Urteil des BGH vom 09.02.2007

BGH (stpo, vereidigung, beschwerde, rüge, verdacht, gesetz, hauptverhandlung, nachteil, nachprüfung, erpressung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 349/07
vom
13. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag -
am 13. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 9. Februar 2007 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin in den Rechtsmittelverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Se-
nat zu der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugin H.
gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen:
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Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin - auch derjenigen vom
15. Dezember 2005 - ergab sich kein Verdacht einer versuchten Strafvereite-
lung, der das Landgericht zum Absehen von der Vereidigung gezwungen hätte.
Die versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhand-
lung lag, begründete das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht.
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2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Kosten- und Ausla-
genentscheidung des Landgerichts dem Gesetz entspricht (§ 364 Abs. 1, § 472
Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer