Urteil des BGH vom 18.06.2009

BGH (rechtliches gehör, zpo, begründung, aussicht, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 233/08
vom
18. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Landshut vom 11. September 2008 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.510,32 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin
zeigt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf.
1
Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung
ist nicht gegeben, die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Klägerin
auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
2
Eines Hinweises des Landgerichts, dass der rechtzeitige Einwurf des
Berufungsbegründungsschriftsatzes in den Nachtbriefkasten nicht unter Beweis
gestellt war, bedurfte es nicht. Hierauf hatte der Senat schon in Nr. 12 seines
3
- 3 -
Beschlusses vom 3. Juli 2008 hingewiesen, ohne dass dies die Klägerin an-
schließend veranlasst hätte, Beweis anzutreten.
Die bei Erteilung des geforderten Hinweises in Aussicht gestellten Be-
weisangebote wären im Übrigen ungeeignet gewesen, weil mit ihnen der recht-
zeitige Einwurf in den Nachtbriefkasten nicht hätte bewiesen werden können.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
5
Kayser Raebel Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 -
LG Landshut, Entscheidung vom 11.09.2008 - 14 S 59/07 -