Urteil des BGH vom 12.07.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 120/04
Verkündet
am:
12. Juli 2007
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff, § 146 Abs. 1
Die Unzulässigkeit der Aufrechnung (Verrechnung) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann
vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146
Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat und sich der Anfech-
tungsgegner hierauf beruft; es verbleibt dann bei der zivilrechtlichen Wirkung der Auf-
rechnung (Verrechung).
BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. November 1999 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (im Folgen-
den: Schuldnerin). Die Beklagte, eine Bank, räumte der Schuldnerin 1998 einen
Kontokorrentkredit von bis zu 250.000 DM ein. Am 27. September 1999 stellte
die Schuldnerin Insolvenzantrag. Einen Monat zuvor, am 27. August 1999,
wies das Konto einen Sollstand von 249.999,02 DM aus. In der Zeit bis zum
nächsten vereinbarten Kontoabschluss am 30.
September 1999 gingen
262.022,57 DM Gutschriften ein und 4.939,91 DM Zahlungen ab, so dass das
Konto am 30. September 1999 ein Guthaben von 7.083,64 DM aufwies. Am
12. Oktober 1999 kündigte die Beklagte der Schuldnerin den Kontokorrent frist-
los.
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Der Kläger meint, die vorgenommene Saldierung sei nach § 96 Abs. 1
Nr. 3 InsO unzulässig, da die Möglichkeit der Verrechung durch die Beklagte
nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei. Mit seiner Klage begehrt er die
verrechneten Beträge, die den Sollsaldo auf Null DM zurückgeführt haben, und
die Auszahlung des Guthabens von 7.083,64 DM (3.621,81 €). Die Klage wurde
am 17. Januar 2003 eingereicht und der Beklagten am 17. Februar 2003 zuge-
stellt.
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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Guthabens stattgegeben
und sie im Übrigen abgewiesen. Berufung und Anschlussberufung sind ohne
Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen Klageanspruch im abgewiesenen Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist im Ergebnis unbegründet. Der geltend ge-
machte Anspruch ist zivilrechtlich erloschen und auch insolvenzrechtlich nicht
mehr durchsetzbar.
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I.
Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung u.a. veröffentlicht ist in
ZInsO 2004, 1259) meint, ein Anspruch auf Insolvenzanfechtung nach § 131
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 InsO sei gemäß § 146 Abs. 1 InsO
verjährt.
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Ein Anspruch auf Auskehrung der Gutschriften aus dem Kontokorrent-
vertrag gemäß §§ 667, 675 BGB bestehe nicht. Die Verrechnung sei nicht nach
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, weil dies voraussetze, dass die Möglichkeit
einer Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlung geschaffen worden sei.
Die schon vor Eintritt der Krise vertraglich vereinbarte Verrechnung werde da-
von aber nicht erfasst. Die Verrechnung sei erst mit der Feststellung des Saldos
erfolgt. Damit sei die Verrechnung aber nicht unwirksam, weil sie nicht Folge
einer anfechtbaren Rechtshandlung sei, sondern selbst die anfechtbare
Rechtshandlung darstelle.
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II.
Das Berufungsgericht hat im Endergebnis richtig entschieden.
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1. Eine Anfechtung findet neben der Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO nicht statt, weil die damit erreichbare Rückgewähr der Aufrechnungslage
durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO schon von Gesetzes wegen erreicht ist. Diese
Vorschrift setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer nach §§ 129 ff InsO
anfechtbaren Weise erworben wurde. Der Verwalter braucht in einem solchen
Fall keine Anfechtungsklage zu erheben. Er kann sich vielmehr unmittelbar auf
die Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v.
11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182). Dies gilt ebenso bei
der Verrechnung (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, ZIP 2004, 620,
621; v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, 222, 223, z.V.b. in
BGHZ).
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2. Die vorgenommene Verrechnung kann jedoch nicht gemäß § 96
Abs. 1 Nr. 3 InsO als unzulässig und damit insolvenzrechtlich unwirksam ange-
sehen werden, weil die Klage nicht in der Frist des § 146 Abs. 1 InsO erhoben
worden ist.
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a) Durch den entsprechend der Kontokorrentabrede vorgenommenen
periodischen Rechnungsabschluss am 30. September 1999 ist gemäß § 355
Abs. 1 HGB eine Tilgung der Forderungen der Schuldnerin eingetreten, weil
damit die beiderseitigen Forderungen durch Verrechnung ausgeglichen wurden
(BGHZ 150, 122, 128).
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b) § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem künftigen Insol-
venzgläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Aufrech-
nungs- oder Verrechnungserklärungen. Liegen die Voraussetzungen des § 96
Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, ist die Erklärung mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens unzulässig, das heißt insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, Urt. v. 9. Okto-
ber 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03,
ZIP 2004, 1912, 1913; v. 28. September 2006 - IX ZR 136/05, ZIP 2006, 2178,
2179, z.V.b. in BGHZ 169, 158). Ob die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO im vorliegenden Fall zu bejahen sind, kann jedoch dahinstehen.
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c) Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung
(oder Verrechnung) insolvenzrechtlich für unwirksam erklärt, besteht die Forde-
rung, die durch die Aufrechnung erloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzver-
fahrens fort (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820;
v. 28. September 2006 aaO S. 2180). Die Hauptforderung wird jedoch hinsicht-
lich dieser Wirkung der anfechtungsrechtlichen Ausübungsfrist des § 146 Abs. 1
InsO unterstellt (BGH, Urt. v. 28. September 2006 aaO S. 2180 f). Dies hat zur
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Folge, dass der Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96
Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen
kann; er muss also den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Ver-
jährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich gel-
tend machen. Wird diese Frist versäumt und beruft sich der Beklagte hierauf,
entfaltet § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich keine Wirkung mehr. Es ver-
bleibt sodann bei dem zivilrechtlichen Erlöschen der Hauptforderung durch die
vorgenommene Aufrechnung oder Verrechnung (vgl. für den gegenteiligen Fall
einer kürzeren Verjährungsfrist der Hauptforderung BGH, Urt. v. 28. September
2006 aaO).
Diese Rechtsprechung des Senats hat ganz überwiegend Zustimmung
gefunden (Nassall juris PR-BGHZivilR 1/2007 Anm. 4; Dziesiaty juris PR-BGH-
InsR 7/2007 Anm. 3; Wazlawik EWiR 2007, 19; Grub DZWIR 2007, 83; Rauhut
WuB VI A § 146 InsO 2.07; ebenso schon Kreft WuB VI A § 96 InsO 3.05). So-
weit vereinzelt Kritik geübt worden ist (Jacoby KTS 2007, 229 ff), gibt diese kei-
ne Veranlassung, von dieser auf die speziellen insolvenzrechtlichen Wirkungen
des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützten Entscheidung abzuweichen.
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Die Frist des § 146 Abs. 1 InsO war, wie die Vordergerichte bereits zu
den geltend gemachten Anfechtungsansprüchen ausgeführt haben, bei Klage-
erhebung abgelaufen: Anwendbar ist § 146 Abs. 1 InsO in der bis 14. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung (Art. 229 § 12 Abs. 1 (Nr. 4), § 6 Abs. 1 EGBGB).
Danach endete die dort normierte Verjährung in zwei Jahren nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Dieses ist am 30. November 1999 eröffnet worden.
Die Frist endete demgemäß am 30. November 2001. Die Klage wurde aber erst
am 17. Januar 2003 eingereicht.
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Die Beklagte hat sich schon in den Tatsacheninstanzen in der erforderli-
chen Weise auf den Ablauf der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berufen.
Die Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet deshalb ihr gegenüber
keine Wirkung mehr. Das zivilrechtliche Erlöschen der Hauptforderung durch
die vorgenommene Verrechnung hat Bestand.
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Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2003 - 21 O 36/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2004 - 7 U 186/03 -