Urteil des BGH vom 15.04.2008

BGH (stpo, staatsanwaltschaft, anklageschrift, anlass, last, anklage, schuld, anschrift, beteiligung, korrespondenz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 326/08
vom
17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15. April 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK) ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der
Beschwerdeführer teilt verschiedene Verfahrenstatsachen nicht mit, die jeden-
falls für die Frage, in welchem Umfang eine der Justiz anzulastende Verfah-
rensverzögerung vorliegt, bedeutsam sind. Dies gilt für das Schreiben des Vor-
sitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2007 (Bd. VII Bl. 2428 d.
A.), aus dem sich ergibt, dass Bedenken hinsichtlich des Nachweises der Betei-
ligung der Mitangeklagten K. und F. an der auch dem Angeklagten zur
Last gelegten Tat 3 der Anklageschrift bestanden und das Anlass war für die
weitere von der Revision mitgeteilten Korrespondenz zwischen dem Gericht
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und der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus verschweigt die Revision, dass die
Anklage dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt werden konnte, sondern
erst nach weiteren Anfragen zu seiner Anschrift am 5. März 2007, nachdem das
Verfahren gegen den Mitangeklagten K. bereits am 20. Februar 2007 eröff-
net worden war. Der Senat kann die Revision durch Beschluss gemäß § 349
Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt die Verwerfung des
Rechtsmittels als unbegründet beantragt hat. Dass der Generalbundesanwalt
eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung
des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hin-
dert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch
nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH,
Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).
Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß
Roggenbuck Cierniak