Urteil des BGH vom 11.01.2006

BGH: hinterlegung, allgemeine geschäftsbedingungen, bevollmächtigung, bürgschaftsurkunde, willenserklärung, verfügung, sicherheitsleistung, kreditinstitut, hauptschuld, mieter

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 VA 6/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 232 BGB, § 233 BGB, § 23
GVGEG, § 3 HintO, § 6 S 2 Nr 1
HintO
(Mietbürgschaft: Hinterlegungsgrund für die bürgende
Bank)
Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für eine Bank, die eine Bürgschaft
übernommen hat, ein Hinterlegungsgrund im Sinne der §§ 232, 233 BGB vorliegen kann
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 23.11.2004 als Vertreterin des Herrn ... A
und der Frau ... A, geborene ..., beantragt, 170,62 EUR beim Amtsgericht Gießen –
Hinterlegungsstelle – zu hinterlegen. Als Hinterlegungsgrund hat die
Antragstellerin angegeben: „Hinterlegung gemäß §§ 232, 233 BGB zum Zwecke
der Sicherheitsleistung im Namen und für Rechnung der Hauptschuldner Herrn ...
A (...) und Frau ... A (...) für Ansprüche gemäß § 4 des Mietvertrages für
Wohnräume vom 18.12.2002 bezüglich der Mietsache (...). Sicherheit durch diese
Hinterlegung wird Frau B (...) als Gläubiger der (angeblichen) Hauptschuld und für
diese Hauptschuld geleistet“. Als Empfangsberechtigte hat die Antragstellerin Frau
B als Gläubigerin angegeben. Auf die Einzelheiten dieses Antrages (Bl. 1 der
Beiakten Amtsgericht Gießen 22 HL 56/2004) wird Bezug genommen. Die
Antragstellerin hatte dem Antrag eine Abschrift der Bürgschaft vom 03.01.2003
(Bl. 2 der Beiakten Amtsgericht Gießen 22 HL 56/04) und des von Herrn ... A und
Frau ... A unterzeichneten Bürgschaftsauftrages vom 27.01.2003 nebst
dazugehörigen Bedingungen für das Avalgeschäft (Bl. 3 ff der Beiakten
Amtsgericht Gießen 22 HL 56/04) beigefügt. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird
ebenfalls verwiesen.
Mit Verfügungen vom 09.12.2004, 04.02.2005 und 15.03.2005 (Bl. 6, 10 ff, 16 ff
der Beiakten Amtsgericht Gießen 22 HL 56/04) hat die Rechtspflegerin beim
Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass
dem Antrag der Antragstellerin im Namen der Hauptschuldner, der Eheleute ...
und ... A, nicht stattgegeben werden könne. Die Antragstellerin hat hierzu jeweils
Stellung bezogen (vgl. die Schreiben vom 03.01.2005, 15.02.2005, 24.03.2005 und
29.03.2005, Bl. 7 ff, 12 ff, 18, 19 ff der Beiakten Amtsgericht Gießen 22 HL 56/04)
und eine rechtsmittelfähige Entscheidung begehrt. Durch Beschluss vom
25.04.2005 (Bl. 23 ff Beiakten Amtsgericht Gießen 22 HL 56/04) hat die
Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – den durch die
Antragstellerin am 23.11.2004 gestellten Antrag auf Annahme einer
Geldhinterlegung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen
ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Bürgschaftsurkunde die Antragstellerin
als Bürgin verpflichtet sei, den streitigen Betrag zum Zwecke der
Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Eine rechtliche Grundlage, wonach die
Antragstellerin als Vertreterin der Hauptschuldner auftreten könne, sei nicht
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Antragstellerin als Vertreterin der Hauptschuldner auftreten könne, sei nicht
ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom
25.04.2005 (Bl. 23 ff Beiakten Amtsgericht Gießen 22 HL 56/04) Bezug
genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.05.2005
(Bl. 26 ff der Beiakten Amtsgericht Gießen 22 HL 56/04)
Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Diese Dienstaufsichtsbeschwerde ist durch
Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen vom 11.07.2005 (Bl. 34 der
Beiakten Amtsgericht Gießen 22 HL 56/04), auf dessen Einzelheiten verwiesen
wird, zurückgewiesen worden.
Mit am 05.08.2005 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom
01.08.2005 (Bl. 1 ff d. A.) hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. Sie hat
diese Begründung mit weiterem Schriftsatz vom 01.09.2005 (Bl. 12 ff d. A.)
ergänzt.
Der Antragsgegner ist dem Antrag ausweislich seiner Verfügung vom 22.08.2005
(Bl. 6 ff d. A.) entgegengetreten und beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß den §§ 3 Abs. 2
Hinterlegungsordnung, 23 ff EGGVG zulässig, denn die Antragstellerin bringt vor,
die Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft
ergangen; sie sei auf Grund eigener vertraglicher Vereinbarungen zur Hinterlegung
im Namen der Hauptschuldner, der Eheleute A, berechtigt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber nicht begründet.
Zu Recht hat die Hinterlegungsstelle die Annahme der Hinterlegung verweigert.
Damit ist auch der – die dagegen gerichtete Beschwerde zurückweisende -
Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen vom 11.07.2005 nicht zu
beanstanden.
Nach § 6 Satz 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung ergeht die Annahmeverfügung der
Hinterlegungsstelle auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt,
welche die Hinterlegung rechtfertigen. Vor Erlass der Annahmeanordnung hat die
Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob der Annahmeantrag die erforderlichen Angaben
enthält, ob gegebenenfalls erforderliche Nachweise beigefügt sind und ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hinterlegung vorliegen. Was letzteren
Gesichtspunkt anbelangt, hat die Hinterlegungsstelle nicht den Sachverhalt zu
erforschen und zu prüfen, ob nach Sachlage die Hinterlegung wirklich
gerechtfertigt ist. Auszugehen ist vielmehr in der Regel von den Angaben des
Hinterlegers und zu prüfen ist lediglich, ob diesen Angaben zufolge ein
Hinterlegungsgrund besteht (vgl. Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., §
6 Rz. 22, vgl. auch § 6 Rz. 11). Eine Hinterlegung ist nämlich nicht beliebig zulässig.
Die Hinterlegungsstelle darf nur dann eine Annahmeanordnung erlassen, wenn die
Hinterlegung gerechtfertigt ist, wenn dem Hinterleger etwa eine gesetzliche
Vorschrift zur Seite steht, die ihn zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet (vgl.
Bülow/Schmidt, a.a.O., § 6 Rz. 9).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Frage, wann hinterlegt werden kann, regelt
ausschließlich das materielle Hinterlegungsrecht (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 6 Rz. 1;
Vorbemerkung zu § 1 Rz. 4). Ein derartiger Hinterlegungsgrund ergibt sich
vorliegend nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen §§ 232,
233 BGB. Zwar ist es zutreffend, dass diese nicht nur Anwendung finden, soweit
ein Schuldner nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet oder befugt ist,
Sicherheit zu leisten, sondern auch dann, wenn ein Gläubiger als
Sicherungsnehmer und sein Schuldner oder ein Dritter als Sicherungsgeber durch
Rechtsgeschäfte die Pflicht oder auch das Recht zur Sicherheitsleistung begründen
(BGH NJW 1986, 1038; vgl. auch Schröter WuB I K 3. Bürgschaft 4.85; Löwe EwiR
1985, 257; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 232 Rz. 1;
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Überblick vor § 232 Rz. 1; Münchener
Kommentar/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 232 Rz. 1; Staudinger/Repgen, BGB, Stand
Oktober 2003, Vorbem zu §§ 232 Rz. 4; Soergel/Fahse, BGB, 13. Aufl., Vor § 232
Rz. 1; Bülow/Schmidt, a.a.O., Vorbemerkung zu § 1 Rz. 9). Dies hat das
Amtsgericht auch nicht verkannt, sondern seinen Entscheidungen zugrunde
gelegt. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung wäre die Antragstellerin
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gelegt. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung wäre die Antragstellerin
als Sparkasse nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
14.02.1985 berechtigt, sich von ihrer Bürgschaft dadurch zu befreien, dass sie
Sicherheit nicht wie üblich als Schuldnerin für ihre Bürgschaftsschuld, sondern als
Dritte für die Hauptverbindlichkeit leistet. Sie muss dann die
Bürgschaftsgläubigerin als Empfangsberechtigte angeben und die Hauptschuldner
als Schuldner, für die die Sicherheit geleistet wird (vgl. Ziffer 2. b), 2. c) der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.1985 in NJW 1986, 1038).
So liegt der Fall hier aber nicht. Die Antragstellerin möchte vorliegend nicht als
Dritte für eine Hauptverbindlichkeit aus dem Mietvertrag hinterlegen, sondern im
Namen der Hauptschuldner, also der Mieter. Für diese Vorgehensweise bedürfte
es jedenfalls der Zustimmung aller Beteiligten, also der Antragstellerin, der
Hauptschuldner (= der Mieter) und der Bürgschaftsgläubigerin (= der
Vermieterin), da sie im Ergebnis dazu führt, dass in das (Miet-)Vertragsverhältnis
zwischen Hauptschuldner und Bürgschaftsgläubigerin eingegriffen wird. Anstelle
der Bürgschaft tritt dann nämlich eine Sicherheit durch Hinterlegung. Von
letzterem geht die Antragstellerin selbst ausweislich der Ausführungen in ihrem
Schriftsatz vom 02.05.2005, Seite 3, aus. Der Antragstellerin fehlt hier aber bereits
die Vollmacht, in der beabsichtigten Weise im Namen der Hauptschuldner
vorzugehen, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat. Eine derartige
Bevollmächtigung durch die Hauptschuldner kann den von der Antragstellerin
vorgelegten Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nicht entnommen werden.
Eine Bevollmächtigung ergibt sich zunächst nicht aus dem von den
Hauptschuldnern unterzeichneten Bürgschaftsauftrag vom 27.01.2003. Aus Ziffer
5 der darin (vgl. Ziffer 7 des Bürgschaftsauftrags vom 27.01.2003) in Bezug
genommenen Bedingungen für das Avalgeschäft ergibt sich, wie das Amtsgericht
zu Recht ausgeführt hat, lediglich, dass die Antragstellerin als Kreditinstitut (auch)
berechtigt ist, den zugesagten Betrag zu hinterlegen. Daraus alleine lässt sich
eine Bevollmächtigung der Antragstellerin, eine Hinterlegung auch im Namen der
Auftraggeber, also der Hauptschuldner, vorzunehmen, noch nicht entnehmen.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Bezugnahme auf die
Bürgschaftsurkunde vom 03.01.2003 verweist, ändert dies nichts. Zwar ist es
zutreffend, dass in Ziffer 5 der Bedingungen für das Avalgeschäft niedergelegt ist,
dass die Antragstellerin als Kreditinstitut „im gleichen Maße, wie dies gegenüber
dem Begünstigten in der Haftungszusage vereinbart ist“ berechtigt sei, den
zugesagten Betrag zu hinterlegen. Aus dieser bloßen Bezugnahme auf den Inhalt
einer an einen anderen Vertragspartner (= die Bürgschaftsgläubigerin) gerichteten
Willenserklärung der Antragstellerin lässt sich eine Bevollmächtigung durch die
Hauptschuldner, in ihrem Namen tätig werden zu dürfen, nicht entnehmen. Zu
Recht hat der Antragsgegner in der Verfügung vom 22.08.2005 darauf
hingewiesen, dass es sich bei der in der Bürgschaftsurkunde enthaltenen
Willenserklärung um ein solche der Antragstellerin gerichtet an die
Bürgschaftsgläubigerin handelt. Aus der bloßen Bezugnahme („im gleichen
Maße“) auf eine an einen anderen Vertragspartner gerichteten (eigenen)
Erklärung der Antragstellerin in den Bedingungen für das Avalgeschäft kann noch
nicht auf die Abgabe einer nun wiederum an die Antragstellerin gerichteten
eigenen Willenserklärung der Hauptschuldner mit dem Inhalt geschlossen werden,
in der geschehenen Weise in ihrem Namen tätig werden zu dürfen. Eine
hinreichend konkrete Willenserklärung im Sinne des § 167 Abs. 1 BGB kann darin
nicht gesehen werden.
Auch aus Ziffer 8 Abs. 4 der Bedingungen für das Avalgeschäft ergibt sich nichts
anderweitiges. Daraus wird lediglich deutlich, dass die Vertragsbeteiligten des
Bürgschaftsauftrages eine Regelung für den Fall getroffen haben, dass die
Antragstellerin einen Betrag im Namen des Auftraggebers (= der Hauptschuldner)
hinterlegt. Dass die Antragstellerin ohne weiteres zu einer derartigen Hinterlegung
im Namen der Hauptschuldner berechtigt bzw. bevollmächtigt wäre, ergibt sich
aber ansonsten aus dem Vertragswerk – dem Bürgschaftsauftrag - nicht mit
hinreichender Sicherheit. So spricht Ziffer 7 Abs. 1 der Bedingungen für das
Avalgeschäft, wonach die Auftraggeber (= die Hauptschuldner) der Antragstellerin
alle Aufwendungen zu ersetzen haben, die im Zusammenhang mit der Ausführung
des Auftrages entstehen, sogar eher dafür, dass die Vertragsbeteiligten auch eine
eigene Hinterlegung der Antragstellerin ins Auge gefasst haben. Nach Satz 2
dieser Vorschrift gilt dies nämlich auch, wenn das Kreditinstitut von einem
Hinterlegungsrecht Gebrauch macht. Diese Vorschrift scheint dafür zu sprechen,
dass die Vertragsbeteiligten eigene Aufwendungen der Antragstellerin im
Zusammenhang mit einer (eigenen) Hinterlegung für möglich gehalten haben.
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Dass sich aus den Unterschriften der Hauptschuldner auf der
Bürgschaftsurkunden vom 03.01.2003 keine rechtsverbindliche Erklärung der
Hauptschuldner ergibt, hat der Antragsgegner in seiner Verfügung vom
22.08.2005 zutreffend dargelegt. Über die bloße Quittierung des Erhalts der
Originalbürgschaft geht diese Erklärung nicht hinaus. Auch der Weiterleitung der
Bürgschaftsurkunde durch die Hauptschuldner an die Bürgschaftsgläubigerin
kommt keine derartige rechtsgeschäftliche Bedeutung zu.
Da nach alledem aufgrund der vorgetragenen Tatsachen von einer
Bevollmächtigung der Antragstellerin durch die Hauptschuldner für die
Hinterlegung nicht ausgegangen werden kann, ist der Antrag mithin
zurückzuweisen. Die Frage, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die
selbstschuldnerische Bürgschaft im Sinne der Auffassung der Antragstellerin
überhaupt in zulässiger Weise hätte gestaltet werden können (vgl. dazu etwa
Schröter WuB I K 3. Bürgschaft 4.85 unter 3 b) unter Bezugnahme auf die oben
zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; Hopt/Blesch, Vertrags- und
Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Transportrecht, 2. Aufl.,
VI.L.22.6), kann damit offen bleiben.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen der
Antragstellerin zur Last, § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO. Die
Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.