Urteil des BGH vom 19.01.2005
BGH: satzung, zukunft, zusatzrente, rentner, abgrenzung, dienstzeit, kritik, leistungsfähigkeit, gleichbehandlung, erhaltung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 219/02
Verkündet am:
19. Januar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der  IV. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofes  hat  durch  den  Vorsit-
zenden  Richter  Terno,  die  Richter  Seiffert,  Wendt,  die  Richterin
Dr.  Kessal-Wulf  und  den  Richter  Felsch  auf  die  mündliche  Verhandlung
vom 19. Januar 2005
für Recht erkannt:
Die  Revision  gegen  das  Urteil  des  12. Zivilsenats  des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit
Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist am 5. Oktober 1948 geboren und war wegen seiner Tätigkeit
im  öffentlichen  Dienst  bei  der  beklagten  Versorgungsanstalt  versichert.
Seit  1. November  2000  bezieht  der  Kläger  eine  Versorgungsrente  für
Versicherte  von  der  Beklagten.  Nach  § 42  Abs. 2  Satz  1  Buchst.  a  Dop-
pelbuchst.  aa  ihrer  Satzung  (im  folgenden:  VBLS)  in  der  für  die  Berech-
nung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtig-
te  die  Beklagte  für  den  Faktor  der  gesamtversorgungsfähigen  Zeit,  von
dem  die  Höhe  ihrer  Zusatzrente  abhängt,  außer  den  Umlagemonaten,  in
denen  ein  Arbeitgeber  des  öffentlichen  Dienstes  mit  Umlagezahlungen
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an  die  Beklagte  für  die  Altersversorgung  des  bei  ihm  beschäftigten  Klä-
gers  beigetragen  hat,  darüber  hinaus  andere  Zeiten, die  (über  die  Umla-
gemonate  hinaus)  der  gesetzlichen  Rente  des  Klägers  zugrunde  liegen,
nur  zur  Hälfte  (sog.  Halbanrechnungsgrundsatz).  Dementsprechend  hat
die  Beklagte  von  den  Monaten,  die  der  Kläger  in  der  gesetzlichen  Ren-
tenversicherung zurückgelegt hat bzw. dort zugerechnet erhält, zunächst
die  Monate  abgezogen,  in  denen  sein  Arbeitgeber  Umlagen  an  die  Be-
klagte  gezahlt  hat;  aus  der  Hälfte  der  verbleibenden  Monate  sowie  den
Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zu-
sammen.
Andererseits  war  nach  der  seinerzeit  geltenden  Satzung  bei  der
Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der
an  den  Kläger  gezahlten  gesetzlichen  Rente  auszugehen;  diese  wurde
durch  die  von  der  Beklagten  gewährte  Zusatzversorgung  lediglich  inso-
weit  aufgestockt,  wie  die  gesetzliche  Rente  hinter  der  nach  der  Satzung
berechneten  Gesamtversorgung  zurückblieb  (§ 40  Abs. 1  VBLS  a.F.).
Das  Bundesverfassungsgericht  hat  in  dieser  vollen  Berücksichtigung  der
gesetzlichen  Rente  trotz  einer  nur  hälftigen  Anrechnung  von  Vordienst-
zeiten  einen  Verstoß  gegen  Art. 3  Abs. 1  GG  gesehen,  der  nur  bis  zum
Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =
NJW  2000, 3341).
Der  Kläger  hat  daher  beantragt  festzustellen,  daß  die  Beklagte
verpflichtet  sei,  ihm  ab  1. Januar  2001  eine  Versorgungsrente  für  Versi-
cherte  auf  der  Grundlage  einer  auch  sämtliche  Vordienst-  und  Zurech-
nungszeiten  voll  berücksichtigenden  gesamtversorgungsfähigen  Zeit  zu
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gewähren,  bis  eine  neue,  die  Regelung  der  Vordienstzeiten  ändernde
Satzung in Kraft trete.
Das  Landgericht  hat der  Klage  stattgegeben.  Auf  die  Berufung  der
Beklagten  hat  das  Oberlandesgericht  die Klage  abgewiesen.  Mit  der  Re-
vision  erstrebt  der  Kläger  die  Wiederherstellung  des  landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1.  Nach  Auffassung  des  Berufungsgerichts  gehören  Berechtigte,
die  - wie  der  Kläger -  am  31. Dezember  2000  schon  Renten  von  der  Be-
klagten  bezogen  haben,  nicht  zu  dem  Personenkreis,  für  den  das  Bun-
desverfassungsgericht  die  streitige  Regelung  beanstandet  hat.  Selbst
wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-
tigten  die  Halbanrechnung  unzulässig  und  die  Satzung  insoweit  unwirk-
sam  sei,  könne  die  Klage  keinen  Erfolg  haben.  Denn  es  stehe  eine
Grundentscheidung  der  beteiligten  Sozialpartner  in  Frage,  die  jedenfalls
hier nicht vom Gericht im W ege ergänzender Auslegung eines lückenhaft
gewordenen  Vertrages  geschlossen  werden  könne.  Die  Beklagte  könne
ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von
den  Sozialpartnern  ausgehandeltes  Ergebnis  umsetzen,  das  notwendig
kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-
sichtspunkt  der  Systemgerechtigkeit  kaum  zugänglich  sei.  Die  vom  Klä-
ger  geforderte  zusätzliche  Leistung  sei,  wenn  man  ihre  finanziellen  Aus-
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wirkungen  auf  die  Beklagte  abschätze,  nicht  etwa  nur  als  Abrundung  ih-
res  Angebots  zu  werten,  sondern  erschüttere  die  Beklagte  in  ihrer  wirt-
schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in
Betracht  gezogen  werden,  daß  Vordienstzeiten  bei  der  Berechnung  der
von  der    Beklagten  gezahlten  Zusatzrente  überhaupt  nicht  mehr  berück-
sichtigt werden könnten.
Im  Zeitpunkt  der  letzten  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Beru-
fungsgericht  lag  der  Tarifvertrag  über  die  betriebliche  Altersversorgung
der  Beschäftigten  des  öffentlichen  Dienstes  vom  1. März  2002  vor,  der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz  der  Betriebstreue  anknüpfendes  Punktemodell  ersetzt;  Vor-
dienstzeiten  werden  - abgesehen  vom  Bestandsschutz -  nicht  mehr  be-
rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-
beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im
Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-
zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2.  Dem  ist  jedenfalls  im  Ergebnis  zuzustimmen,  wie  der  Senat  be-
reits  in  seinem  Urteil  vom  26. November  2003  (IV  ZR  186/02 -  VersR
2004, 183) entschieden hat.
a)  Am  19. September  2002  hat  die  Beklagte  ihre  Satzung  mit  Wir-
kung  ab  1. Januar  2001  geändert.  Nach  der  Übergangsregelung  in  § 75
Abs. 2  der  Neufassung  werden  die  nach  bisherigem  Satzungsrecht  ge-
zahlten  Versorgungsrenten  grundsätzlich  als  Besitzstandsrenten  weiter-
gezahlt  und  entsprechend  § 39  der  Neufassung  vom  Jahr  2002  an  jähr-
lich  zum  1. Juli  um  1%  erhöht.  Die  vom  Kläger  geforderte  volle  Anrech-
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nung der Vordienst- und Zurechnungszeiten ist nach wie vor nicht vorge-
sehen.
b)  Das  Bundesverfassungsgericht  hat  in  seinem  Beschluß  vom
22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-
de  einer  1921  geborenen  Rentnerin,  die  seit  Anfang  1983  Leistungen
von  der  Beklagten  erhielt  und  im  Ausgangsverfahren  erfolglos  deren  Er-
höhung  wegen  Unwirksamkeit  von  Satzungsbestimmungen  verlangt  hat-
te,  nicht  zur  Entscheidung  angenommen.  Soweit  sich  die  Beschwerde-
führerin  gegen die  volle  Berücksichtigung  ihrer  Sozialversicherungsrente
bei  der  Bestimmung  der  Höhe  der  Zusatzversorgung  einerseits,  aber  die
nur  halbe  Berücksichtigung  von  Zeiten  vor  Aufnahme  ihrer  Tätigkeit  im
öffentlichen  Dienst  andererseits  gewandt  hatte,  hat  das  Bundesverfas-
sungsgericht  die  Regelung  in  § 42  Abs. 2  Satz 1  Buchst. a  Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
eine  Verletzung  von  Grundrechten  der  Beschwerdeführerin  aber  "(noch)
nicht"  festgestellt.  Die  Ungleichbehandlung  sei  zwar  gravierend,  halte
sich  derzeit  jedoch  noch  im  Rahmen  einer  zulässigen  Generalisierung.
Der  Satzungsgeber  sei  wegen  der  hochkomplizierten  Materie  zu  gewis-
sen  Vereinfachungen  gezwungen.  Dabei  dürfe  er  Ungleichbehandlungen
in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen  betroffen  sei.  Das  treffe  auf  die  Rentnergeneration  der  Be-
schwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für  die  jüngeren  Versichertengenerationen  sei  ein  bruchloser  Ver-
lauf  der  Erwerbsbiographie  im  öffentlichen  Dienst  angesichts  stark  ge-
stiegener  Teilzeitarbeit  und  einer  stärkeren  Diskontinuität  des  Erwerbs-
lebens  allerdings  nicht  mehr  in  hinreichender  Weise  typisch.  Angesichts
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dieser  Entwicklung  könne  die  Benachteiligung  der  Rentner  durch  volle
Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur
hälftiger  Berücksichtigung  dieses  Teils  ihrer  Lebensarbeitszeit  im  Rah-
men  der  Berechnung  der  gesamtversorgungsfähigen  Dienstzeit  nicht
länger  als  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  2000  hingenommen  werden.  Zu
diesem  Zeitpunkt  sei  die  Beklagte  durch  die  Entscheidung  BVerfGE  98,
365  =  VersR  1999,  600  ohnehin  zu  einer  grundlegenden  Änderung  ihrer
Satzung gezwungen.
c)  Dieser  Beschluß  des  Bundesverfassungsgerichts  mag  bei  den
Rentenempfängern  der  Beklagten  die  Erwartung  geweckt  haben,  ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Ren-
tenberechtigungen,  die  - wie  hier -  bereits  vor  dem  1. Januar  2001  ent-
standen sind.
Das  Bundesverfassungsgericht  hat  die  Halbanrechnung  trotz  ver-
fassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene-
ralisierung  im  Rahmen  einer  komplizierten  Materie  angesehen,  weil  ein
bruchloser  Verlauf  der  Erwerbsbiographie  im  öffentlichen  Dienst  erst  für
die  jüngeren  Versichertengenerationen  nicht  mehr  hinreichend  typisch
sei.  Bis  zum  Ablauf  des  Jahres  2000  könne  die  Halbanrechnung  aber
noch  hingenommen  werden.  Mithin  ist  das  Bundesverfassungsgericht
davon  ausgegangen,  daß  alle  Versicherten,  die  vor  Ablauf  des  Jahres
2000  Rentner  bei  der  Beklagten  geworden  sind,  noch  zu  denjenigen  Ge-
nerationen  zählen,  für  die  ein  bruchloser  Verlauf  der  (bei  Rentenbeginn
abgeschlossenen)  Erwerbsbiographie  als  typisch  angesehen  werden
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kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des
Bundesverfassungsgerichts  mittels  statistischen  Materials  und  unter  Be-
rufung  auf  ein  einzuholendes  Sachverständigengutachten  in  Zweifel  ge-
zogen  haben,  ist  dies  in  bezug  auf  die  rein  wertende  Abgrenzung  der
Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheb-
lich.  Der  Kläger  bezieht  seit  1. November  2000  Versorgungsrente  für
Versicherte  von  der  Beklagten.  Für  ihn  und  für  die  Generation,  der  er
angehört,  ist  die  Halbanrechnung  der  Vordienstzeiten  also  noch  hinzu-
nehmen.
Die  Unterscheidung,  die  das  Bundesverfassungsgericht  zwischen
der  Rentnergeneration  der  dortigen  Beschwerdeführerin  einerseits  und
den  jüngeren  Versichertengenerationen  andererseits  trifft,  verlöre  ihren
Sinn,  wenn  auch  Personen,  die  vor  dem  Stichtag  schon  Rentner  bei  der
Beklagten  waren,  nach  dem  Stichtag  als Angehörige der  jüngeren  Versi-
chertengenerationen  hätten  gelten  sollen.  Daß  auch  die  Beschwerdefüh-
rerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht  beteiligten  jüngeren  Versichertengenerationen)  vom  Stichtag  an  ei-
nen  Anspruch  auf  Änderung  der  sie  benachteiligenden,  gegen  Art. 3
Abs. 1  GG  verstoßenden  Satzungsbestimmungen  gehabt  hätte,  ist  nicht
ersichtlich.
d)  Der  Senat  folgt  dem  Bundesverfassungsgericht  darin,  daß  die
Anwendung  des  § 42  Abs. 2  Satz 1  Buchst. a  Doppelbuchst. aa  VBLS
a.F.  bei  der  Berechnung  der  Versorgungsrente  für  solche  Versicherte,
die  - wie  der  Kläger -  bis  zum  31. Dezember  2000  rentenberechtigt  ge-
worden  sind,  nicht  gegen  Art. 3  Abs. 1  GG  verstößt.  Auch  ein  Verstoß
gegen  §§ 9  AGBG,  307  BGB  liegt  nicht  vor.  Dabei  kann  auf  sich  beru-
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hen,  ob  den  Erwägungen  des  Bundesverfassungsgerichts  zur  Ungleich-
behandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe
trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Heb-
ler,  ZTR  2000,  337  ff.  und  Schantl,  VersR  2004,  1226,  1230 ff.).  Denn
mit  dem  Bundesverfassungsgericht  ist  der  Senat  der  Auffassung,  daß
- ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denje-
nigen  Versicherten  verbunden,  die  ihr  ganzes  Berufsleben  im  öffentli-
chen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im
Rahmen  einer  zulässigen  Typisierung  und  Generalisierung  einer  kompli-
zierten,  eine  sehr  große  Gruppe  von  Versicherten  betreffenden  Materie
hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf
des  Jahres  2000  Zusatzrentenempfänger  geworden  ist,  nicht  zuletzt
auch  im  Interesse  der  Erhaltung  der  finanziellen  Leistungsfähigkeit  des
Versorgungsträgers  hinzunehmen,  selbst  wenn  für  die  Zukunft  eine  an-
dere,  die  Ungleichbehandlung  für  zukünftige  Rentenempfänger  vermei-
dende Regelung zu treffen ist.
e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich
nach  der  ab  1. Januar  2001  geltenden  Neufassung  der  VBLS  richtet,
nicht  in  rechtlich  erheblicher  Weise  benachteiligt.  Das  Niveau  der  von
der  Beklagten  in  Zukunft  aufgrund  ihrer  neuen  Satzung  zu  leistenden
Renten  ist  generell  niedriger  als  bisher;  den  Berechtigten  wird  daneben
eine  ergänzende  Altersvorsorge  angeboten,  die  aus  eigenen  Beiträgen
aufgebaut  werden  muß.  Daß  der  Kläger  trotz  der  dynamisierten  Besitz-
standsrente,  die  er  nach  § 75  Abs. 2  VBLS  n.F.  erhält,  wirtschaftlich  im
Ergebnis  schlechter  stehe  als  Berechtigte,  deren  Rente  nach  neuem
Satzungsrecht  ohne  Rücksicht  auf  Vordienstzeiten außerhalb  des  öffent-
lichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-
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lich.  Der  in  der  Halbanrechnung  von  Vordienstzeiten  vom  Bundesverfas-
sungsgericht  gesehene  Verstoß  gegen  den  Gleichheitsgrundsatz  ist  für
die  Zukunft  ausgeräumt.  Im  Hinblick  darauf  stehen  Rentenempfängern
alten Rechts wie etwa dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes
hinaus  auch  in  der  Übergangszeit  nach  dem  31. Dezember  2000  keine
weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
f) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch nicht durch
die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer
höheren  als  der  in  der  Übergangsregelung  der  neuen  Satzung  vorgese-
henen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf ver-
ständigt,  die  Entscheidung  über  Halb-  oder  Vollanrechnung  den  Gerich-
ten  vorzubehalten.  Damit  wird  lediglich  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  ei-
ner solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.
Terno                                      Seiffert                                     Wendt
Dr. Kessal-Wulf                             Felsch