Urteil des BGH vom 02.07.2013

BGH: glaubhaftmachung, anhörung, untreue

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 631/12
vom
2. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 27. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO hält im
Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat hat allerdings Bedenken, im Falle
der Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten (§ 231 Abs. 2 StPO) die
Verwerfung eines nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ge-
stellten Befangenheitsantrags - wie das Landgericht - wegen Verspätung auf § 26a
Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 25 Abs. 2 StPO zu stützen.
Jedenfalls ist vorliegend aber der Verwerfungsgrund des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO
i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben, da in dem Befangenheitsgesuch ein Mittel
zur Glaubhaftmachung nicht angegeben ist. Der Senat ist nicht gehindert, den Ver-
werfungsgrund innerhalb des § 26a StPO auszutauschen (BGH NStZ 2006, 644; vgl.
auch BVerfG NStZ-RR 2006, 379).
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott