Urteil des BGH vom 22.07.2008

BGH (stpo, inhalt, teil, prüfung, hauptverhandlung, unterrichtung, einfluss, vernehmung, mitteilung, abwesenheit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 245/08
vom
22. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2008 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 15. Februar 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten “Verstoß gegen
§ 231 Abs. 2 StPO“ (§ 338 Nr. 5 StPO) (RB S. 5, 6) bemerkt
der Senat:
Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO), weil die Revision den Inhalt dessen, was die Zeugin
H. in der Zeit von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Abwesenheit
der Angeklagten ausgesagt hat, nicht mitgeteilt hat. Dieser
Mitteilung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu
ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrens-
vorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung
gehandelt hat (vgl. BVerfG StraFo 2005, 512 f.; BGH StraFo
2005, 120 f.). Im Übrigen hatte die Angeklagte nach der Unter-
richtung durch den Vorsitzenden über die bisherige Verneh-
mung der Zeugin (Bd. III Bl. 593 d.A.) Gelegenheit, ein etwai-
ges Informationsdefizit über den Inhalt der bisherigen Aussage
der Zeugin im Rahmen der Ausübung ihres Frage- und Erklä-
rungsrechts vorzubringen. Dem Senat erscheint es deshalb
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ausgeschlossen, dass der gerügte Verfahrensfehler auf das
Urteil Einfluss gehabt hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer