Urteil des BGH vom 15.08.2007

BGH (untreue, stpo, grund, nachteil, nachprüfung, gabe, anhörung, strafsache, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 308/07
vom
15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2007 ge-
mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankenthal vom 23. März 2007 wird aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juli 2007 mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der Untreue in
47 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
schuldig ist und die im Fall II. 23 der Urteilsgründe erkannte Ein-
zelstrafe wegfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible