Urteil des BGH vom 19.01.2005

BGH: satzung, zukunft, zusatzrente, rentner, abgrenzung, dienstzeit, kritik, leistungsfähigkeit, gleichbehandlung, erhaltung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 219/02
Verkündet am:
19. Januar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit
Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist am 5. Oktober 1948 geboren und war wegen seiner Tätigkeit
im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert.
Seit 1. November 2000 bezieht der Kläger eine Versorgungsrente für
Versicherte von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-
pelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-
nung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtig-
te die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von
dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in
denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen
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an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klä-
gers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umla-
gemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen,
nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat
die Beklagte von den Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung zurückgelegt hat bzw. dort zugerechnet erhält, zunächst
die Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Be-
klagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den
Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zu-
sammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der
Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der
an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde
durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-
weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung
berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der
gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-
zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum
Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =
NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet sei, ihm ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versi-
cherte auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienst- und Zurech-
nungszeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu
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gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde
Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Re-
vision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,
die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-
klagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-
desverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst
wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-
tigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirk-
sam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine
Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls
hier nicht vom Gericht im W ege ergänzender Auslegung eines lückenhaft
gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne
ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von
den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig
kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-
sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-
ger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-
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wirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-
res Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-
schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in
Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der
von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-
sichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-
dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-
rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-
beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im
Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-
zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-
kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-
zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-
gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr-
lich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrech-
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nung der Vordienst- und Zurechnungszeiten ist nach wie vor nicht vorge-
sehen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-
de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen
von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-
höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-
te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-
führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente
bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die
nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-
sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)
nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte
sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.
Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-
sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen
in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Be-
schwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-
lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-
stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-
lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts
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dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle
Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur
hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-
men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,
365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer
Satzung gezwungen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Ren-
tenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 ent-
standen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz ver-
fassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene-
ralisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein
bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für
die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch
sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber
noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht
davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres
2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Ge-
nerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn
abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden
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kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des
Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Be-
rufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel ge-
zogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der
Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheb-
lich. Der Kläger bezieht seit 1. November 2000 Versorgungsrente für
Versicherte von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er
angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzu-
nehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-
rerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-
worden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß
gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beru-
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hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich-
behandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe
trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Heb-
ler, ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn
mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß
- ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denje-
nigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentli-
chen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im
Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer kompli-
zierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie
hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf
des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt
auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine an-
dere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermei-
dende Regelung zu treffen ist.
e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich
nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von
der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden
Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben
eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen
aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-
standsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im
Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem
Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-
lichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-
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lich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfas-
sungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für
die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern
alten Rechts wie etwa dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes
hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine
weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
f) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch nicht durch
die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer
höheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgese-
henen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf ver-
ständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerich-
ten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ei-
ner solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch