Urteil des BGH vom 28.08.2007

BGH (einlassung, schwester, bruder, familie, belastung, falsche aussage, hauptverhandlung, indiz, verhalten, inhalt)

5 StR 31/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Au-
gust 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als
beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Richterin am Landgericht
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt K.
als Verteidiger für den Angeklagten A. S. ,
Rechtsanwalt M.
als
Verteidiger
für
den
Angeklagten M. S. ,
Rechtsanwältin G.
als
Vertreterin
der
Nebenklägerin Ar. S. ,
Rechtsanwalt A.
als Vertreter des Nebenklägers E. S. ,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 13. April 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit es die Angeklagten A. und M. S.
betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die angeklagten Brüder A. und M. S.
von dem Vorwurf, ihre Schwester H. ermordet zu haben, aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen. Den mitangeklagten jüngeren Bruder Ay. S.
hat es wegen Mordes an seiner Schwester zu einer Jugendstrafe von neun Jah-
ren und drei Monaten verurteilt. Von einer Beteiligung der älteren Brüder A.
und M. S. an der Tat konnte sich das Landgericht nicht überzeugen.
1
Die Verurteilung des Ay. S. ist rechtskräftig. Die von der Staats-
anwaltschaft eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, richten sich gegen die Freisprüche von A. und M. S. .
Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
2
- 4 -
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Die Angeklagten wuchsen bei ihren streng moslemisch gläubigen Eltern
mit zwei älteren Brüdern, vier Schwestern und ihrem jüngeren Bruder, dem
rechtskräftig abgeurteilten Ay. S. , in Berlin auf. Die Sitten und Gebräu-
che ihrer ostanatolischen Herkunftsregion und ein traditionelles Verständnis des
Islam prägten das Familienleben und die Erziehung der Angeklagten. So trugen
die Frauen der Familie Kopftücher und hielten sich in der Vierzimmerwohnung
– zumindest bei Besuchen Dritter – getrennt von den Männern auf.
4
5
Die Schwester der Angeklagten, die 1982 geborene H. S. ,
schloss im Alter von 15 Jahren eine von ihrer Familie arrangierte Ehe mit einem
neun Jahre älteren, in der Türkei lebenden Cousin. Als die Beziehung nach kur-
zer Zeit scheiterte, kehrte die schwangere H. aus der Türkei nach Berlin
zurück und zog wieder bei ihren Eltern ein. Es kam zu Spannungen, als H.
ihr Leben abweichend von den tradierten familiären Vorstellungen zu gestalten
begann. Sie verließ mit ihrem gerade erst geborenen Sohn ihr Elternhaus und
bezog wenig später eine eigene Wohnung, um ihr Leben nach eigenen Vorstel-
lungen führen zu können. Auch von ihrem äußeren Erscheinungsbild her voll-
zog sie einen Wandel, sie trug kein Kopftuch mehr, schminkte sich und kleidete
sich nach westlichen Maßstäben. Sie ging zuweilen abends aus und hatte Be-
ziehungen zu einigen Männern.
Nach dem Auszug brach der Kontakt H. s zur Familie ab, sie hielt zu-
nächst auch ihre neue Adresse vor den Familienmitgliedern geheim, ging aber
nach einiger Zeit doch wieder auf ihre Eltern zu. Diese und ihre Brüder lehnten
H. s Lebensweise ab. H. fühlte sich deswegen manchmal von ihrer Fami-
lie bedroht. Gleichwohl wünschte sie sich einen engeren familiären Anschluss.
Wegen dieser zwiespältigen Situation wechselten sich Phasen größerer Distanz
6
- 5 -
mit solchen ab, in denen sie einen entspannteren Umgang mit ihrer Familie
pflegte.
Der Angeklagte A. S. lehnte den Kontakt zu seiner Schwester
ab; auch sie achtete darauf, ihm bei ihren Besuchen in der elterlichen Wohnung
nicht zu begegnen. Der Angeklagte M. S. , der sich streng islamisch ori-
entierten Kreisen angeschlossen hatte und von seinem Bruder Ay. als religi-
öse Autorität und Lieblingsbruder angesehen wurde, hatte zu H. ein sehr
distanziertes Verhältnis. Im Jahre 2001 oder 2002 kam es zu einem zufälligen
Treffen, bei dem er sie ohrfeigte, da sie seiner Aufforderung nicht nachkam,
sich zum Vater zu setzen.
7
8
Ay. S. verachtete H. wegen ihres von ihm als ehrlos empfun-
denen Lebenswandels. Nach seiner Auffassung verletzte sie damit die „Famili-
enehre, die insbesondere von den Frauen der Familie über ihre sexuelle Integri-
tät verkörpert“ werde (UA S. 14). Seiner Meinung nach oblag es den Männern
der Familie, die durch das Verhalten eines weiblichen Familienmitglieds ver-
meintlich verletzte Familienehre wiederherzustellen. Er fühlte sich stellvertre-
tend für andere Männer der Familie zur Verteidigung der Ehre der Familie S.
berufen. Dies wollte er durch die Tötung H. s umsetzen. Ob diese Ge-
danken innerhalb der Familie mit dem Vater und den Brüdern, insbesondere
den beiden Mitangeklagten, diskutiert wurden, blieb ungeklärt. Den Entschluss,
seine Schwester töten zu wollen, teilte er Ende Januar 2005 seiner Freundin
M. Ak. mit, die – ebenfalls streng islamisch orientiert – sein Vorhaben
uneingeschränkt billigte. Ay. S. und M. Ak. wollten heiraten und
planten, H. s Sohn nach der Tötung der Mutter gemeinsam aufzuziehen.
Spätestens am 7. Februar 2005 entschloss sich Ay. S. , seine
Schwester an diesem Abend zu töten. Eine Schusswaffe hatte er sich bereits
zuvor beschafft. Am frühen Abend traf er sich mit seinem Bruder A. in
einem Restaurant in Berlin-Kreuzberg, telefonisch verabredete er ein Treffen
mit M. Ak. . Bei diesem Treffen wirkte er verändert und nervös und bat
9
- 6 -
sie, Schulden zu begleichen, falls er nicht mehr wiederkomme. Er sagte ihr
noch, dass er mit A. um 19.30 Uhr am Kottbusser Tor verabredet sei, um
sich eine DVD anzusehen. Tatsächlich plante er zu diesem Zeitpunkt bereits,
seine Schwester zu erschießen.
Ay. S. suchte H. in ihrer Wohnung auf, unterhielt sich mit ihr
und bat sie später, ihn zur Bushaltestelle zu begleiten. Dort angelangt, zog Ay.
die Waffe aus der Tasche. Er hatte sie verborgen getragen, da er die Über-
raschung seiner Schwester zur Tatbegehung ausnutzen wollte. Nachdem er sie
gefragt hatte, ob sie ihre Sünden bereue, schoss er ihr um 20.55 Uhr aus kurzer
Distanz dreimal in den Kopf. H. brach zusammen und starb wenige Minuten
später.
10
11
Ay. S. flüchtete und schickte um 21.01 Uhr – er befand sich in
unmittelbarer Nähe des S-Bahnhofs Herrmannstraße – eine SMS mit dem ob-
jektiv unzutreffenden Inhalt an seinen Bruder A. : „Ich bin am Kotti, wo bist
du?“ Um 21.10 Uhr rief er den Angeklagten A. S. auf dessen Mobil-
funkanschluss und um 21.40 Uhr auf dem Festnetzanschluss an. In den darauf-
folgenden Tagen erzählte Ay. S. seiner Freundin M. Ak. , der er
rückhaltlos vertraute, von der Tat. M. Ak. stand weiterhin fest zu Ay. .
2. Die Angeklagten A. und M. S. haben eine Tatbeteiligung
bestritten und sich dahin eingelassen, erst nach der Tötung H. s von der Tä-
terschaft ihres Bruders erfahren zu haben.
12
Auf die Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund der
Aussage von M. Ak. , die Ay. S. zunächst durch falsche Angaben
gedeckt hatte, aber schließlich im Rahmen einer erneuten polizeilichen Ver-
nehmung berichtete, dass Ay. der Täter gewesen sei. M. Ak. gab in
diesem Zusammenhang auch an, Ay. habe ihr folgendes berichtet: M.
habe ihm die Waffe verschafft und bei Glaubensbrüdern Erkundigungen einge-
zogen, ob die Tat erlaubt sei, was diese bejaht hätten. Sein Bruder A.
13
- 7 -
habe ihn zur Wohnung der Schwester begleitet und bei der Tatausführung in
der Nähe des S-Bahnhofes Hermannstraße gewartet, sei aber dann weggelau-
fen.
Ay. S. , der die Tötung seiner Schwester erstmals in der Haupt-
verhandlung eingeräumt, sie allerdings als eine Spontantat dargestellt hat, hat
bei seiner Einlassung weitgehend auch die Angaben der M. Ak. bestätigt,
nämlich dass er ihr gegenüber seine Brüder als Tatbeteiligte benannt habe.
Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Er habe es nur behauptet, um seine
Freundin zu beruhigen.
14
3. Das Landgericht hat die bestreitende Einlassung der Angeklagten A.
und M. S. als nicht zu widerlegen angesehen. Im Rahmen der
umfangreichen und überaus detaillierten Beweiswürdigung ist es im Wesentli-
chen wie folgt vorgegangen:
15
16
Aufgrund des Umstands, dass M. Ak. über die Einbindung von A.
und M. S. nur als Zeugin vom Hörensagen berichtet habe, sei
ihren Angaben – in dem Umfang, wie sie von Ay. bestätigt worden seien –
nur dann ein für den Tatnachweis ausreichender Beweiswert zuzumessen,
wenn diese Angaben eine „überragende Qualität“ aufweisen oder durch andere
wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden würden. Einen solchen Beweiswert
hat das Landgericht aber nicht angenommen und sich deswegen an der Fest-
stellung einer Beteiligung der Angeklagten A. und M. S. an der
Tötung H. S. s gehindert gesehen.
Die Möglichkeit der früheren unzutreffenden Belastung der Brüder durch
Ay. gegenüber M. Ak. hat die Jugendkammer nicht auszuschließen
vermocht. Denn die von Ay. bestätigten Angaben gegenüber M. Ak.
seien bruchstückhaft und ließen die situative Einbettung der Gesprächsinhalte
– sowohl zwischen den Brüdern als auch bei der Weitergabe von Ay. an M.
Ak. – im Unklaren. Soweit M. Ak. zu dem ihr von Ay. berichteten
17
- 8 -
Waffenbesitz des Angeklagten M. S. weitere Details geschildert habe,
nämlich dass ein sich illegal in Deutschland aufhaltender Landsmann ange-
sichts der Waffe des M. Angst gehabt habe, erschossen zu werden, sei dies
zwar nicht vollkommen erfunden, es könne aber dennoch nicht zuverlässig
festgestellt werden und sei deshalb der weiteren Würdigung nicht zugrunde zu
legen.
Auch sei nicht auszuschließen, dass Ay. die wegen seiner Tat nervös
gewordene M. Ak. durch die Vorspiegelung, die Tat sei in religiöser Hin-
sicht erlaubt und von den Brüdern mitgetragen, beruhigen wollte. Die entgegen-
stehende Aussage von M. Ak. , sie habe keine Fragen gestellt, sei trotz
des Bemühens der Zeugin um wahrheitsgemäße Aussagen demgegenüber
nicht glaubhaft.
18
19
Die Schilderung der Zeugin M. Ak. zu einer Unterhaltung zwischen
ihr, Ay. S. und dem Angeklagten A. S. am Tag nach der Tat,
hat die Jugendkammer teilweise zwar für glaubhaft erachtet, jedoch daraus – so
z. B. aus der Äußerung A. s zu Ay. : „Ey, Mann, ich kann es immer
noch nicht glauben, Du bist ja jetzt ein richtiger Killer geworden“ – keine Rück-
schlüsse auf eine Tatbeteiligung gezogen. Von M. s Bekundung, der Ange-
klagte A. habe weiterhin gesagt, er habe Ay. doch empfohlen, er solle
auf den Kopf schießen, konnte sich die Jugendkammer nicht überzeugen. Auch
die zeitlichen Abläufe und ein fehlgeschlagenes Alibi A. s stellten keine
Indizien dafür da, dass er in die Tatbegehung eingebunden gewesen sei.
Aufgrund dieser Beweiswürdigung kommt die Jugendkammer zu dem
Schluss, dass die von M. Ak. vermittelten Angaben Ay. s zur Tatbetei-
ligung seiner Brüder von ihm hätten erfunden sein können. Dies hätte, so mut-
maßt das Landgericht, auch der Verdeckung der Verwicklung einer weiteren
Person dienen können. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass nur einer der
beiden Mitangeklagten an der Tat beteiligt gewesen sei.
20
- 9 -
II.
Die Beweiswürdigung hält in Bezug auf die Angeklagten A. und
M. S. rechtlicher Prüfung nicht stand.
21
1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an sei-
ner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht in
der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene
Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisions-
gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-
ler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich we-
sentliche Gesichtspunkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweis-
ergebnis zu beeinflussen. Ein Rechtsfehler liegt auch dann vor, wenn die Be-
weiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgeht oder an
die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen
gestellt sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom
22. Mai 2007 – 1 StR 582/06).
22
2. Die Beweiswürdigung weist trotz des ersichtlichen Bemühens des
Landgerichts um Gründlichkeit und Sorgfalt in einem Fall mit heikler und ver-
hältnismäßig komplizierter Beweislage Rechtsfehler in diesem Sinne auf. So
begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht in den Mittel-
punkt seiner Beweiswürdigung nicht die Einlassung des früheren Mitangeklag-
ten Ay. S. in der Hauptverhandlung gestellt hat, sondern die Würdigung
im Wesentlichen an den Angaben von M. Ak. als sogenannter Zeugin
vom Hörensagen ausgerichtet hat (a). Im Zuge dessen hat es eine erschöpfen-
de Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen eine wahrheitswidrige
Belastung der Angeklagten A. und M. S. durch ihren Bruder Ay.
S. sprechen könnten, nicht angestellt (b). Bei der Würdigung der über
M. Ak. vermittelten früheren Angaben Ay. s hat es sich im Übrigen
23
- 10 -
noch auf Hypothesen gestützt, die teilweise anderen Feststellungen widerstrei-
ten, ohne hierauf einzugehen (c). Weiterhin lassen die Urteilsgründe die Erörte-
rung eines möglicherweise beweisrelevanten, belastenden Umstands vermis-
sen (d). Diese Mängel führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung des
Freispruchs beider Angeklagter, weil sich der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier
Beweiswürdigung möglicherweise davon überzeugt hätte, dass die Angeklagten
als Täter oder Teilnehmer für die Tötung ihrer Schwester verantwortlich sind.
a) Das Landgericht ist fälschlich davon ausgegangen, dass eine Beteili-
gung von A. und M. S. nur durch M. Ak. als Zeugin vom
Hörensagen beschrieben wird (UA S. 49). Dabei hat es nicht ausreichend in
den Blick genommen und gewichtet, dass der Gewährsmann für M. s Anga-
ben, der Mitangeklagte Ay. S. , unmittelbaren Beweis für seine damali-
gen Angaben geliefert hat. Denn dieser hat in seiner Einlassung bestätigt, dass
er M. Ak. von einer Tatbeteiligung seiner Brüder berichtet habe. Der
gleichzeitige inhaltliche Widerruf seiner damaligen Angaben in der Hauptver-
handlung entwertet seine Einlassung als gewichtiges Beweismittel für die Tat-
beteiligung seiner Brüder nicht (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-
dung 24).
24
Von zentraler Bedeutung für die Frage der Tatbeteiligung von A.
und M. S. war daher, ob Ay. sie früher wahrheitswidrig oder wahr-
heitsgemäß belastet hat. Dies hätte eine sorgfältige Gesamtwürdigung des In-
halts seiner damaligen Angaben im Vergleich mit seiner Einlassung in der
Hauptverhandlung auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aussa-
gesituationen und der jeweiligen Motivation für eine mögliche Falschaussage
erforderlich gemacht. Hierfür verstellt sich das Landgericht aber den Blick, da
es die gesamte Würdigung auf M. Ak. als zentrales Beweismittel ausrich-
tet. Dies erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, da es sich hierdurch
von unzutreffenden Anforderungen leiten lässt.
25
- 11 -
So ist zwar zunächst der Ansatz des Landgerichts, die Beweiswürdigung
müsse besonders sorgfältig und vorsichtig erfolgen, nicht rechtsfehlerhaft. Denn
zutreffend geht es davon aus, dass die Quelle der Angaben, der Mitangeklagte
Ay. S. , für Fragen nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand, zudem
für die von ihm seinerzeit vermittelte Information nicht mehr einstehen wollte
und deswegen besondere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbil-
dung zu stellen sind.
26
Diese Anforderungen werden aber im Wesentlichen an das Aussagever-
halten von M. Ak. gestellt. So hat die Jugendkammer ihren Angaben
auch deswegen keinen ausreichenden Beweiswert zugemessen, da sie sich an
die genaue Situation der Gespräche mit Ay. nicht erinnern konnte (UA
S. 59 f., 83). Weiter wird ausgeführt, dass ihre Aussage von einer tendenziell
beschönigenden Sicht auf ihr Verhalten in der Zeit ihrer Beziehung zu Ay.
geprägt sei (UA S. 64) und zudem nahe liege, dass M. nervös geworden sei
(UA S. 65). Dies stehe einem Schluss auf die Zuverlässigkeit der von ihr über-
mittelten Angaben Ay. s entgegen.
27
Tatsächlich kommt aber all diesen, auf das Aussageverhalten M. s be-
zogenen Umständen – jedenfalls soweit ihre Angaben durch die Einlassung
Ay. s bestätigt werden – nicht die ihr vom Tatgericht zuerkannte ausschlag-
gebende Bedeutung zu. Denn die bei der klassischen Konstellation des Zeugen
vom Hörensagen zunächst zu klärende Frage, ob der Zeuge über seine Wahr-
nehmungen wahrheitsgemäß berichtet, stellte sich hier nicht mehr, da das
Landgericht sich bereits vorab aufgrund der Bestätigung durch die Einlassung
Ay. s von der Richtigkeit der entsprechenden Angaben der Zeugin überzeugt
hatte. Danach war nur noch zu prüfen, ob die von Ay. bestätigten, aber in-
haltlich widerrufenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Dazu aber lassen
sich aus dem Aussageverhalten M. s kaum maßgebliche Anhaltspunkte ge-
winnen.
28
- 12 -
b) Die Angaben des früheren Mitangeklagten Ay. S. gegenüber
M. Ak. zur Einbindung seiner Brüder in die Tat hat die Jugendkammer
jedoch nur indirekt im Rahmen der Bewertung der Angaben der Zeugin M.
Ak. einer knappen Aussageanalyse unterzogen. Diese bleibt aber – wohl
auch aufgrund der unveränderten Ausrichtung der Würdigung auf M. Ak.
– unvollständig. Denn die Jugendkammer erwägt zwar mehrere Gesichts-
punkte, die ihrer Ansicht nach die Einlassung des Ay. S. stützen, er ha-
be seine Brüder damals wahrheitswidrig belastet. Eine Auseinandersetzung mit
gewichtigen Anhaltspunkten, welche dieser Annahme entgegenstehen, lässt
das Urteil aber vermissen.
29
aa) Die wesentliche Frage nach dem Motiv des Mitangeklagten Ay.
S. für eine falsche Belastung seiner Brüder beantwortet das Landgericht in
Übereinstimmung mit dessen Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe M.
Ak. beruhigen wollen. Zusätzlich zieht es die Erwägung heran, dass die
Tat durch die angebliche Beteiligung der Brüder eine religiöse Rechtfertigung
erfahren habe, die für M. Ak. aufgrund ihrer damaligen Überzeugung
wichtig gewesen sein könnte. Dieses Motiv wird allerdings keiner Prüfung auf
Stichhaltigkeit unterzogen. Hierzu hätte sich die Erörterung aufgedrängt, wieso
Ay. s Schilderung sich dann nicht auf die Auskunft M. s zur Billigung der
Tötung durch Glaubensbrüder beschränkte, denn dies allein hätte – das ange-
nommene Motiv für die Falschbelastung unterstellt – zur Beruhigung ausge-
reicht; eine weitergehende Belastung der Brüder wäre hierfür nicht erforderlich
gewesen.
30
Im Übrigen fehlen Plausibilitätserwägungen dazu, wieso Ay. zur Be-
ruhigung M. Ak. gerade seine Brüder M. und A. und nicht ande-
re Familienangehörige – z. B. den Vater als Famlilienoberhaupt – unzutreffend
der Tatbeteiligung bezichtigt haben sollte. Dies erscheint insbesondere für die
Belastung A. s, den Ay. gegenüber M. Ak. als schwach und ihm
unterlegen schilderte, erörterungsbedürftig. Auch erschließt sich nicht, inwieweit
die Mitteilung, der Angeklagte A. S. sei vom vereinbarten Treffpunkt
31
- 13 -
weggelaufen, ihrem Inhalt nach geeignet gewesen sein sollte, M. Ak. zu
beruhigen.
bb) Das Landgericht hat sich vor allem im Hinblick auf die als bruch-
stückhaft und wenig detailliert gewerteten Angaben Ay. s zur Tatbeteiligung
seiner Brüder nicht von der inhaltlichen Richtigkeit derselben überzeugen kön-
nen. M. Ak. hat aber einen ihr von Ay. berichteten Sachverhalt ge-
schildert, der den Waffenbesitz von M. durch die Reaktion eines verängstig-
ten Mitbewohners illustriert. Dies wird für die Beweiswürdigung nicht weiter als
Indiz herangezogen, da – auch wenn die Äußerung von der Zeugin „nicht voll-
ständig erfunden sein dürfte“ (UA S. 53) – Zweifel daran verblieben seien, ob
Ay. tatsächlich solches berichtet habe. Die isolierte Betrachtung dieses Teils
der zeugenschaftlichen Angaben M. Ak. und die offen gelassene Frage,
inwieweit diese glaubhaft sind, werden der Beweissituation nicht gerecht.
32
33
Denn nach der Auffassung der Jugendkammer kam es entscheidend
auch auf die Begleitumstände an, die eine Tatbeteiligung der Angeklagten de-
tailreicher konkretisieren könnten. Deswegen musste sie sich davon überzeu-
gen, ob und inwieweit diese Angaben von M. Ak. glaubhaft sind, und
durfte diese Frage nicht offen lassen. Zudem wird ein Grund für eine diesbezüg-
lich falsche Aussage der M. Ak. nicht näher erwogen; er lässt sich auch
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Das in ande-
rem Zusammenhang von der Jugendkammer für möglich erachtete Motiv, M.
wolle ihr eigenes Verhalten aufgrund aufgekommener Schuldgefühle be-
schönigen, ist für diesen Teil der Aussage nicht plausibel. Es ist nicht auszu-
schließen, dass sich die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Faktoren
von der Glaubhaftigkeit der Angaben M. Ak. hätte überzeugen und damit
ein weiteres Indiz für die Entscheidung, ob Ay. s damalige Angaben zutref-
fend waren, hätte gewinnen können.
cc) Auch die Auseinandersetzung mit dem Widerruf von Ay. s frühe-
ren, seine Brüder belastenden Angaben, bleibt lückenhaft, weil nur ein unzurei-
34
- 14 -
chender Bezug zu seinem gesamten Einlassungsverhalten hergestellt wird. So
findet der Umstand, dass das Landgericht einem anderen Teil seiner Angaben
in der Hauptverhandlung, nämlich soweit er die Tat hier als spontan und nicht
geplant beschrieben hat, nicht folgt, nur insoweit Berücksichtigung, als das
Landgericht dies als Bestätigung für seine Unzuverlässigkeit ansieht (UA
S. 65 f.) und hieraus ein Indiz für die bewusste unrichtige Belastung seiner Brü-
der herleitet. Damit wird es aber der Bedeutung dieses Umstands nicht gerecht.
Zum einen hätte bedacht werden müssen, dass er mit der Einlassung, seine
damaligen Angaben gegenüber M. seien zutreffend gewesen, eine ihn be-
lastende vorherige konkrete Planung, die er abstreitet, hätte einräumen müs-
sen. Zum anderen wird die unterschiedliche Zielrichtung unzuverlässiger Anga-
ben in einem Strafverfahren wegen eines Mordvorwurfs und gegenüber seiner
Freundin nicht berücksichtigt. Da er ihr vollkommen vertraute, lag es auch nahe,
dass er sich ihr gegenüber vorbehaltlos offenbarte.
35
c) Es kommt hinzu, dass bei der aufgrund des falschen Schwerpunkts
ohnehin sehr knappen Erörterung der Einlassung des Mitangeklagten Ay.
die Umstände, die das Landgericht als Indiz für die Möglichkeit einer früheren
unzutreffenden Belastung seiner Brüder anführt, ohne realen Anknüpfungs-
punkt bleiben oder sich mit anderen Feststellungen – jedenfalls ohne entspre-
chende Würdigung – nicht vereinbaren lassen.
aa) Zur Überzeugung des Landgerichts fehlt der Schilderung Ay. s
hinsichtlich der Einbindung seines Bruders M. wegen eines Widerspruchs
die innere Plausibilität. Es sei nicht miteinander vereinbar, dass M. zur Tat-
begehung gedrängt habe, obwohl er die Erlaubnis zur Tat noch nicht eingeholt
habe. An der Annahme einer anderen zeitlichen Abfolge – Drängen nach ein-
geholter Erlaubnis – sah sich die Jugendkammer mangels dahingehender An-
haltspunkte gehindert. Dabei verkennt sie, dass für die ihrer Wertung zugrunde
gelegte Abfolge ebenso reale Anknüpfungspunkte fehlen, selbst Ay. S.
behauptet dies nicht. Danach bestand für die Jugendkammer – wovon sie aber
auszugehen scheint – kein Anlass, diese durch nichts belegte und lebensfrem-
36
- 15 -
de Sachverhaltsvariante ihrer Auseinandersetzung mit den früheren belasten-
den Angaben Ay. s zugrunde zu legen.
bb) Das Landgericht kommt zu dem Schluss, dass es naheliegend sei,
dass M. Ak. – auch weil sie nach der Tat immer nervöser geworden sei –
an Ay. Fragen zur Tatbegehung gerichtet habe (UA S. 65). M. s Versiche-
rung, sie habe keine Fragen gestellt, sei unglaubhaft. Dies verträgt sich nicht
ohne weiteres mit den Feststellungen, dass M. Ak. trotz Kenntnis von der
Tatplanung und dem Geständnis Ay. s weiterhin fest zu ihm stand. Eine inne-
re Distanz zwischen M. und Ay. ergab sich bis zum 12. Februar 2005
nicht, wobei die Schilderung der Tatbeteiligung seiner Brüder vorher erfolgt war.
Dieses Verhalten von M. Ak. – einerseits fester Rückhalt für Ay. , an-
dererseits nervös, so dass sie mit unzutreffenden Schilderungen beruhigt wer-
den musste – drängte zu näherer kritischer Erörterung.
37
38
cc) Soweit die Jugendkammer hypothetische Erwägungen anstellt, die
frühere Belastung der Angeklagten A. und M. S. durch ihren Bru-
der Ay. habe auch der Verdeckung eines unbekannten Dritten dienen kön-
nen oder der Verschleierung des Umstands, dass nur einer von ihnen, vielleicht
auch in anderer Weise als gegenüber M. Ak. berichtet, in die Tat einge-
bunden gewesen sei, handelt es sich um eine rein abstrakte und angesichts der
übrigen Feststellungen gerade bei Bekundungen gegenüber M. ganz fern-
liegende Möglichkeit ohne reale Anknüpfungspunkte.
d) Die Würdigung der Belastungsindizien ist auch aus folgendem Grund
lückenhaft: Sie erstreckt sich nicht auf den Umstand, dass Ay. S. weni-
ge Minuten nach der Tat eine SMS an seinen Bruder A. gesandt hat.
Zwar können und müssen die Gründe eines freisprechenden Urteils nicht jeden
irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der
gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von
den Umständen des Einzelfalls ab. Da hier zwar belastende Momente gegen
die Angeklagten vorlagen, die Jugendkammer aber diese zur Verurteilung nicht
39
- 16 -
für ausreichend hielt, musste sich die Beweiswürdigung auf alle Umstände
erstrecken, die für die Frage einer Tatbeteiligung der Brüder von wesentlicher
Bedeutung sein konnten.
Einen solchen wesentlichen Umstand stellt die Kurzmitteilung dar, denn
die Umstände ihrer Versendung zeigen gewisse erläuterungsbedürftige Auffäl-
ligkeiten. Fünf Minuten nach den Schüssen versandte Ay. S. eine SMS
mit dem Inhalt, er sei am „Kotti“, also am Kottbusser Tor, außerdem fragte er,
wo A. sei. Zum Zeitpunkt der Versendung befand sich Ay. am S-
Bahnhof Hermannstraße. Dort – so hat er gegenüber M. Ak. erklärt – soll-
te sein Bruder A. warten, der aber dann weggelaufen sei. Einen mögli-
chen Beweggrund für die Versendung der SMS mit dem unzutreffenden Inhalt
zu jenem tatnahen Zeitpunkt hat die Jugendkammer nicht erörtert. Allein die
unzutreffende Bezeichnung des S-Bahnhofes als „Kotti“ befreite sie nicht von
der Erörterungspflicht. Das Verhalten Ay. S. s könnte Rückschlüsse
darauf zulassen, ob er tatsächlich damit gerechnet hatte, A. verabre-
dungsgemäß am S-Bahnhof Hermannstraße zu treffen, A. aber nicht dort
war. Solches wiederum käme als Indiz für die Frage in Betracht, ob die Mittei-
lung, der Angeklagte A. S. sei Tatbeteiligter gewesen, wahrheitsge-
mäß erfolgte.
40
Dies hätte auch Rückschlüsse auf die ebenfalls von Ay. angegebene
Tatbeteiligung des Angeklagten M. S. zugelassen. Könnte sich das Ge-
richt von einer Tatbeteiligung A. S. s überzeugen, folgte hieraus na-
hezu zwangsläufig auch eine Verdichtung der Beweislage gegenüber dem An-
geklagten M. S. . Denn es wäre nach der Gesamtsituation kaum nach-
vollziehbar, dass Ay. nur einen der Brüder unzutreffend belastet haben
könnte.
41
- 17 -
III.
Mit der Aufhebung des Urteils entfällt der an die Freisprüche anknüpfen-
de Ausspruch über die Entschädigung der Angeklagten für erlittene Strafverfol-
gungsmaßnahmen, so dass die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden
der Staatsanwaltschaft gegenstandslos sind.
42
Basdorf Gerhardt Raum
Schaal Jäger