Urteil des BGH vom 18.04.2007

BGH (rechtskräftiges urteil, stpo, verteidiger, erklärung, rechtsmittel, unwirksamkeit, prozesshandlung, pflichtverteidiger, einfuhr, menge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 120/07
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2007 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2006 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte am 15. Dezember 2006 wegen uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Anschluss an die
Urteilsverkündung wurde die Angeklagte über das Rechtsmittel der Revision
belehrt, insbesondere erfolgte eine ausführliche qualifizierte Belehrung (vgl.
hierzu BGHSt 50, 40). Danach wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen.
Anschließend erklärte die Angeklagte nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger:
"Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil und nehme
das Urteil an." Diese Erklärung wurde "vorgelesen, übersetzt und genehmigt".
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Mit am 21. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom 20. Dezem-
ber 2006 hat die Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt.
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Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie wirksam auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus-
weislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat die Angeklagte nach qualifizierter
Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger ausdrück-
lich auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärung nimmt an der
Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3
StPO vorgelesen, übersetzt und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist
damit wirksam zustande gekommen. Er ist als Prozesshandlung grundsätzlich
unwiderruflich und unanfechtbar. Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirk-
samkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen werden könnte, liegt nicht vor.
Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten, die
ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind
nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich. Dafür, dass die Angeklagte
sich der Bedeutung ihrer Erklärung nicht bewusst war, ergeben sich aus dem
Protokoll keine Anhaltspunkte. Dort ist vielmehr zum einen festgehalten, dass
die Angeklagte, für die ein Dolmetscher beigezogen war, die durch ihren Vertei-
diger erfolgte Erklärung zur Sache (Geständnis) auf Nachfrage ausdrücklich
inhaltlich bestätigt hat und zum anderen erst nach Pause und Rücksprache mit
ihrem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt hat, wobei sie vom Gericht zuvor
umfassend belehrt worden war. Dass der Pflichtverteidiger seine Aufgabe unzu-
reichend wahrgenommen hat, wie die Revisionsführerin behauptet, ist danach
nicht ersichtlich und würde die Wirksamkeit der Prozesshandlung auch nicht in
Frage stellen. Wenn der Pflichtverteidiger der Angeklagten im vorliegenden Fall
einen Rechtsmittelverzicht eindringlich nahegelegt haben sollte, wäre dagegen
nichts zu erinnern und würde nicht zu dessen Unwirksamkeit führen.
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Die am 21. Dezember 2006 eingelegte Revision der Beschwerdeführerin
richtet sich deshalb gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1
StPO unzulässig.
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