklage von der Be-
klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Juli 2001.
Er ist am 10. April 1927 geboren und war im öffentlichen Dienst bei
einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt
beteiligt ist. Seit 1. Mai 1992 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungs-
rente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
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buchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung
der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für
den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer
Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitge-
ber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für
die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat,
darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der
gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog.
Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit gel-
tenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich
von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen Rente auszuge-
hen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversor-
gung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der
nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40
Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halban-
rechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzli-
chen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis
zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000,
835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen,
daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Juli 2001 seine vollen, nicht im
öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu be-
rücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde
Satzung in Kraft trete.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die
dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Re-
vision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-
halb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine
der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen
Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für
unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-
gung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-
versorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange
sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu
zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-
kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-
zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-
gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr
2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-
dienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.
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b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-
de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen
von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-
höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-
te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-
führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente
bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die
nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen
Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die
Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von
Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.
Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch
noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber
sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen
gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-
lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen
und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das
treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das
Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-
rationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen
Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren
Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender
Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung
der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen
Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer
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Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-
fähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-
genommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-
scheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-
legenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-
gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-
richts nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. No-
vember 2003 aaO). Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrech-
nung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisie-
rung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie ange-
sehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen
Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinrei-
chend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halban-
rechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist - anders als das
Landgericht meint - das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen,
daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der
Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für
die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Er-
werbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versi-
cherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungs-
gerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-
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holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies
in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengeneratio-
nen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger be-
zieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 liegenden Zeitpunkt
eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der
er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hin-
zunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-
rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch
kein Verstoß gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich
beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-
gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-
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tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist
(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-
sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-
nung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-
bunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-
ben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-
gen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-
ße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-
behandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000
Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der
Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers
hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-
gleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-
lung zu treffen ist.
e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich
nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-
nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund
ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger
als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-
sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.
Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach
§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe
als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-
ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halban-
rechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene
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Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im
Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger
über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. De-
zember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleich-
behandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch