Urteil des BGH vom 02.07.2009

BGH (verfall, stpo, rechtsmittel, höhe, entscheidungsformel, urlaub, vollstreckung, kaufpreis, verletzung, menge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 192/09
vom
2. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mönchengladbach vom 6. November 2008, soweit es
sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass
gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner der Verfall von
1.390 € und gegen den Angeklagten Uwe L. darüber
hinaus der Verfall weiterer 600 € angeordnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-
worfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten "Uwe L. in 14 Fällen, davon in
zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend, die Angeklagte Sylvia L. in
zehn Fällen, davon in zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend", zu Ge-
samtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (Uwe L. ) bzw. drei Jahren und
neun Monaten (Sylvia L. ) verurteilt. Daneben hat es gegen den Ange-
klagten Uwe L. den Verfall von 2.100 € und gegen die Angeklagte Sylvia
L. den Verfall von 1.500 € angeordnet. Gegen diese Verurteilungen
wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung
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sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte Uwe L. erhebt darüber hinaus
zwei Verfahrensbeanstandungen.
Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-
folg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des General-
bundesanwalts vom 30. April 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass aus den Be-
täubungsmittelverkäufen an den Zeugen Lö. der Angeklagte Uwe L.
lediglich 1.990 € und die Angeklagte Sylvia L. nur 1.390 € erhalten hat;
die Verfallsbeträge sind entsprechend zu korrigieren. Wie das Landgericht zu-
treffend ausgeführt hat, haftet die Angeklagte Sylvia L. hinsichtlich des
von ihr erlangten Gesamtbetrages von 1.390 €, den der Zeuge Lö. ihr als
Kaufpreis für die Betäubungsmittel in den Fällen II. 5-12 übergab und die sie in
voller Höhe an den Angeklagten Uwe L. weiterreichte, neben diesem als
Gesamtschuldner (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Dies ist nicht nur in den
Entscheidungsgründen, sondern bereits in der Entscheidungsformel zum Aus-
druck zu bringen, um Unklarheiten bei der Vollstreckung des Urteils auszu-
schließen.
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Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erschei-
nen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu be-
lasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Becker Pfister von Lienen
RiBGH Dr. Schäfer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker Mayer