Urteil des BGH vom 07.03.2013
Grundpreisangabe im Supermarkt Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 30/12
Verkündet am:
7. März 2013
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Grundpreisangabe im Supermarkt
UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 98/6/EG Art. 4 Abs. 1; PreisangabenVO § 1 Abs. 6
Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1
Eine  Grundpreisangabe  für  in  Supermärkten  angebotene  Waren  kann  auch
dann  noch  als deutlich  lesbar  im  Sinne  von  § 1 Abs. 6  Satz  2  PAngV  anzuse-
hen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung  vom  7.  März  2013  durch  die  Richter  Prof.  Dr.  Büscher,  Pokrant,  Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die  Revision  gegen  das  Urteil  des  Oberlandesgerichts  Nürnberg
- 3. Zivilsenat - vom 31. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt Supermärkte, in denen sie ihre Waren unter ande-
rem  in  Verkaufsgondeln  und  -regalen  anbietet.  Die  dort  angebrachten  Preis-
schilder sind wie nachstehend wiedergegeben gestaltet:
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Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG
eingetragener  Verein.  Er  beanstandet,  dass  die  Grundpreise  auf  den  Preis-
schildern  der  Beklagten  in  einer  Schrift  angegeben  sind,  deren  Höhe  nur  zwei
Millimeter  beträgt;  damit  sei  die  Grundpreisangabe  entgegen  den  Anforderun-
gen der Preisangabenverordnung nicht deutlich zu lesen.
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt,
die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es  zu
unterlassen,  in  ihren  Verkaufsräumen  die  Preise  je  Mengeneinheit  einschließ-
lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreise) nicht deut-
lich lesbar anzugeben, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
(Es folgt eine Darstellung der oben wiedergegebenen Preisschilder.)
Darüber  hinaus  hat  der  Kläger  Abmahnkosten  in  Höhe  von  214
€ nebst
Zinsen ersetzt verlangt.
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Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Be-
rufung  der Beklagten hat  zur  Abweisung  der  Klage  geführt.  Mit der  vom  Beru-
fungsgericht  zugelassenen  Revision,  deren Zurückweisung  die  Beklagte  bean-
tragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.  Das  Berufungsgericht  hat  Zweifel  daran  geäußert,  ob  der  vom  Kläger
gestellte  Unterlassungsantrag  und  damit  auch  der  Unterlassungsausspruch  im
Urteil des Landgerichts bestimmt genug sind. Der dort verwendete Begriff "deut-
lich  lesbar"  wiederhole  lediglich  den  - wie  der  vorliegende  Rechtsstreit  zeige -
für die Möglichkeit einer problemlosen Vollstreckung keineswegs eindeutig und
konkret  genug  gefassten  Gesetzestext.  Die  im  Klageantrag  enthaltene  Bezug-
nahme  auf  die  konkrete  Verletzungsform  mache  diesen  ebenfalls  nicht  be-
stimmt,  da  gerade  Streit  darüber  bestehe,  ob  das  beanstandete  Verhalten  der
Beklagten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfülle.
Eine  Änderung  des  Klageantrags  sei  aber  deshalb  nicht  anzuregen  ge-
wesen,  weil  die  beanstandeten  Zahlen  3.15,  5.98  und  2.65  gerade  noch  als
deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen seien und die
Klage  daher  (jedenfalls)  unbegründet  sei.  Die  Richtlinie  98/6/EG  über  den
Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Er-
zeugnisse  (Preisangabenrichtlinie),  deren  Art. 3  Abs. 4  in  § 2  Abs. 1  Satz 1
PAngV umgesetzt  worden sei, betone in  ihren Erwägungsgründen die  Angabe
des Grundpreises als solchen, lege aber nicht fest, wie dies zu geschehen ha-
be. Aus der nationalen Regelung gehe nicht hervor, dass für die Beantwortung
der Frage, welche Größe der Grundpreis haben müsse, nach Ansicht des Ver-
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ordnungsgebers  auf  die  DIN 1450  zurückzugreifen  sei.  Außerdem  ergebe  sich
aus  dem  zweiten  Absatz  des  Abschnitts 5.1  der  DIN 1450,  dass  diese  eine
Schriftgröße  von  1,75 mm  noch  als  grundsätzlich  leserlich  und  damit  die  Les-
barkeit  als  solche  nicht  beeinträchtigend  ansehe.  Die  Frage,  welche  Anforde-
rungen an die konkrete Schriftgröße zu stellen seien, sei letztlich im Hinblick auf
die  Interessen  eines  Verbrauchers  zu  beantworten,  der  sich  dazu entschließe,
nicht nur den konkreten Preis für die von ihm ausgewählte Ware festzustellen,
sondern  zusätzlich  Preisvergleiche  vorzunehmen,  und  dessen  Augenmerk  da-
her  von  vornherein  auf  Ziffern  gerichtet  sei.  Aus  einer  Entfernung  von  50 cm,
aus der in dieser Weise interessierte Verbraucher Preisauszeichnungen in Leis-
ten  an  Regalen  oder  Gondeln  üblicherweise  zur  Kenntnis  nähmen,  seien  die
Ziffern  des  Grundpreises  auf  den  beanstandeten  Preisschildern  der  Beklagten
ohne weiteres deutlich zu erkennen.
Soweit  der  Bundesgerichtshof  eine  Schriftgröße  von  umgerechnet  min-
destens  2,1162 mm  in  seiner  Rechtsprechung  zu  § 4  HWG  verlangt  habe,  sei
zu berücksichtigen, dass die aufgrund dieser Bestimmung vorgesehenen Anga-
ben  wegen  ihrer  Länge  und  der  dort  verwendeten,  oft  schwer  verständlichen
medizinischen, pharmazeutischen oder chemischen Begriffe ganz anderen An-
forderungen  entsprechen  müssten  als  einzelne  ziffernmäßige  Preisangaben.
Überdies verlange § 4 Abs. 4 HWG im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV
nicht nur deutlich lesbare, sondern gut lesbare Angaben.
II.  Diese  Beurteilung  hält  der  revisionsrechtlichen  Nachprüfung  im  Er-
gebnis stand. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht die Frage offen gelas-
sen, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch  der Un-
terlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug ist (dazu un-
ter II 1 und 2). Ohne Rechtsfehler hat es aber angenommen, dass die vom Klä-
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ger  beanstandeten  Grundpreisangaben  gemäß  § 2  Abs. 1  Satz 1  PAngV  noch
deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind (dazu unter II 3).
1. Das Berufungsgericht hätte nicht in die Prüfung der Begründetheit der
Klage  eintreten  dürfen,  bevor  es  abschließend  festgestellt  hatte,  ob  der  vom
Kläger gestellte Unterlassungsantrag den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO entsprechend hinreichend bestimmt und die Klage zulässig war (vgl. BGH,
Urteil  vom  4. April  1984  - VIII ZR 129/83,  BGHZ  91,  37,  41;  Beschluss  vom
26. September 1995 - KVR 25/94, BGHZ 130, 390, 399 f. - Stadtgaspreise; Ur-
teil  vom  10. November  1999  - VIII ZR 78/98,  NJW  2000,  738 f.;  Urteil  vom
12. Januar  2006  - IX ZR 131/04,  BGHZ  166,  1  Rn. 7;  MünchKomm.ZPO/
Becker-Eberhard,  4. Aufl.,  Vor  §§ 253 ff.  Rn. 3  und  19,  jeweils  mwN).  Dies  gilt
schon  im  Hinblick  auf  den  Umfang  der  materiellen  Rechtskraft,  der  bei  einem
Prozessurteil  ein  anderer  ist  als  bei  einem  Sachurteil  (vgl.  dazu  näher  BGH,
Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 25 = WRP 2012,
1392 - Pelikan, mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz, dem zufolge die Sa-
churteilsvoraussetzungen  vorrangig  zu  prüfen  sind,  sind  anerkannt  für  das
Rechtsschutzbedürfnis und das bei Feststellungsklagen erforderliche besonde-
re  Feststellungsinteresse  sowie  die  Prozessführungsbefugnis  nach  § 8  Abs. 3
Nr. 2 und 3 UWG; deren Prüfung kann unterbleiben, wenn die Unbegründetheit
der Klage bereits feststeht (vgl. BGHZ 130, 390, 400; BGH, Urteil vom 20. Mai
1999  - I ZR 31/97,  GRUR  1999,  1119,  1120  =  WRP  1999,  1159  - RUMMS!;
BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO Rn. 19 und § 256
Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 253 Rn. 10 und § 256 Rn. 7, jeweils
mwN).
2.  Das  Berufungsgericht  hat  zu  Unrecht  die  Bestimmtheit  des  Unterlas-
sungsantrags  in  Zweifel  gezogen.  Die  hinreichende  Bestimmtheit  dieses  An-
trags folgt  aus der konkreten Verletzungsform, auf  die der Antrag insoweit Be-
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zug  nimmt,  als  er  die  Schilder  abbildet.  Die  Höhe  der  Ziffern  ist  unstreitig.  Es
geht danach allein um die rechtliche Qualifikation der vom Kläger angegriffenen
Verhaltensweise der Beklagten.
3. Das Berufungsgericht hat den damit bestimmten und auch ansonsten
zulässigen Unterlassungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen.
a)  Die  Preisangabenverordnung  dient  dem  Zweck,  durch  eine  sachlich
zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit
zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der
Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb
zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84
Rn. 25  =  WRP  2008,  98  - Versandkosten;  Köhler  in  Köhler/Bornkamm,  UWG,
31. Aufl.,  Vorbem.  PAngV  Rn. 2  mwN  und  Hinweis  auf  Art. 1  sowie  die  Erwä-
gungsgründe 1  und  6  der  Preisangabenrichtlinie).  Nach  § 1  Abs. 6  Satz 2
PAngV  müssen  die  in  der  Preisangabenverordnung  vorgesehenen  Angaben
eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahr-
nehmbar  sein.  Diese  Anforderungen  können  auf  unterschiedliche  Weise  erfüllt
werden  (vgl.  BGH,  GRUR  2008,  84  Rn. 30  - Versandkosten;  BGH,  Urteil  vom
10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 35 = WRP 2010, 1023
- Sondernewsletter,  jeweils  zum  Erfordernis  der  eindeutigen  Zuordnung;  vgl.
weiter  Köhler  in  Köhler/Bornkamm  aaO  § 1  PAngV  Rn. 44).  Eine  Preisangabe
entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutli-
chen  Lesbarkeit,  das  das  Erfordernis  der  guten  Lesbarkeit  in  Art. 4  Abs. 1
Satz 1 der Preisangabenrichtlinie umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit
normaler  Sehkraft  aus  angemessener  Entfernung  ohne  Hilfsmittel  und  ohne
Mühe  gelesen  werden  kann  (Sosnitza  in  Piper/Ohly/Sosnitza,  UWG,  5. Aufl.,
§ 1 PAngV Rn. 55; Völker in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 60;
Fezer/Wenglorz,  UWG,  2. Aufl.,  § 4-S14  Rn. 157).  Die  Frage,  ob  eine  Angabe
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diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzel-
falls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt
unter anderem die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die
Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu
berücksichtigen,  aus  dem  der  Verbraucher  die  Angabe  liest  (vgl.  Völker  in
Harte/Henning aaO § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rn. 157).
Die  (abstrakte)  Festlegung  exakter  Mindestschriftgrößen  gemäß  der  DIN  1450
"Schriften  Leserlichkeit",  die  der  aus  Vertretern  des  Bundesministeriums  für
Wirtschaft  und  Technologie  und  der  Wirtschafts-  bzw.  Verbraucherminister/-
senatoren  der  Länder  bestehende  Bund-/Länder-Ausschuss  "Preisangaben"
vorgeschlagen hat (vgl. Jacobi, WRP 2010, 1217, 1221), lässt sich den gelten-
den  Bestimmungen  der  Preisangabenverordnung  nicht  entnehmen.  Das  Bun-
desministerium  für  Wirtschaft  und  Technologie,  das  die  Preisangabenverord-
nung zuletzt mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Preisangabenver-
ordnung  vom  1. August  2012  geändert  hat  (BGBl. I,  S. 1706),  hat  diesen  Vor-
schlag auch nicht aufgenommen.
b) Das Berufungsgericht ist der Sache nach von dem  vorstehend darge-
stellten Maßstab ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
dender  Weise  angenommen,  dass  ein  Verbraucher,  der  beim  Einkauf  Preise
vergleichen  will,  die  beanstandeten  Grundpreisangaben  der  Beklagten  aus  ei-
ner Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand
bei,  dass  die  Grundpreise  kontrastreich  und  in  einem  umrandeten  Kästchen
übersichtlich  zusammengefasst  dargestellt  sind.  Damit  ist  insgesamt  gewähr-
leistet,  dass  der  Verbraucher,  der  vor  den  Regalen  steht,  die  Grundpreise  je-
denfalls  bei  Waren  ohne  Mühe  zur  Kenntnis  nehmen  kann,  die  in  den  Super-
märkten der Beklagten in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale
angeboten werden. Entsprechendes gilt  für die  Grundpreise  der in  den Super-
märkten der Beklagten in Verkaufsgondeln angebotenen Waren.
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c) Der Revision verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass die Preisschilder
in  den  Supermärkten  der  Beklagten  für  die  in  den  unteren  Fächern  der  Ver-
kaufsregale angebotenen Waren und womöglich auch bei Verkaufsgondeln ge-
gebenenfalls  nur  wenige  Zentimeter  über  dem  Fußboden  angebracht  sind,  so
dass  ein  Verbraucher,  der  die  auf  diesen  Preisschildern  angegebenen  Grund-
preise lesen will, sich bücken muss. Das Berufungsgericht hat auch insoweit in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass  der Ver-
braucher, der das Angebot der von der Beklagten dort platzierten Waren prüfen
will,  sich  ihnen  ohnedies  so  weit  nähern  wird,  dass  er  die  Grundpreisangaben
noch gut lesen kann.
d) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die
Senatsrechtsprechung zur Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG
(BGH,  Urteil  vom  10. Dezember  1986  - I ZR 213/84,  GRUR  1987,  301,  302  =
WRP  1987,  378  - 6-Punkt-Schrift)  wegen  des  regelmäßig  größeren  Umfangs
und  schwerer  zu  erfassenden  Inhalts  auf  die  Grundpreisangaben  nicht  über-
tragbar ist.
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III. Nach allem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 02.08.2011 - 7 O 1400/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 3 U 1723/11 -
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