Urteil des BGH vom 13.08.2002

BGH (nachteil, stpo, adhäsionsverfahren, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 275/02
vom
13. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 1. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch im Ad-
häsionsverfahren dahin ergänzt, daß die zugesprochenen Zinsen
ab Rechtshängigkeit zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible