Urteil des BGH vom 07.02.2013

BGH: bewegliche sache, marktwert, umbau, verarbeitung, verkehrswert, wiederherstellung, übereinstimmung, erwerb, aufwand, vergleich

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 75/12
vom
7. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 7. Februar 2013
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde des Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. März
2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April
2012 werden zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 363.297,85 € festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin
27 v.H. und der Beklagte 73 v.H..
Gründe:
Die Beschwerden beider Parteien decken keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
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a) Zu Unrecht rügt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), das
Berufungsgericht habe die Bindungswirkung des Grundurteils nicht beachtet.
Das Grundurteil hat eine Eigentumsverletzung zum Nachteil der Klägerin
in der Fertigstellung der ihr gehörenden Fahrzeuge durch den Beklagten er-
blickt. In Übereinstimmung mit dieser Würdigung hat das Berufungsgericht den
Schaden nach dem Wert der Fahrzeuge der Klägerin vor Vollendung der Um-
bauarbeiten bemessen.
b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen der
Klägerin, dass bei einzelnen Fahrzeugen nur noch Panzerscheiben oder PAX-
Reifen angebracht werden mussten, nach dem Inhalt des Tatbestands wie auch
der Entscheidungsgründe ausdrücklich beachtet. Bei dieser Sachlage ist den
Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt
keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei
in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1
GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen
Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10,
WM 2011, 1087 Rn. 13).
2. Auch der Beschwerde des Beklagten ist der Erfolg zu versagen.
a) Das von dem Beklagten angeführte Senatsurteil vom 4. November
2004 (IX ZR 22/03, WM 2004, 2482, 2483 ff), das die Wirksamkeit seitens des
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Schuldners nach Einsetzung eines vorläufigen Verwalters im Wege des Einzie-
hungsermächtigungsverfahrens bewirkter Zahlungen zum Gegenstand hat, ist
im vorliegenden Zusammenhang ohne Erkenntniswert. Bei dieser Sachlage
greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch.
b) Davon abgesehen kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, keiner
Schadensersatzpflicht zu unterliegen, weil die bereits vor seiner Kenntnis von
der Eigentümerstellung der Klägerin ohne sein Verschulden zum Zwecke einer
Panzerung teilweise umgebauten Limousinen für die ihrerseits aus rechtlichen
Gründen an einer weiteren Umrüstung der Fahrzeuge gehinderte Klägerin kei-
nen wirtschaftlichen Wert verkörpert hätten und daher der von ihm im Wissen
um die Eigentumsverhältnisse veranlasste weitere Umbau der Fahrzeuge kei-
nen Schaden der Klägerin ausgelöst habe.
aa) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypo-
these. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögens-
schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungs-
begründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die
ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich
das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis
und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögens-
minderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, das
heißt ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuer-
kennen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, WM 2012, 1359
Rn. 42).
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bb) Demgemäß bemisst sich der Schaden der Klägerin nach dem Wert
der von ihr unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin gelieferten Fahrzeuge
zu dem Zeitpunkt, als der über die Eigentümerstellung der Klägerin orientierte
Beklagte gleichwohl die Arbeiten fortsetzen ließ. Den Marktwert der Fahrzeuge
hat das Berufungsgericht im Streitfall, ohne dass insoweit Rügen erhoben wer-
den, mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt.
(1) Wird durch eine Verarbeitung mehrerer Stoffe eine neue bewegliche
Sache hergestellt, erwirbt der Hersteller daran gemäß § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB
das Eigentum. Verlor die Schuldnerin nach dieser Vorschrift durch die Umrüs-
tung das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen, stand ihr gemäß § 951
Abs. 1 BGB ein Bereicherungsanspruch gegen die Schuldnerin zu. Daneben
blieben aber nach § 951 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Verpflichtung
zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen unberührt. Deswegen
konnte die Klägerin im Falle eines Eigentumsverlusts nach § 950 Abs. 1 BGB
auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB von dem Beklagten im Wege der Na-
turalrestitution Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen (Münch-
Komm-BGB/Füller, 5. Aufl., § 951 Rn. 37). Allerdings wird in diesen Fällen mit
Rücksicht auf den unverhältnismäßigen Aufwand einer Wiederherstellung re-
gelmäßig die Bestimmung des § 251 Abs. 2 BGB den Anspruch auf Naturalre-
stitution ausschließen (MünchKomm-BGB/Füller, aaO).
(2) Es kann - in Übereinstimmung mit den Vordergerichten - dahinstehen,
ob die Klägerin ihr Eigentum an den Fahrzeugen bereits durch die Verarbeitung
oder, sofern die Voraussetzungen des § 950 BGB nicht eingreifen, erst durch
den gutgläubigen Erwerb der Abnehmer der Schuldnerin verloren hat. Denn der
in § 951 Abs. 2 BGB für anwendbar erklärte deliktische Schadensersatzan-
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spruch ist erst recht gegeben, wenn der Berechtigte durch eine Bearbeitung
sein Eigentum nicht verloren hat. Auch hier steht § 251 Abs. 2 BGB der Natural-
restitution entgegen. Im Streitfall dürfte der Anspruch auf Naturalrestitution zu-
dem an § 251 Abs. 1 BGB scheitern, weil der Erwerber nicht in eine Verände-
rung der Fahrzeuge einwilligen wird (BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR
17/07, VersR 2008, 1116 Rn. 12 ff).
(3) Scheidet eine Naturalrestitution aus, kann der verdrängte Rechtsin-
haber den Verkehrswert seiner - hier entweder infolge der Verarbeitung oder
eines gutgläubigen Erwerbs - untergegangenen Eigentumsrechte beanspru-
chen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 90).
Die von der Klägerin gelieferten Fahrzeuge waren durch die Aufnahme
der Umbauarbeiten nicht wertlos geworden. Ein Verkehrswert der Fahrzeuge ist
selbst dann gegeben, wenn allein die Schuldnerin aufgrund ihrer Leistungs-
schutzrechte und privilegierten Bezugsquellen zu einer wirtschaftlich rentablen
Fertigstellung der Fahrzeuge im Stande war. Hierfür spricht bereits der in Fällen
eines Eigentumsverlusts nach §§ 946 bis 950 BGB durch die Regelung des
§ 951 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährte bereicherungsrechtliche Ausgleichanspruch.
Der objektive Wert einer Sache richtet sich nicht allein nach dem Interesse des
Eigentümers, sondern danach, welche weiteren Interessen Dritte damit verfol-
gen können (Jahr, AcP 183 (1983), 725, 733 f; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl.,
vor § 249 Rn. 54). Die Befugnis, der Schuldnerin eine rentable Verwendungs-
möglichkeit an den Fahrzeugen einzuräumen, war folglich Bestandteil der Ei-
gentumsrechte der Klägerin (Staudinger/Schiemann, BGB, 2004, § 249
Rn. 131).
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Überdies führt die in dem Umbau zum Ausdruck kommende Nachfrage
dazu, dass die Fahrzeuge als marktgängig anzusehen sind und daher einen
Marktwert repräsentieren. Den Fahrzeugen kann ein Marktwert nicht deshalb
abgesprochen werden, weil infolge fehlender technischer Kenntnisse und Zu-
griffsmöglichkeiten möglicherweise allein die Schuldnerin bzw. der Beklagte für
sie Verwendung hatte. Vielmehr kann sich der Marktwert einer Sache gerade
darin manifestieren, dass ein einzelner Dritter einen entsprechenden Bedarf
hat. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu dem Beklagten, der zur Vermei-
dung gegen ihn als (vorläufiger) Insolvenzverwalter gerichteter Schadenser-
satzansprüche gehalten war, sich im Interesse der Massemehrung mit der Klä-
gerin im Blick auf ihre Aussonderungsrechte zu verständigen und anschließend
zwecks einer gewinnbringenden Veräußerung der Fahrzeuge die Umbauarbei-
ten zu vollenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189,
299 Rn. 50 ff).
(4) Da der Schadensersatzanspruch an den von der Klägerin erlittenen
Eigentumsverlust anknüpft, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin ihrerseits
infolge der insoweit bestehenden Leistungsschutzrechte der Schuldnerin recht-
lich imstande gewesen wäre, die Fahrzeuge umzubauen. Die Ersatzpflicht be-
ruht vielmehr darauf, dass sich der Beklagte fremde Eigentumsrechte im eige-
nen Erwerbsinteresse zum Zweck der Weiterverarbeitung zunutze gemacht hat.
Könnte der Beklagte allein deshalb einer Ersatzpflicht entgehen, weil die Kläge-
rin einen Umbau der Fahrzeuge nicht verwirklichen konnte, wäre einer entschä-
digungslosen Aneignung fremder Eigentumspositionen, die der Berechtigte
selbst im Unterschied zu dem Rechtsverletzer nicht gewinnbringend zu nutzen
vermag, Tür und Tor geöffnet. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagte be-
wusst Eigentumsrechte der Klägerin durch die weitere Umrüstung ihr gehören-
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der Fahrzeuge verletzt hat. Insoweit ist für die Schadensberechnung in Einklang
mit der Würdigung des Berufungsgerichts maßgeblich, welcher Wert dem Ei-
gentum der Klägerin für die von dem Beklagten vorgenommenen Umrüstungen
zukam.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2008 - 11 O 532/03 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2012 - 2 U 49/08 -