Urteil des BGH vom 13.12.2006

BGH (letztwillige verfügung, vollmacht, erblasser, beschwerde, zpo, errichtung, streitwert, grund, begründung, vernehmung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 201/05
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 28. Juli 2005 wird zurückgewie-
sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht
hat den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe bei Er-
richtung der Vollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er ihr
sein gesamtes Bankguthaben schenken und dies auch
schriftlich beurkunden wolle (GA II 213), tatrichterlich da-
hin gewürdigt, eine solche Äußerung könne durchaus auch
bedeuten, dass der Erblasser seinerzeit beabsichtigte, die
Beklagte als Erbin einzusetzen, dass die Vollmacht aber
lediglich den Zweck hatte, der Beklagten Verfügungen zwi-
schen Erbfall und Erteilung des Erbscheins zu ermöglichen
(BU 11 oben). Gegen diese Würdigung wendet sich die
Beschwerde nicht; sie wird von dem Vortrag der Beklagten
gestützt, der Erblasser habe die beabsichtigte Zuwendung
durch eine letztwillige Verfügung anordnen wollen (GA I
- 3 -
30 f., 34; II 201). Damit hat die Beklagte die Behauptung
des Klägers, die Vollmacht habe der Beklagten lediglich
die Möglichkeit verschaffen sollen, sich im Erbfall "um die
ganze Angelegenheit" zu kümmern (GA II 181), nicht wirk-
sam bestritten. Schon aus diesem Grund kam eine Ver-
nehmung der zu den Äußerungen des Erblassers bei Er-
richtung der Vollmacht benannten Zeugen nicht in Be-
tracht. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht
auch die Anforderungen an die Darlegungslast nicht über-
spannt, wenn es der Beklagten vorhält, sie habe keine
über eine reine Vollmachtserteilung und eine Begünsti-
gungsabsicht hinausgehenden Äußerungen des Erblassers
vorgetragen (BU 11 IV und V; vgl. auch BU 10 III). Die Be-
schwerde teilt auch nicht mit, was die Beklagte dem Beru-
fungsgericht vorgetragen hätte, wenn ein Hinweis darauf
früher erteilt worden wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- 4 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 110.000 €
Terno
Dr.
Schlichting
Seiffert
Dr.
Kessal-Wulf
Dr.
Franke
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 11.11.2004 - 9 O 628/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.07.2005 - 10 U 168/04 -