Urteil des BGH vom 02.12.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 2/06
vom
13. März 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Koch sowie
die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Ham-
burg vom 2. Dezember 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.908,00 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu ma-
chende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die
(Rechtsmittel-) Beschwer des Beklagten beträgt - allenfalls - 17.179,26 € für
den Räumungsanspruch.
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Hinsichtlich des Räumungsanspruchs bestimmt sich der Wert der Be-
schwer nach § 8 ZPO, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist.
Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt grundsätzlich mit der Kla-
geerhebung und endet mit dem regulären Ende der Vertragslaufzeit. § 8 ZPO
ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die
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"streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von
vornherein genau bestimmen lässt oder in denen - bei Mietverhältnissen von
unbestimmter Dauer - feststeht, dass und wann das Mietverhältnis aufgrund der
Kündigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache
des Jahresentgeltes begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91,
NJW-RR 1992, 1359, unter 2; BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04,
NJW-RR 2005, 867, unter 2 b). Demgegenüber kommt § 8 ZPO nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Aufgabe zu, den Wert bei
Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsbe-
rechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu
bestimmen (BGH, Urteil vom 17. März 2005, aaO). In diesen Fällen ist auf den
Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigs-
ten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf
ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des
§ 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Be-
schluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187 unter II 1; Be-
schluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353 unter II; Beschluss
vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; BVerfG NZM
2006, 578).
Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag über
Wohnraum lässt sich ein Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls been-
det wäre, meist schon deshalb nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche
Kündigung des Vermieters nur zulässig ist, wenn der Vermieter an der Been-
digung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1
BGB). Derartige Umstände sind aber regelmäßig - wie auch hier - nicht abseh-
bar oder streitig, so dass sich das Ende der Mietzeit nicht verlässlich bestim-
men lässt. Gemäß § 9 ZPO ist deshalb in diesen Fällen auf den dreieinhalbfa-
chen Wert des einjährigen Bezuges abzustellen. Ausgehend von einer Netto-
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pauschalmiete von 409,03 € im Monat ergibt sich eine Summe von 17.179,26 €
als maßgeblicher Wert (42 Monate x 409,03 €).
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 48 C 603/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2005 - 311 S 80/05 -