Urteil des BGH vom 26.10.2010
BGH (stgb, gewalt, nachteil, strafkammer, vergewaltigung, schuldspruch, teil, ige, strafzumessung, sache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 397/10
vom
26. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2010 ein-
stimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2010 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ange-
klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig
ist.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und
die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen der Nebenklägerin.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe außer § 177
Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB auch die Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB erfüllt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verwirkli-
chung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer darin gesehen, dass
der Angeklagte durch das Verschließen der Tür seines Zimmers für die - später
auch geschlagene und mit einem Messer bedrohte - Nebenklägerin eine Lage
geschaffen hatte, in der sie dem Angeklagten schutzlos ausgeliefert war und die
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dazu beitrug, den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen der Neben-
klägerin zu überwinden. Das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen
Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese
Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu ermöglichen, stellt sich indes als
Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGH, Urteil
vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.; Beschluss
vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10;
Fischer StGB 57. Aufl. § 177 Rn. 7). Die durch eine fortdauernde tatbestands-
mäßige Gewalteinwirkung erst geschaffene hilflose Lage des Opfers wird als
Teil der Gewalt durch die Regelung des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst. Die
Begehungsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt daneben nicht zur
Anwendung, weil sie jedenfalls auf der Konkurrenzebene zurücktritt (vgl.
SSW/Wolters § 177 Rn. 33).
Der Schuldspruch wird durch die unzutreffende rechtliche Würdigung
nicht berührt. Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Die Straf-
kammer hat zwar im Rahmen der Strafzumessung die Verwirklichung der Be-
gehungsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil des Angeklagten
gewertet. Damit hat sie aber der Sache nach lediglich strafschärfend berück-
sichtigt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin - über die Schläge und die Be-
drohung mit dem Messer hinaus - auch in seinem Zimmer einsperrte, um sie zu
sexuellen Handlungen zu nötigen. Der Senat kann ausschließen, dass der Tat-
richter auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn er das Einsperren
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der Nebenklägerin zutreffend als weitere Gewalteinwirkung im Sinne des § 177
Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt hätte.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Bender