Urteil des BGH vom 13.09.2012
BGH: gefahr, einfahrt
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 5/12
vom
13. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der  III.  Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  13.  September  2012  durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
Dr. Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision  in  dem  Urteil  des  9. Zivilsenats  des  Kammergerichts  vom
18. November 2011 - 9 U 72/09 - wird zurückgewiesen.
Der  Beklagte  trägt  die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert beträgt 25.516,97 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung  einer  einheitlichen  Rechtsprechung  eine  Entscheidung  des  Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mehrfach gebrochene Geh-
wegplatte,  die  im  Bereich  einer  Einfahrt  verlegt  und  somit  dem  Überfahren
durch  Kraftfahrzeuge  ausgesetzt  ist,  müsse  im  Rahmen  der  Verkehrssiche-
rungspflicht des Beklagten (§ 7 BerlStrG) des Näheren auf mögliche Lockerun-
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gen und die damit etwa verbundene Gefahr von "Aufkantungen" (oder "Absen-
kungen")  überprüft  werden,  steht  im  Einklang  mit  der  ober-  und  höchstrichter-
lichen Rechtsprechung und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Von  einer  weiteren  Begründung  wird  gemäß  §  544  Abs. 4  Satz 2  Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2009 - 13 O 52/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2011 - 9 U 72/09 -
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