Urteil des BGH vom 13.11.2001

BGH (beschwerde, gesetz, zpo, rechtsmittel, rechtsbehelf)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 28/01
vom
13. November 2001
in der Beschwerdesache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2001
durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juli 2001 wird auf
seine Kosten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.224,98 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Kammerge-
richts ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Be-
schwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Der Rechtsbehelf ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zuläs-
sig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das
im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde
wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise in Betracht,
wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung
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schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und
dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen
sind hier ersichtlich nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf