Urteil des BGH vom 16.10.2000

BGH (beschwerde, rüge, zpo, form, gesetzwidrigkeit, zustellung, rechtsmittel, angabe, antrag, ablehnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 24/00
vom
10. September 2001
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat hat am 10. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen:
Die (weitere) Beschwerde gegen den Beschluß des
8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
16. Oktober 2000 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Prenzlau hat die in einer vereinsrechtlichen Streitigkeit
erhobene Klage des Beschwerdeführers abgewiesen und dessen Antrag auf
Protokollberichtigung zurückgewiesen. Das Landgericht Neuruppin hat durch
Beschlüsse vom 29. Februar 2000 die Berufung des - nicht anwaltlich vertrete-
nen - Klägers unter dem Az. 5 S 47/99 als unzulässig verworfen und die Be-
schwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung unter dem
Az. 5 T 45/00 zurückgewiesen. Beide Beschlüsse hat der Kläger mit Schriftsät-
zen an das Landgericht vom 5. und 13. Juni 2000 "in ihrer Gesamtheit gerügt"
und u.a. geltend gemacht, ihre "Zuordnung" sei "nicht zweifelsfrei". Unter dem
13. Juni 2000 stellte er ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle der Zivilkammer, das durch Beschluß des Landgerichts vom
30. August 2000 als unzulässig verworfen wurde. Zuvor war dem Kläger durch
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Kurzmitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2000
unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Az. 5 T 45/00 mitgeteilt worden,
daß die (dem Oberlandesgericht vorgelegte) Sache dort unter dem
Az. 8 W 129/00 geführt werde. Dies beanstandete der Kläger mit einer "Rüge"
vom 11. Juli 2000 mit der Begründung, daß seine bisherigen "Rügen" (nur) an
das Landgericht gerichtet gewesen seien und dieses darüber bzw. über ihre
mögliche Wertung als Gegenvorstellung willkürlich nicht durch Beschluß ent-
schieden habe. Durch Beschluß vom 16. Oktober 2000 - mit Angabe des vorin-
stanzlichen Az. 5 T 45/00 - verwarf das Oberlandesgericht die Rüge des Klä-
gers vom 11. Juli 2000 auf dessen Kosten "nach einem Beschwerdewert von
2.600 DM als unzulässig", weil das Verfahrensrecht ein solches Rechtsmittel
nicht vorsehe.
Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Beschwerde des Klägers. Er
meint, der angefochtene Beschluß lasse fehlerhaft offen, ob die "Rüge" vom
11. Juli 2000 als Beschwerde (mit Kostenfolgen) oder als bloße Verfahrensrü-
ge i.S.v. § 295 ZPO zu werten sei. Jedenfalls sei die Zuordnung der "Rüge"
vom 11. Juli 2000 zu dem landgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5 T 45/00
falsch, weil das Landgericht in diesem Verfahren erst am 30. August 2000 über
das Ablehnungsgesuch vom 13. Juni 2000 entschieden habe. Außerdem "rügt"
der Beschwerdeführer "die Form, die Fertigung und die Zustellung" verschie-
dener Mitteilungen des Rechtspflegers bzw. der Geschäftsstelle des erkennen-
den Senats als unzureichend.
II.
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 4, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO un-
zulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen
"greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGHZ 109,
41, 43; 119, 372) liegen nicht vor.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer