Urteil des BGH vom 13.09.2012

BGH: gefahr, einfahrt

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 5/12
vom
13. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
Dr. Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom
18. November 2011 - 9 U 72/09 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert beträgt 25.516,97 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mehrfach gebrochene Geh-
wegplatte, die im Bereich einer Einfahrt verlegt und somit dem Überfahren
durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt ist, müsse im Rahmen der Verkehrssiche-
rungspflicht des Beklagten (§ 7 BerlStrG) des Näheren auf mögliche Lockerun-
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gen und die damit etwa verbundene Gefahr von "Aufkantungen" (oder "Absen-
kungen") überprüft werden, steht im Einklang mit der ober- und höchstrichter-
lichen Rechtsprechung und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2009 - 13 O 52/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2011 - 9 U 72/09 -
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