Urteil des BGH vom 16.05.2012

BGH: verhaftung, strafverfahren, grenzwert, strafzumessung, gehalt, marihuana, gesamtstrafe, rüge, überprüfung, weiterverkauf

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 66/12
vom
16. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2012 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 8. November 2011 im Ausspruch über die Einzel-
strafen zu den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe und über die
Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in weiteren 55 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen
hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben.
1
- 3 -
Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II. 1 bis 15 der
Urteilsgründe bezog der Angeklagte von April bis August 2007 zum gewinnbrin-
genden Weiterverkauf Marihuana mit einem THC-Gehalt von jeweils mindes-
tens 7,5% von dem gesondert verfolgten Lieferanten H. . Dieser lieferte in
zehn der Fälle jeweils eine Menge von 100 bis 200 Gramm; in den fünf weiteren
Fällen lag das Gewicht zwischen 50 und 80 Gramm. Nach seiner Verhaftung
machte der Angeklagte im Rahmen einer geständigen Einlassung neben Anga-
ben zu verschiedenen Abnehmern, deren Betäubungsmittelgeschäfte mit dem
Angeklagten den Ermittlungsbehörden bereits bekannt waren, auch Angaben
zu seiner Bezugsquelle in den Fällen II. 1 bis 15. Die Offenbarung seines Liefe-
ranten H. und die Ortsbeschreibung der von ihm betriebenen Plantage
führten zu einem gegen diesen gerichteten Strafverfahren.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des vertypten Strafmilde-
rungsgrundes nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG als erfüllt angesehen. Es hat ge-
prüft, ob in den (zehn) Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, deren Grenzwert von 7,5 Gramm THC hier jeweils gerade er-
reicht wird, die Heranziehung des Strafrahmens eines minder schweren Falles
nach § 29a Abs. 2 BtMG und in den (fünf) Fällen des gewerbsmäßigen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln ein Absehen vom Strafrahmen des besonders
schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG geboten sei. Es hat dies ebenso ver-
neint wie eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wegen der geringen Bedeutung der von dem Angeklag-
ten geleisteten Aufklärungshilfe, die lediglich bei der Strafzumessung im enge-
ren Sinn berücksichtigt worden ist. Das Landgericht hat hierzu bei der Ableh-
nung der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG entscheidend darauf ab-
gestellt, dass "die tatsächliche Aufklärungshilfe in Bezug auf den Lieferanten
H. in Anbetracht der Verstrickung des Angeklagten in Betäubungsmittelge-
2
3
- 4 -
schäfte und im Hinblick auf die Vielzahl der von dem Angeklagten begangenen
Taten nicht wesentlich und nur von geringer Bedeutung (war)".
Diese Begründung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Sie lässt
besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Würdigung der Aufklärungshilfe
rechtsfehlerhaft allein an dem Schuldumfang der vom Angeklagten begangenen
Taten und nicht an dem Gewicht des von ihm geleisteten Aufklärungsbeitrags
orientiert hat (vgl. BGH NJW 2002, 908, 909; NStZ-RR 2010, 26; 319;
Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 31 Rn. 71). Das Landgericht hat sich
von einem Aufklärungserfolg hinsichtlich des Lieferanten des Angeklagten zu
überzeugen vermocht. Aus den Urteilsfeststellungen erschließt sich daher nicht,
weshalb dessen Aufklärungshilfe unwesentlich gewesen sein soll.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne diesen
Rechtsfehler in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe mildere Strafen ver-
hängt hätte.
4
5
- 5 -
Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht
betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrich-
ter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht
in Widerspruch stehen.
Ernemann
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
6